Bay­ern ver­län­gert Lock­down – Kon­takt­be­schrän­kun­gen wer­den vertieft

Der Mini­ster­rat hat in sei­ner heu­ti­gen Sit­zung beschlossen:

1. Die der­zeit in Bay­ern gel­ten­den Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men wer­den über den 10. Janu­ar 2021 hin­aus bis zunächst zum 31. Janu­ar 2021 verlängert.

Dar­über hin­aus gel­ten fol­gen­de wei­te­re Maßnahmen:

  • Pri­va­te Zusam­men­künf­te wer­den nur noch im Kreis der Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des und mit maxi­mal einer wei­te­ren nicht im Haus­halt leben­den Per­son gestat­tet. Abwei­chend davon ist die wech­sel­sei­ti­ge, unent­gelt­li­che, nicht geschäfts­mä­ßi­ge Beauf­sich­ti­gung für Kin­der unter 14 Jah­ren in festen, fami­li­är oder nach­bar­schaft­lich orga­ni­sier­ten Betreu­ungs­ge­mein­schaf­ten zuläs­sig, wenn sie Kin­der aus höch­stens zwei Haus­stän­den umfasst.
  • In Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer Sie­ben-Tages-Inzi­denz von über 200 Fäl­len pro 100.000 Ein­woh­ner sind tou­ri­sti­sche Tages­aus­flü­ge über einen Umkreis von 15 Kilo­me­tern um den Wohn­ort (d.h. die poli­ti­sche Gemein­de) hin­aus untersagt.
  • Betriebs­kan­ti­nen wer­den geschlos­sen, wo immer die Arbeits­ab­läu­fe es zulas­sen. Zuläs­sig bleibt die Abga­be von mit­nah­me­fä­hi­gen Spei­sen und Geträn­ken. Ver­zehr vor Ort ist untersagt.

2. Imp­fun­gen mög­lichst brei­ter Bevöl­ke­rungs­grup­pen gegen das Coro­na-Virus sind das Mit­tel, um auf abseh­ba­re Zeit eine Rück­kehr zur Nor­ma­li­tät zu ermög­li­chen. Der Mini­ster­rat begrüßt es daher, dass es mit gemein­schaft­li­chen Anstren­gun­gen auf Lan­des- und Bun­des­ebe­ne gelun­gen ist, unmit­tel­bar nach Weih­nach­ten 2020 mit der Impf­kam­pa­gne zu star­ten: Der Bund hat im Rah­men einer gesamt­eu­ro­päi­schen Lösung die Beschaf­fung von Impf­stof­fen orga­ni­siert, wäh­rend die Län­der ins­be­son­de­re durch die flä­chen­decken­de Errich­tung von Impf­zen­tren für die not­wen­di­ge Impf­in­fra­struk­tur gesorgt haben. Die­ses gro­ße Pro­jekt muss mit aller Kraft wei­ter vor­an­ge­trie­ben wer­den: Für alle Impf­wil­li­gen muss – ent­spre­chend der Prio­ri­sie­rung in der Coro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung – Impf­stoff in aus­rei­chen­der Men­ge zugäng­lich gemacht wer­den: Wei­te­re Impf­stof­fe müs­sen geprüft und zuge­las­sen wer­den. Aus­rei­chend Dosen müs­sen beschafft wer­den. Die Pro­duk­ti­on von Impf­stoff in Deutsch­land muss erhöht wer­den. Vor die­sem Hin­ter­grund begrüßt der Mini­ster­rat die in Tele­fon­kon­fe­renz der Bun­des­kanz­le­rin mit den Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der vom 5. Janu­ar 2021 ver­ein­bar­ten wei­te­ren Anstren­gun­gen des Bun­des mit Blick auf die Beschaf­fung der Impf­stof­fe. Gleich­zei­tig wer­den die Baye­ri­schen Impf­zen­tren zeit­na­he Ter­mi­ne für die­je­ni­gen gewähr­lei­sten, die mit der Imp­fung an der Rei­he sind und sich imp­fen las­sen wollen.

3. Der Mini­ster­rat bekräf­tigt, dass die Bil­dung unse­rer Kin­der und Jugend­li­chen von größ­ter Bedeu­tung ist. Der Schul­be­trieb gewähr­lei­stet nicht nur die spä­te­ren Chan­cen im Leben und damit das Fort­kom­men der gesam­ten Gesell­schaft, son­dern ist auch von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die sozia­le Teil­ha­be unse­rer Kin­der und Jugend­li­chen. Mit Blick auf das aktu­el­le Infek­ti­ons­ge­sche­hen müs­sen die Schu­len aber wei­ter geschlos­sen blei­ben. Distanz­un­ter­richt wird in allen Schu­len und Jahr­gangs­stu­fen ein­ge­rich­tet. Eine Not­be­treu­ung wird für Kin­der der Jahr­gangs­stu­fen 1 bis 6 sowie für Schü­le­rin­nen und Schü­ler der För­der­schu­len und Kin­der mit Behin­de­run­gen ange­bo­ten. Sobald es das Infek­ti­ons­ge­sche­hen nach dem 31. Janu­ar 2021 zulässt, wird eine Rück­kehr zum Prä­senz­un­ter­richt – nach Jahr­gangs­stu­fen gestaf­felt – angestrebt.

4. Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len und orga­ni­sier­te Spiel­grup­pen für Kin­der blei­ben geschlos­sen. Eine Not­be­treu­ung für Eltern, die ihre Kin­der nicht selbst betreu­en kön­nen, wird eingerichtet.

5. Die Ver­län­ge­rung der ein­schrän­ken­den Maß­nah­men führt zwangs­läu­fig dazu, dass eini­ge Wirt­schafts­be­rei­che, ins­be­son­de­re der Ein­zel­han­del, wei­ter­hin erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen ihres Geschäfts­be­trie­bes hin­neh­men müs­sen. Der Mini­ster­rat begrüßt daher die vom Bund auf den Weg gebrach­te Über­brückungs­hil­fe III, die bis Mit­te 2021 einen monat­li­chen Zuschuss zu den Fix­ko­sten von bis zu 500.000 Euro für direkt und indi­rekt von Schlie­ßun­gen betrof­fe­ne Unter­neh­men vor­sieht. Es bleibt wei­ter­hin von gro­ßer Wich­tig­keit, dass Zah­lun­gen zeit­nah erfol­gen. Der Mini­ster­rat appel­liert an den Bund, Abschlags­zah­lun­gen und zeit­na­he regu­lä­re Aus­zah­lun­gen gemein­sam mit den Län­dern zu ermög­li­chen. Wei­ter soll es dem Ein­zel­han­del unter strik­ter Wah­rung von Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten (ins­be­son­de­re gestaf­fel­te Zeit­fen­ster zur Abho­lung) sowie umfas­sen­der Ver­wen­dung von FFP2-Mas­ken mög­lich sein, soge­nann­te click-and-coll­ect oder call-and-coll­ect Lei­stun­gen – d.h. die Abho­lung online oder tele­fo­nisch bestell­ter Ware – anzubieten.

6. Für Ein­rei­sen aus Risi­ko­ge­bie­ten nach Deutsch­land bekräf­tigt der Mini­ster­rat die bereits mit Mini­ster­rats­be­schluss vom 22. Dezem­ber 2020 eta­blier­te Zwei-Test-Stra­te­gie: Ein Test ist im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Ein­rei­se vor­zu­le­gen. Die­ser Test darf bei Ein­rei­se maxi­mal 48 Stun­den alt sein oder muss unmit­tel­bar nach Ein­rei­se vor­ge­nom­men wer­den. Ein wei­te­rer Test ist für die Ver­kür­zung einer bestehen­den Qua­ran­tän­ever­pflich­tung am fünf­ten Tag nach Ein­rei­se erfor­der­lich. Die Berich­te über neue Muta­tio­nen des Coro­na-Virus nimmt der Mini­ster­rat mit gro­ßer Sor­ge zur Kennt­nis. Dies gilt ins­be­son­de­re mit Blick auf die in Groß­bri­tan­ni­en und der Repu­blik Süd­afri­ka auf­ge­tre­te­nen Vari­an­ten. Ein Ein­trag die­ser Muta­tio­nen ins Bun­des­ge­biet muss ver­mie­den wer­den. Der Mini­ster­rat appel­liert an den Bund, wei­ter geson­der­te Regeln ins­be­son­de­re zur Test­pflicht vor Ein­rei­se für die­se beson­de­ren Risi­ko­ge­bie­te zu erlas­sen. Im Übri­gen weist der Mini­ster­rat noch ein­mal ein­drück­lich dar­auf hin, dass Rei­sen in Risi­ko­ge­bie­te ohne trif­ti­gen Grund unbe­dingt zu ver­mei­den sind und dass neben der Test- und Qua­ran­tä­ne­pflicht eine Ver­pflich­tung zur digi­ta­len Ein­rei­se­an­mel­dung bei Ein­rei­sen aus Risi­ko­ge­bie­ten besteht.

7. Ein zen­tra­ler Bau­stein zur drin­gend not­wen­di­gen Ein­däm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens ist die Redu­zie­rung der Kon­takt­häu­fig­kei­ten auch im beruf­li­chen Umfeld und auf den Wegen zur und von der Arbeit. An die Arbeit­ge­ber wird daher erneut drin­gend appel­liert, alle Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen, um den Beschäf­tig­ten Home­of­fice zu ermög­li­chen. Anträ­gen von Beschäf­tig­ten des Frei­staats Bay­ern auf Home­of­fice soll grund­sätz­lich ent­spro­chen werden.