Coburg: Regie­rung von Ober­fran­ken ord­net im Fal­le des „Dr. Wehr­mei­ster-Sach­ver­hal­tes“ eine Neu­ent­schei­dung an

Zur Stadt­rats-Ent­schei­dung zur Nach­fol­ge von Dr. Wehrmeister

Zur Nach­fol­ge­re­ge­lung der AfD im Cobur­ger Stadt­rat und dem ent­spre­chen­den Stadt­rats­be­schluss vom Don­ners­tag, 17.12.20, hat die Regie­rung von Ober­fran­ken nach dem Über­prü­fungs­an­trag von Ober­bür­ger­mei­ster Domi­nik Sau­er­teig fol­gen­des mitgeteilt:

„Sowohl über die Nie­der­le­gung des Amtes als Stadt­rat durch Herrn Dr. Wehr­mei­ster als auch über die Listen­nach­fol­ge ist neu zu entscheiden.“

Bezüg­lich des Ver­fah­rens ver­weist die Regie­rung von Ober­fran­ken auf Art. 59 Abs. 2 Baye­ri­sche Gemein­de­ord­nung (GO). „Der Ober­bür­ger­mei­ster hat hier­nach die Mög­lich­keit, Ent­schei­dun­gen des Stadt­rats, die er für rechts­wid­rig hält, zu bean­stan­den. … Wir raten daher dazu, den von Ihnen beschrit­te­nen Weg gem. Art. 59 Abs. 2 GO fort­zu­set­zen und die Ent­schei­dung des Stadt­ra­tes zu TOP 21 der 8. Sit­zung die­sem gegen­über aus­drück­lich münd­lich oder schrift­lich als rechts­wid­rig zu bean­stan­den. … Anschlie­ßend ist Raum für die erneu­te Beschluss­fas­sung des Stadtrats.“

Fer­ne führt die Regie­rung wei­ter aus: „Bei einer neu­en Ent­schei­dung sei ledig­lich zu prü­fen, ob ein Amts­hin­der­nis besteht, wie z.B. der zwi­schen­zeit­li­che Ver­lust der Wähl­bar­keit.“ Im Übri­gen habe der Stadt­rat kei­nen Ermes­sens­spiel­raum. Es ste­he dem Stadt­rat ins­be­son­de­re kein Recht zu, poli­ti­sche Erwä­gun­gen anzustellen.

Die neue Ent­schei­dung ist laut Regie­rung von Ober­fran­ken in einer Voll­sit­zung des Stadt­ra­tes, also nicht in einem Kri­sen­se­nat her­bei­zu­füh­ren. Daher wird die Stadt Coburg Herrn Dr. Wehr­mei­ster zur näch­sten Voll­sit­zung laden und die Abstim­mung erneut ansetzen