MdB Andre­as Schwarz: „Fass­bier­klau­sel hilft Brauereien!“

MdB Andreas Schwarz. Foto: Camarius
MdB Andreas Schwarz. Foto: Camarius

Damit mehr Braue­rei­gast­stät­ten von den Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fen pro­fi­tie­ren kön­nen, führt der Bund eine „Fass­bier­klau­sel“ ein. Dies teilt der Bam­berg-Forch­hei­mer Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Andre­as Schwarz mit.

„Das sind groß­ar­ti­ge Neu­ig­kei­ten für unse­re Braue­rei­gast­stät­ten in Ober­fran­ken. Mit der Fass­bier­klau­sel wird nur noch der Absatz von Fla­schen­bier an den Lebens­mit­tel­han­del zum geöff­ne­ten Geschäfts­be­reich gezählt. Der Absatz von Fass­bier sowie der Umsatz, den eine Braue­rei mit der Belie­fe­rung von Gast­stät­ten, Knei­pen, etc. erzielt, wird dem „geschlos­se­nen“ Bereich zuge­rech­net“, so der SPD-Abgeordnete.

Die bis­he­ri­ge Problemstellung:
Braue­rei­en mit ange­schlos­se­ner Gast­stät­te wer­den in der Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe als soge­nann­te „Misch­be­trie­be“ betrach­tet, weil Tei­le des Geschäfts­be­triebs geschlos­sen (Gast­stät­te) und Tei­le geöff­net (Braue­rei) sind. Misch­be­trie­be sind dann in der Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe antrags­be­rech­tigt, wenn wenig­stens 80 % der Umsät­ze auf den geschlos­se­nen Bereich ent­fal­len. Das wäre der Fall, wenn die Gast­stät­te 80% und die Braue­rei nur 20 % zum Gesamt­um­satz des Unter­neh­mens beiträgt.

Vie­le der mit­tel­stän­di­schen Braue­rei­en fal­len hier auf den ersten Blick durchs Raster, weil die Braue­rei­um­sät­ze oft­mals weit mehr als 20 % der Gesamt­um­sät­ze des Unter­neh­mens betra­gen. Bei genaue­rer Betrach­tung zeigt sich aber, dass die Umsät­ze der Braue­rei nicht gänz­lich als „Umsät­ze im geöff­ne­ten Bereich“ zu betrach­ten sind.

Denn tat­säch­lich ist auch der Absatz der Braue­rei durch die Pan­de­mie-Maß­nah­men erheb­lich getrof­fen: Zum Bei­spiel kann kein Bier mehr an Knei­pen oder Restau­rants ver­kauft wer­den, weil die­se ihrer­seits geschlos­sen sind. Oder es kann kein Bier mehr für Ver­an­stal­tun­gen gelie­fert wer­den, weil die­se ihrer­seits unter­sagt sind.

„In der Pra­xis kann die genaue Unter­schei­dung, ob die Lie­fe­rung an einen Abneh­mer im geschlos­se­nen oder geöff­ne­ten Bereich geht schwie­rig, auf­wän­dig oder gar unmög­lich sein. Des­halb füh­ren wir die „Fass­bier­klau­sel“ ein, die es Unter­neh­men erlaubt, sehr ein­fach fest­zu­stel­len, wie sich die Umsät­ze ver­tei­len und ob sie unter die Misch­be­triebs­re­ge­lung fal­len“, erläu­tert Schwarz.

Danach gilt:
Der Absatz von Fass­bier wird grund­sätz­lich als Umsatz betrach­tet, der dem geschlos­se­nen Bereich zuzu­rech­nen ist. Denn Fass­bier wird auf Ver­an­stal­tun­gen oder in grö­ße­ren Grup­pen getrun­ken, die nach den Coro­na-Maß­nah­men unter­sagt sind.

Weil eben­so der Umsatz, den einen Braue­rei mit der Belie­fe­rung von Gast­stät­ten, Knei­pen, etc. erzielt, dem geschlos­se­nen Bereich zuge­rech­net wird (egal ob Fass- oder Fla­schen­bier), sind also – obwohl die Braue­rei selbst ja gar nicht geschlos­sen ist – wesent­li­che Tei­le des Umsat­zes der Braue­rei als Umsät­ze im geschlos­se­nen Bereich zu betrachten.

„In der Regel kann also nur der Absatz von Fla­schen­bier an den Lebens­mit­tel­han­del unein­ge­schränkt fort­ge­setzt wer­den. Solan­ge die­ser Absatz an den Han­del nicht mehr als 20 % des Gesamt­um­sat­zes des Unter­neh­mens aus­macht, ist die 80 %-Regel für Misch­be­trie­be erfüllt und das Unter­neh­men kann Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe in Anspruch neh­men“, betont Schwarz abschließend.

Anmer­kung der Redak­ti­on: Sie­he dazu auch Betrof­fe­ne Braue­rei­gast­hö­fe äußern sich zur “Fass­bier­klau­sel”