Baye­ri­scher Mini­ster­rat beschließt wei­te­re Maß­nah­men zur Ein­däm­mung der Coro­na-Pan­de­mie – Kata­stro­phen­fall soll aus­ge­ru­fen werden

Symbolbild Corona Mundschutz

Pres­se­kon­fe­renz am 6.12.2020 – Lan­des­wei­te Ausgangsbeschränkung

Pres­se­kon­fe­renz nach der Kabi­netts­sit­zung: Mini­ster­prä­si­dent Dr. Mar­kus Söder, Wirt­schafts­mi­ni­ster Hubert Aiwan­ger und Staats­kanz­lei­mi­ni­ster Dr. Flo­ri­an Herr­mann infor­mie­ren über die wesent­li­chen Ergeb­nis­se der Bera­tun­gen. Die Kon­fe­renz star­tet bei 6:00:

Pres­se­mit­tei­lung der Stattsregierung:

Die von der Staats­re­gie­rung für Bay­ern bis­lang ergrif­fe­nen Maß­nah­men zur Ein­däm­mung der Coro­na­pan­de­mie haben noch nicht zu einem spür­ba­ren lan­des­wei­ten Rück­gang der Infek­ti­ons­zah­len geführt. Viel­mehr kommt es wei­ter zu star­ken, dif­fu­sen Infek­ti­ons­ge­sche­hen mit zahl­rei­chen regio­na­len Hot­spots. Die Bela­stung des Gesund­heits­sy­stems spie­gelt sich in der stei­gen­den Zahl der hos­pi­ta­li­sier­ten COVID-19 Pati­en­ten wider.

Das Ziel einer erfolg­rei­chen Pan­de­mie­ein­däm­mung ist es zunächst, eine Inzi­denz von 50 zu errei­chen. Erst ab die­sem Inzi­denz­wert ist eine siche­re Nach­kon­trol­le von Infek­ti­ons­we­gen mög­lich und erst dann kann an Locke­run­gen für das öffent­li­che Leben gedacht wer­den. Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen bewegt sich aktu­ell jedoch eher seit­lich und weist kei­ne kla­re Trend­li­nie nach unten auf. Die Zahl der täg­li­chen Coro­na-Todes­fäl­le in Bay­ern hat ein erschrecken­des Aus­maß ange­nom­men, wobei vor allem die älte­re Bevöl­ke­rung betrof­fen ist.

Die dar­aus zu zie­hen­de Fol­ge­rung ist ein­deu­tig: Die aktu­ell bereits gel­ten­den Maß­nah­men rei­chen nicht aus, um das Pan­de­mie­ge­sche­hen in Bay­ern nach­hal­tig zu begren­zen. Des­halb beschließt die Staats­re­gie­rung für Bay­ern mit Wir­kung ab 9. Dezem­ber 2020 wei­te­re Maßnahmen.
Die Staats­re­gie­rung ruft die gesam­te Bevöl­ke­rung zur dis­zi­pli­nier­ten Mit­hil­fe auf und bit­tet dar­um, alle unnö­ti­gen Kon­tak­te zu ver­mei­den sowie die Abstands- und Hygie­ne­re­geln wei­ter kon­se­quent zu befolgen.

1. Mit Blick auf das anhal­tend hohe Pan­de­mie­ge­sche­hen wird der Staats­mi­ni­ster des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on gebe­ten, zum 9. Dezem­ber 2020 das Vor­lie­gen des coro­nabe­ding­ten Kata­stro­phen­fal­les festzustellen.

2. Es gel­ten fol­gen­de Aus­gangs­be­schrän­kun­gen:

Lan­des­wei­te Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine lan­des­wei­te Aus­gangs­be­schrän­kung. Das Ver­las­sen der eige­nen Woh­nung ist daher nur noch mit trif­ti­gen Grün­den mög­lich. Zu den trif­ti­gen Grün­den gehö­ren insbesondere:

  • die Aus­übung beruf­li­cher oder dienst­li­cher Tätigkeiten,
  • die Inan­spruch­nah­me medi­zi­ni­scher und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Ver­sor­gungs­lei­stun­gen, der Besuch bei Ange­hö­ri­gen the­ra­peu­ti­scher Beru­fe sowie Blutspenden,
  • Ver­sor­gungs­gän­ge, der Ein­kauf in den nach der 9. BayIfSMV geöff­ne­ten Geschäf­ten und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöff­ne­ten Dienst­lei­stungs­be­trie­be (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines ande­ren Haus­stands, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird (die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebens­part­nern, Alten, Kran­ken oder Men­schen mit Einschränkungen,
  • die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen pri­va­ten Bereich,
  • die Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Minderjährigen,
  • die Beglei­tung Ster­ben­der sowie Beer­di­gun­gen in engem Kreis,
  • Sport und Bewe­gung an der fri­schen Luft, allei­ne, mit dem eige­nen Haus­stand und mit eine ande­ren Haus­stand, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt 5 Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird.
  • Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tieren,
  • der Besuch von Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen, Schu­le, Hoch­schu­le und son­sti­ger Ausbildungsstätte,
  • Ämter­gän­ge,
  • die Teil­nah­me an Got­tes­dien­sten und Zusam­men­künf­ten von Glau­bens­ge­mein­schaf­ten und
  • die Teil­nah­me an zuläs­si­gen Ver­samm­lun­gen nach dem BayVersG.

Erwei­ter­te Aus­gangs­sper­re in Hotspots

In Land­krei­sen oder kreis­frei­en Städ­ten mit einer Inzi­denz von mehr als 200 gilt dar­über hinaus:

Zwi­schen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erwei­ter­te Aus­gangs­sper­re. Das Ver­las­sen der eige­nen Woh­nung ist wäh­rend die­ser Zeit nur aus fol­gen­den Grün­den zulässig:

  • die Aus­übung beruf­li­cher oder dienst­li­cher Tätigkeiten,
  • medi­zi­ni­sche und vete­ri­när­me­di­zi­ni­sche Notfälle,
  • die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts,
  • die Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Minderjährigen,
  • die Beglei­tung Sterbender,
  • Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tieren,
  • ähn­lich gewich­ti­gen und unab­weis­ba­ren Gründen.
  • An den Weih­nachts­ta­gen 24. – 26. Dezem­ber gilt als Aus­nah­me­grund auch die Teil­nah­me an einem Got­tes­dienst (insb. Christmette).

Son­der­re­ge­lung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezem­ber gilt in ganz Bay­ern eine gelocker­te Kon­takt­be­schrän­kung. Wäh­rend der vier Tage ist der gemein­sa­me Auf­ent­halt mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands und wei­te­ren Per­so­nen erlaubt, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt höch­stens zehn Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird (die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezem­ber und damit aus­drück­lich auch für Sil­ve­ster und Neu­jahr gel­ten dage­gen kei­ne Sonderregelungen.

3. Von der 1. bis zur 7. Jahr­gangs­stu­fe wird an allen Schu­len und in den För­der­schu­len sowie in FOS/BOS gene­rell der Prä­senz­un­ter­richt bei­be­hal­ten.

Ab der Jahr­gangs­stu­fe 8 gilt Wech­sel­un­ter­richt. Aus­nah­men gel­ten nur für das letz­te Schul­jahr der jewei­li­gen Schulart.

Distanz­un­ter­richt gilt an allen beruf­li­chen Schu­len. Dies gilt eben­falls in Land­krei­sen oder kreis­frei­en Städ­ten mit einer Inzi­denz von mehr als 200 ab Jahr­gangs­stu­fe 8 (Aus­nah­men hier: das letz­te Schul­jahr der jewei­li­gen Schul­art und Förderschulen).

4. Bei den Han­dels- und Dienst­lei­stungs­be­trie­ben wer­den ver­stärkt Kon­trol­len durch­ge­führt, ins­be­son­de­re mit Blick auf die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands, der zuläs­si­gen Kun­den pro 10 bzw. 20 qm Ver­kaufs­flä­che sowie der Maskenpflicht.

5. Lan­des­weit besteht bei allen Got­tes­dien­sten künf­tig auch am Platz Mas­ken­pflicht sowie ein Gesangs­ver­bot. Durch­gän­gi­ge Mas­ken­pflicht besteht künf­tig für alle Betei­lig­ten auch bei sämt­li­chen Ver­samm­lun­gen nach dem Baye­ri­schen Ver­samm­lungs­ge­setz. Groß­ver­an­stal­tun­gen sind untersagt.

6. Der Kon­sum von Alko­hol ist in Innen­städ­ten und son­sti­gen Orten unter frei­em Him­mel untersagt.

7. In der Ein­rei­se­qua­ran­tän­ever­ord­nung wer­den ab dem 9. Dezem­ber die Erleich­te­run­gen für den sog. klei­nen Grenz­ver­kehr gestri­chen, die es bis­her jedem ermög­lich­te, bis zu 24 Stun­den test- und qua­ran­tä­ne­frei ins Aus­land oder aus dem Aus­land nach Deutsch­land zu rei­sen. Die Staats­re­gie­rung beab­sich­tigt, die­se gera­de für die Grenz­re­gi­on wich­ti­ge Bestim­mung wie­der in Kraft set­zen zu kön­nen, sobald es das Infek­ti­ons­ge­sche­hen zulässt. Die Ver­ord­nung wird im Übri­gen bis zum 5. Janu­ar ver­län­gert. Die Rege­lun­gen ins­be­son­de­re für Grenz­pend­ler und Grenz­gän­ger ein­schließ­lich Schu­le und Aus­bil­dung blei­ben unbe­rührt. Der Besuch der Groß­el­tern wird als wei­te­re Aus­nah­me den Besu­chen von Ver­wand­ten ersten Gra­des gleichgestellt.

8. Für Alten­hei­me und Senio­ren­re­si­den­zen, Pfle­ge- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen gilt:

  • Jeder Bewoh­ner darf höch­stens einen Besu­cher pro Tag empfangen.
  • Als Besu­cher wird nur zuge­las­sen, wer einen aktu­el­len nega­ti­ven Coro­na­test nach­wei­sen kann (ins­be­son­de­re Schnelltests).
  • Das Betre­ten der Ein­rich­tun­gen durch Besu­cher ist nur mit einer FFP2-Mas­ke erlaubt.
  • Alle Beschäf­tig­ten der Ein­rich­tun­gen haben sich in regel­mä­ßi­gen Abstän­den, min­de­stens zwei­mal wöchent­lich, einem Coro­na­test zu unterziehen.

Die Staats­re­gie­rung bekräf­tigt hier­zu ihren Beschluss vom 1. Dezem­ber, wonach in den Win­ter­mo­na­ten jede Woche jeweils ein Besu­cher eines Bewoh­ners eines voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­hei­mes und eines Behin­der­ten­wohn­hei­mes eine FFP2-Mas­ke erhält. Dafür stellt der Frei­staat rund 2 Mio. Mas­ken aus dem Pan­de­mie­zen­tral­la­ger zur Verfügung.

Pati­en­ten bzw. Bewoh­ner der genann­ten Ein­rich­tun­gen sol­len in ande­re geeig­ne­te Ein­rich­tun­gen ver­legt wer­den, um das Infek­ti­ons­ge­sche­hens best­mög­lich einzudämmen.

9. Der Mini­ster­rat betont noch­mals aus­drück­lich die Pflicht der Gesund­heits­äm­ter jedes Land­krei­ses oder kreis­frei­en Stadt, eine voll­stän­di­ge Nach­ver­fol­gung von Infek­ti­ons­ket­ten sicher­zu­stel­len. Sobald sich abzeich­net, dass das nicht mehr gewähr­lei­stet wer­den kann, sind die Gesund­heits­äm­ter ver­pflich­tet, um per­so­nel­le Ver­stär­kung etwa durch Kräf­te von Poli­zei und Bun­des­wehr zu ersu­chen. Die Gesund­heits­äm­ter wer­den ver­pflich­tet, umge­hend bay­ern­weit ein­heit­lich das digi­ta­le Pro­gramm „SOR­MAS“ zum Pan­de­mie­ma­nage­ment und zur Kon­takt­nach­ver­fol­gung zu verwenden.

Um einen bes­se­ren Über­blick über das Infek­ti­ons­ge­sche­hen zu erhal­ten, haben die zustän­di­ge Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de im Rah­men der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Test­ka­pa­zi­tä­ten frei­wil­li­ge Rei­hen­te­stun­gen ins­be­son­de­re in Ein­rich­tun­gen mit vul­ner­ablen Per­so­nen (z. B. Alten- und Pfle­ge­hei­me, Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen, Kran­ken­häu­ser) und Schu­len durch­zu­füh­ren und anzubieten.

Die Ver­pflich­tung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den, bei einer Inzi­denz von mehr als 300 ihrer­seits über noch­mals wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men zu befin­den, bleibt unbe­rührt. Gera­de wenn es zu ört­lich nicht kon­trol­lier­ten Infek­ti­ons­aus­brü­chen kommt, ste­hen die Behör­den vor Ort in beson­de­rer Ver­ant­wor­tung, alles zum Schutz ihrer Bevöl­ke­rung nöti­ge zu veranlassen.

10. Bei jedem staat­li­chen Dienst­po­sten, der min­de­stens zu 50 % für Home­of­fice geeig­net ist, muss Home­of­fice grund­sätz­lich in vol­lem Umfang der indi­vi­du­el­len Arbeits­zeit geneh­migt wer­den, wenn der Beschäf­tig­te Home­of­fice wünscht und über die not­wen­di­ge tech­ni­sche Infra­struk­tur verfügt.

Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlas­sen, die ab dem 9. Dezem­ber 2020 bis zum 5. Janu­ar 2021 gilt.