Der Bund der Selb­stän­di­gen infor­miert über die 10. Baye­ri­sche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Symbolbild Corona Mundschutz

Zusam­men­fas­sung der 10. Baye­ri­sche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 08. Dezem­ber 2020 (Anmer­kung: Um 23.30 Uhr) wur­de die 10. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (10. BayIfSMV) ver­öf­fent­licht. Sie gilt ab dem 09. Dezem­ber 2020 und beruht im Wesent­li­chen auf den Beschlüs­sen des Baye­ri­schen Mini­ster­rats vom 06. Dezem­ber 2020.

Ver­ord­nung

Zusätz­lich zu den bereits bestehen­den Beschrän­kun­gen gel­ten nun unter ande­rem fol­gen­de Maßnahmen:

Aus­gangs­be­schrän­kun­gen

Das Ver­las­sen der eige­nen Woh­nung ist nur bei Vor­lie­gen trif­ti­ger Grün­de erlaubt. Trif­ti­ge Grün­de sind insbesondere:

  • die Aus­übung beruf­li­cher oder dienst­li­cher Tätigkeiten,
  • DER WEIH­NACHTS­EIN­KAUF!!
  • der Besuch von Ein­rich­tun­gen und die Wahr­neh­mung von Ange­bo­ten im Sin­ne von §§ 18 bis 21 (10. BayIfSMV), soweit die­se in Prä­senz­form statt­fin­den dür­fen, und die Teil­nah­me an Prü­fun­gen nach § 17 (10. BayIfSMV),
  • die Inan­spruch­nah­me medi­zi­ni­scher, pfle­ge­ri­scher und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Ver­sor­gungs­lei­stun­gen, der Besuch bei Ange­hö­ri­gen the­ra­peu­ti­scher Beru­fe sowie Blutspenden,
  • Ver­sor­gungs­gän­ge, Ein­kauf und der Besuch von Dienst­lei­stungs­be­trie­ben in dem nach § 12 zuläs­si­gen Ausmaß,
  • der Besuch eines ande­ren Haus­stands, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird; die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht,
  • der Besuch bei Lebens­part­nern, Alten, Kran­ken oder Men­schen mit Ein­schrän­kun­gen in dem von der Per­so­nen­zahl her zuläs­si­gen Umfang,
  • die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts,
  • die Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­gen in dem von der Per­so­nen­zahl her zuläs­si­gen Umfang,
  • die Beglei­tung Ster­ben­der sowie die Teil­nah­me an Beer­di­gun­gen im eng­sten Familienkreis,
  • Sport und Bewe­gung an der fri­schen Luft, aller­dings aus­schließ­lich allein, mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands sowie mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stands, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird; die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht,
  • die Ver­sor­gung von Tieren,
  • Behör­den­gän­ge,
  • die Teil­nah­me an Got­tes­dien­sten und an Zusam­men­künf­ten von Glau­bens­ge­mein­schaf­ten unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 6 10. BayIfSMV sowie an Ver­samm­lun­gen unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 7 10. BayIfSMV.

Im Zeit­raum vom 23. bis 26. Dezem­ber 2020 ist ein Zusam­men­tref­fen im eng­sten Fami­li­en- oder Freun­des­kreis von bis zu zehn Per­so­nen ohne Begren­zung der Zahl der Haus­hal­te mög­lich ist.

ACH­TUNG: Regio­na­le Inzi­denz­wer­te über 200

Wird in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt der nach Inzi­denz­wert von 200 Neu­in­fek­tio­nen inner­halb von sie­ben Tagen über­schrit­ten, so gilt ab dem auf die erst­ma­li­ge Über­schrei­tung fol­gen­den Tag zusätz­lich zu den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen unter ande­rem eine Ausgangssperre.

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Auf­ent­halt außer­halb der eige­nen Woh­nung unter­sagt, es sei denn, dies ist begrün­det aufgrund

  • eines medi­zi­ni­schen oder vete­ri­när­me­di­zi­ni­schen Not­falls oder ande­rer medi­zi­nisch unauf­schieb­ba­rer Behandlungen,
  • der Aus­übung beruf­li­cher oder dienst­li­cher Tätig­kei­ten oder unauf­schieb­ba­rer Aus­bil­dungs­zwecke, (auch hier­für kann das oben ver­link­te Muster einer Arbeit­ge­ber­be­stä­ti­gung ver­wen­det werden)
  • der Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts,
  • der unauf­schieb­ba­ren Betreu­ung unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen und Minderjähriger,
  • der Beglei­tung Sterbender,
  • von Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tieren,
  • der Teil­nah­me an Got­tes­dien­sten und Zusam­men­künf­ten von Glau­bens­ge­mein­schaf­ten im Zeit­raum vom 24. bis 26. Dezem­ber 2020 oder
  • von ähn­lich gewich­ti­gen und unab­weis­ba­ren Gründen.

Aus­ru­fung des Katastrophenfalls

Ergän­zend wur­de durch das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on ab dem 09. Dezem­ber 2020 der Kata­stro­phen­fall ausgerufen.