Land­kreis Kro­nach über­schrei­tet 200er-Inzi­denz­wert – Erwei­te­rung der Maskenpflicht

Symbolbild Corona

Der Land­kreis Kro­nach hat am Frei­tag mit einem Wert von 214,3 (RKI) die 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 200 über­schrit­ten. Damit tre­ten damit ab Sams­tag, 0 Uhr, neue Maß­nah­men in Kraft.

Erweiterung Maskenpflicht: Lageplan

Erwei­te­rung Mas­ken­pflicht: Lageplan

Zusätz­lich zu den bereits mit­ge­teil­ten Maß­nah­men hat das Land­rats­amt am Frei­tag auf Basis einer All­ge­mein­ver­fü­gung eine erwei­ter­te Mas­ken­pflicht für fol­gen­de Berei­che (sie­he auch Lage­plan) in der Stadt Kro­nach beschlossen:

  • Bahn­hofs­platz einschl. Bereich Bushaltestellen
  • Fuß­gän­ger­zo­ne
  • Rose­nau
  • Schwe­den­stra­ße (Teil­be­reich)
  • Mari­en­platz
  • Hus­si­ten­platz
  • Spi­tal­stra­ße (ab Spitalbrücke)

Der Mund-Nase-Schutz darf in die­sen Berei­chen nur kurz zum Essen, Trin­ken oder Rau­chen abge­setzt wer­den, wenn hier­bei min­de­stens 1,5 Meter Abstand zu ande­ren Per­so­nen ein­ge­hal­ten wird.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung für die erwei­ter­te Mas­ken­pflicht gilt zunächst bis 5. Janu­ar 2021 (24 Uhr).

Unge­ach­tet des­sen sieht die 10. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung nach Über­schrei­tung der 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 200 auch eine erwei­ter­te Aus­gangs­sper­re vor. In der Zeit von 21 bis 5 Uhr ist damit ab Sams­tag (0 Uhr) der Auf­ent­halt außer­halb der Woh­nun­gen und Häu­ser nur noch aus fol­gen­den Grün­den zulässig:

  • die Aus­übung beruf­li­cher oder dienst­li­cher Tätigkeiten
  • medi­zi­ni­sche und vete­ri­när­me­di­zi­ni­sche Notfälle
  • die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts
  • unauf­schieb­ba­re Betreu­ung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und
    Minderjährigen
  • die Beglei­tung Sterbender
  • Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tieren
  • ähn­lich gewich­ti­gen und unab­weis­ba­ren Gründen
  • An den Weih­nachts­ta­gen vom 24. bis 26. Dezem­ber gilt als Aus­nah­me­grund auch die Teil­nah­me an einem Got­tes­dienst (ins­be­son­de­re Christmette)

Dar­über hin­aus wer­den ab Mon­tag alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab der 8. Jahr­gangs­stu­fe in den Distanz­un­ter­richt wech­seln. Aus­nah­men gel­ten hier ledig­lich für das letz­te Schul­jahr der jewei­li­gen Schu­le sowie für Förderschulen.

Eine Son­der­re­ge­lung gibt es nach aktu­el­lem Stand für Weih­nach­ten. Aus­schließ­lich für den Zeit­raum vom 23. bis 26. Dezem­ber gilt in ganz Bay­ern eine gelocker­te Kon­takt­be­schrän­kung. Wäh­rend die­ser vier Tage ist der gemein­sa­me Auf­ent­halt mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands und wei­te­ren Per­so­nen erlaubt, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt höch­stens zehn Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird (die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht).

Für die Zeit ab dem 27. Dezem­ber und damit aus­drück­lich auch für Sil­ve­ster und Neu­jahr gel­ten dage­gen kei­ne Sonderregelungen.

Ange­sichts der aktu­el­len Ent­wick­lung wird das Land­rats­amt sein Ser­vice­an­ge­bot für Bür­ger erwei­tern. So wird das Bür­ger­te­le­fon zusätz­lich zu den bis­lang bekann­ten Zei­ten (Mon­tag bis Frei­tag von 8 bis 16 Uhr) ab sofort auch sams­tags von 10 bis 14 Uhr erreich­bar sein.

Land­rat Klaus Löff­ler appel­liert erneut an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die Situa­ti­on ernst zu neh­men und sich an die Ein­schrän­kun­gen zu hal­ten: „Hal­ten Sie Abstand. Ver­mei­den Sie unnö­ti­ge Kon­tak­te und gehen Sie besten­falls nur dann aus dem Haus, wenn es unbe­dingt not­wen­dig ist. Nur so wird es uns gelin­gen, das Infek­ti­ons­ge­sche­hen mög­lichst schnell wie­der einzudämmen.“