In der Stadt Bay­reuth greift die 15-Kilometer-Regel

Symbolbild Corona

„15-km-Regel“

Der Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert für Coro­na-Neu­in­fek­tio­nen in der Stadt Bay­reuth liegt der­zeit über 200 pro 100.000 Ein­woh­ner. Maß­geb­lich hier­für sind die vom Robert-Koch-Insti­tut (RKI) ver­öf­fent­lich­ten Zah­len. Daher schränkt sich der Bewe­gungs­ra­di­us für Bay­reuths Bür­ge­rin­nen und Bür­ger nun­mehr auto­ma­tisch ein: Tou­ri­sti­sche Tages­aus­flü­ge dür­fen den Umkreis von 15 Kilo­me­tern nicht mehr über­schrei­ten. Bezugs­punkt für den 15-Kilo­me­ter-Radi­us ist die Außen­gren­ze der Stadt. Damit ent­spricht die Stadt Bay­reuth nicht nur dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz, son­dern auch der aktu­el­len Baye­ri­schen lnfek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung, die eine sol­che Ein­schrän­kung zwin­gend vorgibt.

Die Rege­lung gilt aus­schließ­lich für tou­ri­sti­sche Tages­rei­sen, das heißt in erster Linie für Aus­flü­ge, die der Frei­zeit­ge­stal­tung wie Wan­dern, Spa­zie­ren­ge­hen oder sport­li­chen Akti­vi­tä­ten die­nen. Aus trif­ti­gen Grün­de ist das Ver­las­sen des 15-Kilo­me­ter-Radi­us um den eige­nen Wohn­ort wei­ter­hin mög­lich. Sport und Bewe­gung an der fri­schen Luft gehö­ren nicht zu den trif­ti­gen Gründen.

Trif­ti­ge Grün­de sind insbesondere:

  • Aus­übung beruf­li­cher Tätig­kei­ten und Arbeitswege
  • Schul­we­ge
  • Behör­den­gän­ge
  • Besu­che beim Arzt oder Tierarzt
  • Besu­che von The­ra­peu­ten, Bera­tungs­stel­len und Kriseninterventionsdiensten
  • Ein­kau­fen
  • Inan­spruch­nah­me von aktu­ell erlaub­ten Dienstleistungen
  • Besuch eines ande­ren Haus­stands unter Beach­tung der Kontaktbeschränkungen
  • Beglei­tung und Besor­gun­gen für unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen und Minderjährige
  • Beglei­tung Ster­ben­der und von Per­so­nen in akut lebens­be­droh­li­chen Zuständen
  • Teil­nah­me an Beer­di­gun­gen im eng­sten Fami­li­en- und Freundeskreis
  • die Ver­sor­gung von Tieren
  • Teil­nah­me an Got­tes­dien­sten und Zusam­men­künf­ten von Glaubensgemeinschaften

Die 15-Kilo­me­ter-Rege­lung wird erst dann wie­der auf­ge­ho­ben, wenn der vom Robert-Koch-Insti­tut ver­öf­fent­lich­te Inzi­denz­wert min­de­stens sie­ben Tage in Fol­ge unter 200 liegt.