Bund der Selb­stän­di­gen infor­miert: Kon­kre­ti­sie­run­gen der Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung

Gera­de (23:00 Uhr!) hat uns die Ver­ord­nungs­grund­la­ge für den erwei­ter­ten „har­ten Lock­down“ erreicht, die ab dem 16.12.2020 0:00 Uhr gel­ten wird. Hier möch­ten wir Ihnen ein paar Punk­te erläutern:

Zu unse­rem gro­ßen Unver­ständ­nis wird es in Bay­ern nicht erlaubt sein, in geschlos­se­nen Ein­zel­han­dels­un­ter­neh­men, waren durch Kun­den abho­len zu las­sen. Die Lie­fe­rung wird jedoch unein­ge­schränkt mög­lich sein!

Für Beher­ber­gungs­be­trie­be hat sich nicht geän­dert, es dür­fen wei­ter Geschäfts­rei­sen­de unter­ge­bracht wer­den. Für das Per­so­nal im Ser­vice­be­reich oder in Berei­chen, in denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Meter nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sowie für die Gäste, solan­ge sie sich nicht am Tisch des Restau­rant­be­reichs oder in ihrer Wohn­ein­heit befin­den, gilt Mas­ken­pflicht. Früh­stück und Essen im Restau­rant oder Früh­stücks­be­reich kann wei­ter für die Hotel­gä­ste ange­bo­ten werden.

Zuläs­sig ist der Betrieb von nicht öffent­lich zugäng­li­chen Betriebs­kan­ti­nen, wenn gewähr­lei­stet ist, dass zwi­schen allen Gästen, die nicht zu dem­sel­ben Haus­stand gehö­ren, ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Meter ein­ge­hal­ten wird.

Wie mit Misch­be­trie­ben umge­gan­gen wer­den muss, wis­sen wir lei­der abschlie­ßend immer noch nicht. 

Ange­bo­te der beruf­li­chen Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung sowie der Erwach­se­nen­bil­dung nach dem Baye­ri­schen Erwach­se­nen­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz und ver­gleich­ba­re Ange­bo­te ande­rer Trä­ger sowie son­sti­ge außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bo­te sind in Prä­senz­form unter­sagt.

Fahr­schul­un­ter­richt, Nach­schu­lun­gen und Eig­nungs­se­mi­na­re an Fahr­schu­len sind in Prä­senz­form untersagt.

Biblio­the­ken und Archi­ve sind geschlossen.

Die Öff­nung von Arzt­pra­xen, Zahn­arzt­pra­xen und allen son­sti­gen Pra­xen, soweit in ihnen medi­zi­ni­sche, the­ra­peu­ti­sche und pfle­ge­ri­sche Lei­stun­gen erbracht oder medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen ange­bo­ten wer­den, ist zulässig.

Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung

Bund der Selb­stän­di­gen – Gewer­be­ver­band Bay­ern e.V.
www​.bds​-bay​ern​.de