Land­kreis Kro­nach pro­gno­sti­ziert Inzi­denz­über­schrei­tung 200

Corona Maske Symbolbild

Der Land­kreis Kro­nach ver­zeich­net am heu­ti­gen Don­ners­tag einen trau­ri­gen Nega­tiv­re­kord von 54 Neu­in­fek­tio­nen an einem Tag. Neun die­ser Fäl­le sind dem Infek­ti­ons­ge­sche­hen in einem Senio­ren­heim zuzu­ord­nen. Bei zir­ka einem Drit­tel der neu infi­zier­ten Per­so­nen han­delt es sich um bereits bekann­te Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I. Die rest­li­chen Fäl­le sind nicht direkt zuor­den­bar und somit auf ein dif­fu­ses Infek­ti­ons­ge­sche­hen zurückzuführen.

Auf­grund die­ser Ent­wick­lung wird der Land­kreis Kro­nach nach inter­nen Berech­nun­gen am Frei­tag die 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 200 über­schrei­ten. Dies wird ab Sams­tag, 0 Uhr, wei­te­re Maß­nah­men nach sich zie­hen. Aus­schlag­ge­bend dafür ist aller­dings die Ver­öf­fent­li­chung des 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wer­tes durch das RKI am Frei­tag früh. Allei­ne die­se Ver­öf­fent­li­chung durch das RKI dient als Grund­la­ge für das Inkraft­tre­ten der wei­te­ren Maß­nah­men, zu denen allen vor­an eine erwei­ter­te Aus­gangs­sper­re für den gesam­ten Land­kreis Kro­nach zählt. In der Zeit von 21 bis 5 Uhr ist damit ab Sams­tag der Auf­ent­halt außer­halb der eige­nen Woh­nung nur noch aus fol­gen­den Grün­den zulässig:

  • die Aus­übung beruf­li­cher oder dienst­li­cher Tätigkeiten
  • medi­zi­ni­sche und vete­ri­när­me­di­zi­ni­sche Notfälle
  • die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts
  • unauf­schieb­ba­re Betreu­ung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Minderjährigen
  • die Beglei­tung Sterbender
  • Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tieren
  • ähn­lich gewich­ti­gen und unab­weis­ba­ren Gründen
  • An den Weih­nachts­ta­gen vom 24. bis 26. Dezem­ber gilt als Aus­nah­me­grund auch die Teil­nah­me an einem Got­tes­dienst (ins­be­son­de­re Christmette)

Dar­über hin­aus wer­den alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab der 8. Jahr­gangs­stu­fe in den Distanz­un­ter­richt wech­seln. Aus­nah­men gel­ten hier ledig­lich für das letz­te Schul­jahr der jewei­li­gen Schu­le sowie für För­der­schu­len. Außer­dem ist der Unter­richt an Fahr­schu­len und Musik­schu­len in Prä­senz­form unter­sagt. Zusätz­lich sind Märk­te zum Waren­ver­kauf mit Aus­nah­me des Ver­kaufs von Lebens­mit­teln im Rah­men regel­mä­ßig statt­fin­den­der Wochen­märk­te untersagt.

Außer­halb der erwei­ter­ten Aus­gangs­sper­re (21 bis 5 Uhr) herr­schen für den dar­über hin­aus gehen­den Zeit­raum auch wei­ter­hin die seit 9. Dezem­ber gel­ten­den Aus­gangs­be­schrän­kun­gen. Das Ver­las­sen der eige­nen Woh­nung ist wäh­rend die­ser Zeit (also außer­halb des Zeit­raums von 21 bis 5 Uhr) nur aus trif­ti­gen Grün­den mög­lich: Im Wesent­li­chen zählt dazu die Aus­übung beruf­li­cher Tätig­kei­ten, die Inan­spruch­nah­me medi­zi­ni­scher und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Ver­sor­gungs­lei­stun­gen, Ver­sor­gungs­gän­ge, der Besuch eines ande­ren Haus­stands, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird (die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht), der Besuch bei Lebens­part­nern, Alten, Kran­ken oder Men­schen mit Ein­schrän­kun­gen, die Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­gen, die Beglei­tung Ster­ben­der sowie Beer­di­gun­gen in engem Kreis, Sport und Bewe­gung an der fri­schen Luft (allei­ne, mit dem eige­nen Haus­stand und mit einem ande­ren Haus­stand, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt 5 Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird), Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tie­ren, der Besuch von Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen, Schu­le, Hoch­schu­le und son­sti­ger Aus­bil­dungs­stät­te, Ämter­gän­ge, die Teil­nah­me an Got­tes­dien­sten und Zusam­men­künf­ten von Glau­bens­ge­mein­schaf­ten und die Teil­nah­me an zuläs­si­gen Ver­samm­lun­gen nach dem Baye­ri­schen Versammlungsgesetz.

Eine Son­der­re­ge­lung gibt es nach aktu­el­lem Stand für Weih­nach­ten. Aus­schließ­lich für den Zeit­raum vom 23. bis 26. Dezem­ber gilt in ganz Bay­ern eine gelocker­te Kon­takt­be­schrän­kung. Wäh­rend die­ser vier Tage ist der gemein­sa­me Auf­ent­halt mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands und wei­te­ren Per­so­nen erlaubt, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt höch­stens zehn Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird (die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht).

Für die Zeit ab dem 27. Dezem­ber und damit aus­drück­lich auch für Sil­ve­ster und Neu­jahr gel­ten dage­gen kei­ne Sonderregelungen.

Ange­sichts der aktu­el­len Ent­wick­lung wird das Land­rats­amt sein Ser­vice­an­ge­bot für Bür­ger erwei­tern. So wird das Bür­ger­te­le­fon zusätz­lich zu den bis­lang bekann­ten Zei­ten (Mon­tag bis Frei­tag von 8 bis 16 Uhr) ab sofort auch sams­tags von 10 bis 14 Uhr erreich­bar sein.

Land­rat Klaus Löff­ler bit­tet um Ver­ständ­nis für die­se aus sei­ner Sicht alter­na­tiv­lo­sen Maß­nah­men. „Ich per­sön­li­che fin­de die Ein­schrän­kun­gen voll­kom­men rich­tig und ste­he voll dahin­ter. Wir haben ein aus­ge­präg­tes Infek­ti­ons­ge­sche­hen, das es in den Griff zu bekom­men gilt – nicht nur zum Schutz unse­rer Mit­men­schen, son­dern auch um unse­re Gesund­heits­vor­sor­ge am Lau­fen hal­ten zu kön­nen. Des­halb ist es wich­tig, dass jede Bür­ge­rin und jeder Bür­ger Ver­ant­wor­tung über­nimmt und sei­nen Teil dazu bei­trägt, die Situa­ti­on in den Griff zu bekom­men. Die­se ist mehr als ange­spannt und ich kann nur an alle appel­lie­ren, sehr sen­si­bel damit umzugehen.“