Stel­lung­nah­me des Bund Natur­schutz Orts­grup­pe Röt­ten­bach-Hem­ho­fen zum Bebau­ungs­plan „Röt­ten­bach West“ 

Als „Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge“ hat der BUND Natur­schutz (BN) zur 2. Ände­rung des Bebau­ungs­plans „Röt­ten­bach West“ Stel­lung bezo­gen. Die vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen des noch nicht in Kraft befind­li­chen Bebau­ungs­pla­nes betref­fen ins­be­son­de­re Belan­ge des Natur- und Umweltschutzes.

Die ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne Fest­set­zung: „Dach­nei­gun­gen bzw. dafür geeig­ne­te Wand­flä­chen sind so aus­zu­rich­ten, dass sie für die Nut­zung von Solar­ener­gie opti­mal geeig­net sind“ soll gestri­chen wer­den. Dem Bund Natur­schutz erscheint die­se Strei­chung als ein Rück­schritt in Bezug auf gene­rel­le Kli­ma­zie­le. Wir schla­gen vor, die Strei­chung zu unter­las­sen, ins­be­son­de­re weil die Fest­le­gung in zwei vor­her­ge­hen­den Ver­sio­nen geneh­migt wor­den waren. Die Strei­chung steht auch im Wider­spruch zu der aus­drück­li­chen Befür­wor­tung in Absatz „5. Rege­ne­ra­ti­ve Ener­gien“. Dort steht: „Die Nut­zung von Solar­ener­gie, also der Ein­satz von Son­nen­kol­lek­to­ren und/​oder Pho­to­vol­ta­ik-Modu­len, sowie die Mög­lich­keit der Gewin­nung von Erd­wär­me (Geo­ther­mie) ist zuläs­sig und wird begrüßt.“

Beson­ders geschütz­te Zaun­ei­dech­sen muss­ten aus dem nörd­li­chen Bereich des Bau­ge­bie­tes umge­sie­delt wer­den. Ent­spre­chen­de Grund­stücke wur­den bis zum Abschluss der Umsie­de­lung aus der Bebau­ung her­aus­ge­nom­men. Es wur­de auf Grund behörd­li­cher Vor­ga­ben ein Zaun errich­tet, damit eine Rück­wan­de­rung ver­hin­dert wur­de. Die­ser Zaun ist jedoch an meh­re­ren Stel­len defekt. Dadurch ist eine Rück­wan­de­rung zu den Grund­stücken wahr­schein­lich und müss­te neu­er­lich über­prüft wer­den. Eine Bau­frei­ga­be kann des­halb nach Ansicht des BN z.Z. nicht- ‑wie vor­ge­se­hen – erfol­gen. Neu ein­ge­führt wer­den soll eine Vor­ga­be zum 2,5 m Abstand von Bäu­men zu „bestehen­den und geplan­ten Ver­sor­gungs­an­la­gen“. Dies hät­te zur Fol­ge, dass der Gestal­tungs­frei­raum pri­va­ter und öffent­li­cher Grund­stücke in Bezug auf Bäu­me gera­de im Stra­ßen­raum stark ein­ge­schränkt wür­de. Dies kann der BN nicht befür­wor­ten, zumal an ande­rer Stel­le die Stra­ßen­be­grü­nung durch hei­mi­sche Bäu­me gefor­dert wird.

Wei­ter Ein­wän­de betref­fen die Aus­gleich­flä­chen für bedroh­te Vögel, wie Ler­che, Wen­de­hals und Reb­huhn. Die Anzahl der „Ler­chen­fen­ster“ soll nach Vor­schlag der Pla­ner stark redu­ziert werden.

Für die Errich­tung von Neben­an­la­gen (Gara­gen, Stell­plät­ze, Car­ports) wird um eine Prä­zi­sie­rung der For­mu­lie­rung ange­regt (30 qm ins­ge­samt außer­halb der Bau­gren­zen). Dies dient der Begren­zung der über­bau­ten Flä­chen und damit dem Schutz vor Hoch­was­ser bei Starkregen.