Leser­brief: „Anwoh­ner-Schi­ka­ne: Park­raum­über­wa­chung in Forch­heim wäh­rend der Ausgangsbeschränkung“

leserbrief-symbolbild

Sehr geehr­te Damen und Herren,

die Elf­te Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezem­ber 2020 gilt nach wie vor.
Die All­ge­mei­ne Aus­gangs­be­schrän­kung (§ 2, 11. BayIfSMV) sieht vor, dass das Ver­las­sen der Woh­nung nur bei Vor­lie­gen trif­ti­ger Grün­de erlaubt ist. Zusätz­lich gilt eine Nächt­li­che Aus­gangs­sper­re ($3, 11. BayIfSMV), die den Auf­ent­halt außer­halb der Woh­nung zwi­schen 21 Uhr und 5 Uhr mit Aus­nah­me bestimm­ter Grün­de untersagt.

Das Ver­las­sen der Woh­nung bzw. der Auf­ent­halt im Frei­en, um das eige­ne Auto umzu­par­ken, ist weder ein trif­ti­ger Grund nach § 2, 11. BayIfSMV, noch ein zuläs­si­ger Grund nach § 3, 11. BayIfSMV.

Zur Zeit ist ein Groß­teil der arbei­ten­den Bevöl­ke­rung im Home Office tätig. Im Bereich der Forch­hei­mer Innen­stadt bedeu­tet dies, dass das Auto tags­über nicht zur Arbeits­stel­le pen­delt, son­dern auf einem Park­platz in der Nähe der eige­nen Woh­nung abge­stellt ist. Die­ses löst sich auch nicht ein­fach so in Luft auf, son­dern muss nun­mal irgend­wo stehen.

Die aktu­el­le Fort­füh­rung der Park­raum­über­wa­chung stellt hier­bei eine Gän­ge­lung der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger Forch­heims dar. Da die Zahl der Bewoh­ner­park­plät­ze für alle Fahr­zeu­ge mit Bewoh­ner­park­aus­weis bei wei­tem nicht aus­reicht, ist es unum­gäng­lich, sein Auto auch auf den eigent­lich kosten­pflich­ti­gen öffent­li­chen Park­plät­zen abzustellen.

Anwoh­ner trotz sicht­bar im Fahr­zeug ange­brach­tem Bewoh­ner­park­aus­weis regel­mä­ßig und gezielt abzu­kas­sie­ren, ist schlicht und ergrei­fend eine Far­ce. Man wird von der Stadt qua­si vor die Wahl gestellt: Auto umpar­ken (wohin?) oder Knöll­chen bezah­len. Die Opti­on Umpar­ken ist nach § 2 und § 3, 11. BayIfSMV, eine Ord­nungs­wid­rig­keit und wird mit einem Buß­geld von bis zu 500 Euro sank­tio­niert. Bleibt also nur noch, sich von der Stadt Forch­heim abkas­sie­ren zu lassen.

Auch uns hat die­se Pra­xis zuletzt zwei­mal getrof­fen, da kein Bewoh­ner­park­platz in der Nähe unse­rer Woh­nung in der Klo­ster­stra­ße frei war:

  • 07. Janu­ar 2021, 09:00–09:06 Uhr: VER­WAR­NUNG, Akten­zei­chen 7018235, Zeu­ge VÜD07, amtl. Kennz. FO-xx-xxx, 10 Euro Verwarngeld.
  • 18. Janu­ar 2021, 08:20–08:58 Uhr: VER­WAR­NUNG, Akten­zei­chen 7018377, Zeu­ge VÜD07, amtl. Kennz. FO-xx-xxx, 15 Euro Verwarngeld.

Auf­grund der oben erläu­ter­ten Umstän­de drücken wir hier­mit unse­ren Wider­spruch gegen die genann­ten Ver­war­nun­gen aus. Die ver­häng­ten Ver­warn­gel­der wer­den wir nicht bezahlen.

Zudem ver­lan­gen wir, die Aus­schrei­bung von Ver­war­nun­gen an Fahr­zeu­ge mit gut sicht­ba­rem Bewoh­ner­park­aus­weis zu unter­las­sen, solan­ge die Aus­gangs­be­schrän­kun­gen nach § 2, 11. BayIfSMV, und die Aus­gangs­sper­re nach § 3, 11. BayIfSMV, wei­ter­hin in Kraft sind.

Ich bit­te um Ihr Ver­ständ­nis und um etwas mehr Fin­ger­spit­zen­ge­fühl für die Situa­ti­on der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die es auf­grund der zahl­rei­chen Ein­schrän­kun­gen, sozia­len sowie finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Maß­nah­men der­zeit sowie­so schon schwer haben.

Ich bit­te um eine aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me und eine schrift­li­che Bestä­ti­gung mei­ner Forderungen.

Freund­li­che Grüße,
Jonas Kühn
Klo­ster­stra­ße 2
91301 Forchheim