Rat­haus­Re­port der Stadt Erlan­gen vom 29.12.2020

Stadt weist auf stren­ge Kon­takt­be­schrän­kun­gen hin

Die Stadt Erlan­gen weist dar­auf hin, dass nach Ende der Weih­nachts­fei­er­ta­ge wie­der die stren­ge­ren Kon­takt­be­schrän­kun­gen zu beach­ten sind. Erlaubt ist ledig­lich der Besuch eines wei­te­ren Haus­stands, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird (zuzüg­lich zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­de Kin­der unter 14 Jah­ren). Wei­ter­hin gilt eine Aus­gangs­sper­re zwi­schen 21:00 und 5:00 Uhr. Die Woh­nung darf in die­ser Zeit nur aus trif­ti­gen Grün­den ver­las­sen werden.

Böl­ler­ver­bot im gesam­ten Stadtgebiet

Die Stadt Erlan­gen ver­bie­tet, wie alle Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den in Mit­tel­fran­ken, das Mit­füh­ren und Abbren­nen von pyro­tech­ni­schen Gegen­stän­den am Don­ners­tag, 31. Dezem­ber 2020, und am Frei­tag, 1. Janu­ar 2021. Das Ver­bot bezieht aus­drück­lich auch pri­va­te Flä­chen wie den eige­nen Gar­ten oder Bal­ko­ne mit ein. Die mit­tel­frän­ki­schen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den haben sich auf Grund der ange­spann­ten Situa­ti­on in den Kran­ken­häu­sern zu die­sem Schritt ent­schlos­sen. Die Bele­gung der Kli­ni­ken und damit die Bela­stung der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern hat näm­lich längst eine kri­ti­sche Gren­ze über­schrit­ten. Mit dem Abbren­nen von Feu­er­werks­kör­pern geht eine hohe Ver­let­zungs­ge­fahr ein­her. Zusätz­li­che Pati­en­ten wür­den die Arbeit in den bereits jetzt stark über­la­ste­ten Kran­ken­häu­sern durch Covid-19- und ande­re Not­fall­pa­ti­en­ten zusätz­lich erschwe­ren. So sind für den Bereich der auch für Erlan­gen zustän­di­gen Ret­tungs­leit­stel­le Nürn­berg an Sil­ve­ster 2019/2020 zwi­schen 18 und 6 Uhr rund 186 Not­fall- und Not­arzt­ein­sät­ze sowie 90 Brand­ein­sät­ze mehr ange­fal­len als an ande­ren Tagen. Die Not­ruf­zah­len ver­dop­peln sich erfah­rungs­ge­mäß an Sil­ve­ster. Bei der der­zei­ti­gen Aus­la­stung der Kli­ni­ken ist zu befürch­ten, dass auf­grund ver­meid­ba­rer, sil­ve­ster­ty­pi­scher Ver­let­zun­gen die Behand­lungs- und Bet­ten­ka­pa­zi­tä­ten soweit bela­stet wer­den, dass die Ver­sor­gung von kri­tisch erkrank­ten oder ver­letz­ten Pati­en­ten nicht mehr mit aus­rei­chen­der Sicher­heit gewähr­lei­stet wer­den kann. Der Ver­kauf von Pyro­tech­nik vor Sil­ve­ster ist durch die 11. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (BayIfSMV) bereits ver­bo­ten. An Sil­ve­ster gilt zudem grund­sätz­lich eine Aus­gangs­sper­re von 21 bis 5 Uhr. Nie­mand darf ohne trif­ti­gen Grund die Woh­nung ver­las­sen. Da aber Feu­er­werks­kör­per im Inter­net bestellt wer­den oder Vor­rä­te aus dem letz­ten Jahr vor­han­den sein kön­nen, besteht die Gefahr, dass den­noch Böl­ler oder Rake­ten vor eige­nen Häu­sern, auf eige­nen Bal­ko­nen, im eige­nen Gar­ten oder bei erlaub­ten Spa­zier­gän­gen vor 21 Uhr abge­brannt wer­den. Nach Ansicht der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den genügt es des­halb nicht, ein Feu­er­werks­ver­bot auf bestimm­te Gebie­te oder Plät­ze zu beschrän­ken. In einer All­ge­mein­ver­fü­gung wird des­halb das Abbren­nen von Feu­er­werks­kör­pern auch auf Pri­vat­grund ver­bo­ten. Das Ver­bot bezieht sich jedoch aus­drück­lich nicht auf Feu­er­werk der Kate­go­rie F1, also ganz­jäh­rig erhält­li­che Feu­er­werks­scherz­ar­ti­kel und ‑spiel­wa­ren, Tisch­feu­er­werk sowie Jugendfeuerwerk.