Solaranlagen im Marktstammdatenregister anmelden: Übergangsfrist für Stromerzeuger endet am 31. Januar
Auch kleine Solaranlagen müssen im Marktstammdatenregister angemeldet werden
Vor zwei Jahren führte die Bundesnetzagentur das so genannte Marktstammdatenregister ein, in welchem künftig alle Stammdaten des Strom- und Gasmarktes verfügbar sein sollten. Nach einer Übergangsfrist müssen sich bis zum 31. Januar 2021 alle Betreiber einer Erzeugungsanlagen und eines Energiespeichers im Register angemeldet haben, vom großen Kohlekraftwerk bis zur kleinen Solaranlage. Andernfalls droht den Betreibern der Zahlungsstopp für den eingespeisten Strom. Rund 85.000 Anlagen im Gebiet der Bayernwerk Netz GmbH (Bayernwerk) sind aktuell noch nicht registriert.
Am 31. Januar 2021 endet die Übergangsfrist zur Registrierung von Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister, die vor Februar 2019 in Betrieb gingen. Die Registrierungspflicht gilt deutschlandweit für rund zwei Millionen Stromerzeugungsanlagen, über 300.000 davon allein im Netz des Bayernwerks. Das Marktstammdatenregister (MaStR) ersetzt das ehemalige Anlagenregister und das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur. Alle Stromerzeugungsanlagen (Solar-, Wind-, Biomasseanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wasserkraftwerke) sowie Stromspeicher in Deutschland müssen in diesem Register mit anlagenspezifischen Daten, etwa installierter Leistung und Anlagenstandort, aufgeführt werden.
Bereits im August des vergangenen Jahres hat das Bayernwerk seine rund 200.000 Anlagenbetreiber darüber informiert, dass sie ihre 300.000 Bestandsanlagen bis spätestens 31. Januar 2021 im Marktstammdatenregister registrieren müssen. Mit einem weiteren Erinnerungsschreiben im Dezember wurden alle Anlagenbetreiber, bei welchen noch keine Registrierung im MaStR erfolgt war, über ihre Verpflichtung informiert. Aktuell sind dennoch circa 85.000 der Anlagen nicht registriert. Bei einer verspäteten oder ausbleibenden Registrierung wären diese von einem Auszahlungsstopp der EEG-Förderung betroffen. Wird eine Registrierung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen, stellt dies laut Gesetzgeber sogar eine Ordnungswidrigkeit seitens des verantwortlichen Betreibers dar (§ 21 MaStRV).
Seit dem 31. Januar 2019 steht unter www.marktstammdatenregister.de das Webportal des MaStR auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung. Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2017 sind alle Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, ihre neuen, aber auch bestehenden Erzeugungsanlagen und Speicher zu registrieren. Zudem erfordert es der Gesetzgeber, den Datenstand aktuell zu halten und eventuelle Änderungen, wie Zubau der installierten Leistung, Standort- oder Eigentümerwechsel stets aktuell zu halten.
Hintergrund dieser umfangreichen Abfrage ist die Vereinfachung energiewirtschaftlicher Prozesse und die Etablierung eines zentralen Registers. Dieses stellt die umfassende, einheitliche und zuverlässige Datengrundlage für eine Weiterentwicklung der Energiewende. Es verbirgt sich dahinter aber auch eine gesetzliche Pflicht für alle Anlagenbetreiber, um weiterhin den Anspruch zur Zahlung der Einspeisevergütung sowie Förderungen, Marktprämie und weiteren Zuschlägen im Rahmen des EEG und KWKG zu behalten.
Bei inhaltlichen Rückfragen steht für die Betreiber im Netzgebiet des Bayernwerks eine eigene Hotline zur Verfügung. Tel.: 0941 – 58 48 99 81, E-Mail: kundenservice@bayernwerk.de. Zu technischen Problemen mit dem MaStR-Portal kann sich der Betreiber direkt an die Bundesnetzagentur wenden.
Neueste Kommentare