Bay­ern: Viren­aus­brei­tung im Zucker­rü­ben­an­bau bekämp­fen – Bay­ern ist gegen eine gene­rel­le Notfallzulassung 

(17. Dezem­ber 2020) Mün­chen – Um die Land­wir­te in beson­ders betrof­fe­nen Hot­spots bei der Bekämp­fung des soge­nann­ten Ver­gil­bungs­vi­rus zu unter­stüt­zen, hat der Frei­staat nach aus­führ­li­cher Güter­ab­wä­gung eine streng begrenz­te Not­fall­zu­las­sung für eine Behand­lung des Zucker­rü­ben­saat­guts mit Neo­ni­ko­tin­o­iden bean­tragt. Wie das Land­wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um in Mün­chen mit­teilt, soll die Zulas­sung unter stren­gen Vor­ga­ben aus­schließ­lich auf das beson­ders betrof­fe­ne Anbau­ge­biet Fran­ken begrenzt blei­ben. Eine flä­chen­decken­de Aus­wei­tung auf ande­re Regio­nen ist nicht vor­ge­se­hen. Zudem wer­de sicher­ge­stellt, dass die Bekämp­fung des Virus nur mit einem umfas­sen­den amt­li­chen Moni­to­ring geschieht. Ins­be­son­de­re wer­den die Land­wir­te ver­pflich­tet, alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu ergrei­fen, um sicher­zu­stel­len, dass Insek­ten wie Bie­nen und ande­re Bestäu­ber nicht gefähr­det wer­den. Bay­ern macht sich außer­dem dafür stark, die For­schung nach alter­na­ti­ven Mit­teln zur Bekämp­fung des Virus zu verstärken.

In Bay­ern ist Fran­ken von dem Virus beson­ders stark betrof­fen. Das Virus bedroht von Frank­reich kom­mend den Zucker­rü­ben­an­bau und rich­tet erheb­li­che Schä­den an. Nach Anga­ben des Mini­ste­ri­ums sind heu­er im Anbau­ge­biet Fran­ken auf 87 Pro­zent der gesam­ten Anbau­flä­che von 22.300 Hekt­ar Ver­gil­bungs­sym­pto­me auf­ge­tre­ten. Hand­lungs­be­darf ent­steht aus Sicht des Mini­ste­ri­ums nicht durch wirt­schaft­li­che Ein­bu­ßen, son­dern weil sich der dor­ti­ge Anbau bereits in einer exi­sten­zi­el­len Not­la­ge befin­det. Bay­ern geht maß­voll vor und bean­tragt die Not­fall­zu­las­sung nur für beson­ders stark betrof­fe­ne Gebie­te. Der Frei­staat wird im Fal­le einer Zulas­sung zudem für die betrof­fe­nen Flä­chen Bewirt­schaf­tungs­re­geln zum Schutz von Bie­nen und ande­ren Insek­ten erlas­sen. So sind zum Bei­spiel auf dem Zucker­rü­ben­schlag nur Kul­tu­ren als Nach­fol­ge­kul­tur erlaubt, die für Bie­nen nicht attrak­tiv sind. Blüh­flä­chen sind hier ver­bo­ten. Zudem muss gewähr­lei­stet sein, dass der Abstand zu blü­hen­den Pflan­zen aus­rei­chend groß gewählt und Ero­si­on ver­mie­den wird. Wei­te­re Auf­la­gen erhö­hen den Schutz der Insekten.

Eine Not­fall­zu­las­sung wur­de bis­lang in Frank­reich und der Mehr­heit der EU-Mit­glieds­staa­ten erteilt, eben­so für das Land Nord­rhein-West­fa­len und für Nie­der­sach­sen. Baden-Würt­tem­berg und Rhein­land-Pfalz haben eben­falls Anträ­ge gestellt, wei­te­re Län­der­agrar­mi­ni­ster berei­ten gera­de Anträ­ge vor. Mit dem Antrag will der Frei­staat neben der Virus­be­kämp­fung auch die regio­na­le Ver­sor­gung und die Über­le­bens­fä­hig­keit der hei­mi­schen Zucker­pro­duk­ti­on sichern.