Ermitt­lun­gen der Bay­reu­ther Soko Rad­weg: Hin­wei­se zur Täterpersönlichkeit

Symbolbild Polizei

Pro­fi­ler der Ope­ra­ti­ven Fall­ana­ly­se Bay­ern lie­fern Hin­wei­se zur Täterpersönlichkeit

Im Zusam­men­hang mit dem Gewalt­ver­bre­chen an dem 24-jäh­ri­gen Fahr­rad­fah­rer in der Nacht zum Mitt­woch, 19. August 2020, im Bay­reu­ther Stadt­teil Ober­kon­ners­reuth, geht die Soko Rad­weg jetzt mit Ermitt­lungs­an­sät­zen der Pro­fi­ler der Ope­ra­ti­ven Fall­ana­ly­se Bay­ern an die Öffent­lich­keit. Für Hin­wei­se, die zur Auf­klä­rung der Tat oder zur Ergrei­fung des Täters füh­ren, ist inzwi­schen eine Aus­lo­bung von 10.000 Euro ausgesetzt.

Nach den bis­he­ri­gen Erkennt­nis­sen der kri­mi­nal­po­li­zei­li­chen Ermitt­ler war der jun­ge Mann am frü­hen Mor­gen des 19. August 2020, kurz nach Mit­ter­nacht, mit sei­nem Fahr­rad aus dem Stadt­teil Bir­ken kom­mend auf dem Heim­weg nach Ober­kon­ners­reuth. Gegen 0.45 Uhr fan­den Pas­san­ten den leb­lo­sen Kör­per des Man­nes auf dem Fuß- und Rad­weg zwi­schen der Dr.-Konrad-Pöhner-Straße und der Fraun­ho­fer­stra­ße. Bei einer rechts­me­di­zi­ni­schen Unter­su­chung stell­te sich her­aus, dass der 24-Jäh­ri­ge mit­tels mas­si­ver Gewalt­ein­wir­kung, unter Ein­satz eines Mes­sers, getö­tet wur­de. Im Zuge der akri­bi­schen und äußerst umfang­rei­chen Ermitt­lungs­ar­beit der über 30-köp­fi­gen Soko Rad­weg, in enger Zusam­men­ar­beit mit der Staats­an­walt­schaft Bay­reuth, konn­te der Täter bis­lang noch nicht ermit­telt werden.

Den bis­he­ri­gen Ermitt­lungs­stand zu einem mög­li­chen Motiv des Täters fasst der Lei­ter der Son­der­kom­mis­si­on, Kri­mi­nal­di­rek­tor Uwe Ebner, inso­weit zusam­men, dass der­zeit kei­ne Motiv­la­ge aus dem per­sön­li­chen Bereich des Opfers ersicht­lich ist, die mit der Tat an dem 24-jäh­ri­gen Bay­reu­ther in Ver­bin­dung gebracht wer­den kann. „Die­ser Zwi­schen­stand ver­stärkt den Rück­schluss, dass es sich bei dem jun­gen Mann wohl um ein Zufalls­op­fer gehan­delt haben kann. Damit wol­len wir aus­drücken, dass mut­maß­lich kein Bezug des Täters zum Opfer vor­ge­le­gen hat“, ergänzt Ebner und ver­weist dar­auf, dass wei­te­re nahe­lie­gen­de Motiv­la­gen im Lau­fe der Ermitt­lun­gen eben­falls abge­klärt wur­den und wer­den. Eben­so kann der­zeit ein Raub­de­likt aus­ge­schlos­sen werden.

„Dem Täter auf die Spur zu kom­men, dar­an arbei­ten wir wei­ter­hin mit Vehe­menz und mit ver­schie­de­nen Ermitt­lungs­an­sät­zen. Mit einem die­ser Ansät­ze, den wir bereits seit Beginn ver­fol­gen und in enger Zusam­men­ar­beit mit der Ope­ra­ti­ven Fall­ana­ly­se Bay­ern (OFA) aus­ge­ar­bei­tet haben, gehen wir nun an die Öffent­lich­keit und hof­fen, dass wir dazu geziel­te Hin­wei­se auf Per­so­nen erhal­ten“, erklärt der Lei­ter der Soko weiter.

Unter­stüt­zung von der Ope­ra­ti­ven Fall­ana­ly­se Bayern

Bereits seit Beginn der Ermitt­lun­gen erhält die Son­der­kom­mis­si­on Unter­stüt­zung von der Ope­ra­ti­ven Fall­ana­ly­se Bay­ern. Auch Kri­mi­nal­rat Alex­an­der Horn, der Lei­ter der OFA Bay­ern, betont, dass es sich bei dem vor­lie­gen­den Tötungs­de­likt um einen aus kri­mi­nal­po­li­zei­li­cher Sicht außer­ge­wöhn­li­chen Fall han­delt, bei dem es offen­bar zu einem zufäl­li­gen Zusam­men­tref­fen des 24-Jäh­ri­gen mit dem Täter kam. „An dem etwas abge­le­ge­nen und zur Tat­zeit dunk­len Tat­ort erfolg­te eine sofor­ti­ge Gewalt­an­wen­dung, ohne dass es zu einem Kampf kam. Offen­bar führ­te der Täter, schon für eine denk­ba­re Tat­be­ge­hung vor­be­rei­tet, ein Mes­ser mit“, berich­tet Horn. Der Pro­fi­ler ergänzt, dass der Täter anschei­nend mit abso­lu­tem Tötungs­wil­len han­del­te und sich ein für ihn aus­tausch­ba­res Opfer aus­such­te. Wei­te­re Hand­lun­gen, wie bei­spiels­wei­se die Weg­nah­me von Gegen­stän­den, erfolg­ten vom Täter nicht.

Nach Ein­schät­zung der Spe­zia­li­sten der Ope­ra­ti­ven Fall­ana­ly­se, dürf­te es sich um einen männ­li­chen Täter han­deln, der ver­mut­lich über Orts­kennt­nis­se ver­fügt. Die Pro­fi­ler gehen fer­ner davon aus, dass er im Vor­feld der Tat bereits öfters ohne spe­zi­fi­schen Anlass in den Nacht­stun­den im Stadt­ge­biet unter­wegs gewe­sen sein könn­te. Hin­sicht­lich einer Ein­schät­zung sei­nes Alters wol­len sich die Poli­zi­sten noch nicht festlegen.

Psy­chisch auf­fäl­lig oder Täter mit Tötungsphantasie

Zu dem beschrie­be­nen Zer­stö­rungs­be­dürf­nis des Täters führt Kri­mi­nal­rat Horn zwei mög­li­che Vari­an­ten auf.

Einer­seits ist es denk­bar, dass der Täter im Rah­men einer psy­chi­schen Auf­fäl­lig­keit gehan­delt hat. „Hier­bei sind Gefüh­le, wie irra­tio­na­le Angst und die Abwehr sub­jek­tiv emp­fun­de­ner Bedro­hun­gen, hand­lungs­lei­tend. Es wäre denk­bar, dass es zu einem gestei­ger­ten Emp­fin­den von Angst oder Ver­fol­gungs­ideen oder einem Bedro­hungs­er­le­ben kam und dies dem sozia­len Umfeld mög­li­cher­wei­se auch mit­ge­teilt wird. Bestehen­de Medi­ka­ti­on wird oft­mals nicht mehr oder unre­gel­mä­ßig ein­ge­nom­men. Damit ver­bun­den sind häu­fig auch Pha­sen emo­tio­na­ler Insta­bi­li­tät und Reiz­bar­keit. Dies kann zu einem erhöh­ten Aus­maß an Aggres­si­on im Umgang mit ande­ren Per­so­nen füh­ren. Zur Abwehr der gefühl­ten Bedro­hung kommt es dabei häu­fig zu einer Bewaff­nung und dem per­ma­nen­ten Mit­füh­ren von Waf­fen oder waf­fen­ähn­li­chen Gegen­stän­den“, schil­dert Horn.

Laut dem Pro­fi­ler wäre es nach der Tat denk­bar, dass es zu einem sozia­len Rück­zug oder einer dau­er­haf­ten sozia­len Iso­la­ti­on kommt. Damit ein­her­ge­hend ist vor­stell­bar, dass the­ra­peu­ti­sche und ärzt­li­che Ter­mi­ne nicht mehr wahr­ge­nom­men wer­den. Sofern es mög­lich ist, wäre auch ein über­ra­schen­des Ver­las­sen der gewohn­ten Umge­bung denkbar.

Der Spe­zia­list ver­deut­licht, dass es ande­rer­seits aber auch mög­lich wäre, dass die Tat der Umset­zung einer Tötungs­phan­ta­sie dien­te. „Der Täter setzt hier­bei das Bedürf­nis zur Tötung um, wel­ches even­tu­ell durch den Kon­sum von Medi­en mit Gewalt­dar­stel­lun­gen, bei­spiels­wei­se Vide­os, Ego-Shoo­ter-Spie­le oder ent­spre­chen­de Web­sites, for­ciert wur­de. Im Vor­feld kann es dabei auch zur Beschäf­ti­gung mit ent­spre­chen­den Taten oder Ereig­nis­sen gekom­men sein, die auch in Gesprä­chen the­ma­ti­siert, viel­leicht sogar eige­ne Ideen zur Nach­ah­mung geäu­ßert wur­den“, infor­miert Horn und ergänzt: „Häu­fig zei­gen sol­che Täter eine hohe Affi­ni­tät zu Waf­fen, haben das Bedürf­nis mit die­sen zu han­tie­ren und auch zu posieren.“

Nach der erfolg­ten Tat­be­ge­hung wäre es nach der Ein­schät­zung des Pro­fi­lers denk­bar, dass, sofern mög­lich, die Gegend ver­las­sen oder sozia­les oder geo­gra­fi­sches Ver­mei­dungs­ver­hal­ten gezeigt wur­de. „Ein auf­fal­len­des Inter­es­se oder Des­in­ter­es­se an der Bericht­erstat­tung über das Delikt wäre eben­so als wei­te­re Ver­hal­tens­wei­se vor­stell­bar“, fügt Horn hinzu.

Beloh­nung für Hin­wei­se und zur Auf­klä­rung der Tat ausgesetzt

Nach eini­gen bereits ver­öf­fent­lich­ten Details zu den Ermitt­lungs­er­geb­nis­sen, ist es für Kri­mi­nal­di­rek­tor Uwe Ebner nun wich­tig, dass sich auch die Bevöl­ke­rung mit den Ein­schät­zun­gen der Pro­fi­ler aus­ein­an­der­setzt. Der Soko-Lei­ter bit­tet um Mit­hil­fe und appel­liert: „Prü­fen Sie bit­te, ob sich in Ihrem sozia­len Umfeld, wie Bekann­ten­kreis oder auch unter den Arbeits­kol­le­gen, womög­lich eine Per­son befin­det, auf die die geschil­der­ten Lebens­um­stän­de und Ver­hal­tens­wei­sen zutref­fen und tei­len Sie uns dies bit­te mit. Der­ar­ti­ge Hin­wei­se kön­nen wir selbst­ver­ständ­lich auch ver­trau­lich behandeln!“

Hier­bei ist natür­lich zu beden­ken, dass nicht alle Aspek­te umfas­send zutref­fend sein müs­sen. Sofern aller­dings gewis­se Über­ein­stim­mun­gen mit Per­so­nen fest­ge­stellt wer­den, bit­ten die Ermitt­ler – auch im Zwei­fel – um eine Kon­takt­auf­nah­me mit der Kri­mi­nal­po­li­zei Bay­reuth unter der Tel.-Nr. 0921/506‑2444.

Für Hin­wei­se, die zur Auf­klä­rung der Tat oder zur Ergrei­fung des Täters füh­ren, hat die Kri­mi­nal­po­li­zei Bay­reuth, zusam­men mit dem Baye­ri­schen Lan­des­kri­mi­nal­amt, eine Aus­lo­bung in Höhe von 10.000 Euro erreicht.

Die Beloh­nung wird unter Aus­schluss des Rechts­we­ges zuer­kannt und ver­teilt. Die Aus­lo­bung gilt aus­schließ­lich für Pri­vat­per­so­nen und nicht für Beam­te, zu deren Berufs­pflicht die Ver­fol­gung straf­ba­rer Hand­lun­gen gehört.