Bund der Selb­stän­di­gen infor­miert: Beschlüs­se des Baye­ri­schen Mini­ster­rats vom 26. Novem­ber 2020 – Zusammenfassung

Symbolbild Corona Mundschutz

In sei­ner Sit­zung vom 26. Novem­ber 2020 hat sich der Baye­ri­sche Mini­ster­rat vor­wie­gend mit der Umset­zung der von Bund und Län­dern ver­ein­bar­ten Rege­lun­gen zur Ein­däm­mung der Coro­na-Pan­de­mie befasst.

Ver­län­ge­rung bestehen­der Maßnahmen

Die aktu­ell gel­ten­den Maß­nah­men wer­den über den 30. Novem­ber hin­aus zunächst bis zum 20. Dezem­ber 2020 verlängert.

Das bedeu­tet ver­ein­facht insbesondere:

  • Über­nach­tungs­an­ge­bo­te nur für not­wen­di­ge, nicht für tou­ri­sti­sche Zwecke.
  • Geschlos­sen sind Ein­rich­tun­gen der Frei­zeit­ge­stal­tung: Thea­ter, Opern, Kinos, Frei­zeit­parks, Schwimm­bä­der, Sau­nen, Ther­men, Muse­en, Zoos etc.
  • Geschlos­sen sind Mes­sen, Kon­gres­se, Tagun­gen. Geschlos­sen ist die Gastronomie.
  • Geschlos­sen sind Dienst­lei­stungs­be­trie­be, die kör­per­li­che Nähe bedin­gen (außer Fri­seu­re und medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behandlungen).
  • Frei­zeit- und Ama­teur­sport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eige­nen Haus­stand erlaubt. Sport­stät­ten indoor sind geschlos­sen. (Anmer­kung: Die Inha­ber der Indoor-Sport­stät­te dür­fen den Betrieb selbst­ver­ständ­lich betre­ten! Es kön­nen hier­aus auch Online-Kur­se und Über­tra­gun­gen durch den Inhaber/​Personal erfol­gen. Das Betre­ten durch Kun­den ist untersagt!)
  • Pro­fi­sport­ver­an­stal­tun­gen nur ohne Zuschauer.
  • Ver­an­stal­tun­gen aller Art sind unter­sagt (außer Got­tes­dien­ste und Ver­samm­lun­gen nach dem Baye­ri­schen Versammlungsgesetz).
  • Kei­ne Fei­ern auf öffent­li­chen Plätzen.
  • Mas­ken­pflicht an den Schu­len (ein­schließ­lich Grund­schu­le), auf fre­quen­tier­ten öffent­li­chen Plät­zen und am Arbeitsplatz.
  • Ab 22 Uhr Alko­hol­kon­sum­ver­bot auf stark besuch­ten öffent­li­chen Plätzen.

Ach­tung: Eine Ver­län­ge­rung über die­sen Zeit­raum hin­aus ist denkbar.

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Pri­va­te Zusam­men­künf­te mit Freun­den, Ver­wand­ten und Bekann­ten sind auf den eige­nen Haus­stand und einen wei­te­ren Haus­stand, jedoch in jedem Fal­le auf max. fünf Per­so­nen zu beschrän­ken. Dazu­ge­hö­ren­de Kin­der bis 14 Jah­re sind hier­von aus­ge­nom­men. (Anmer­kung: „Aus­ge­nom­men“ heißt hier, dass die­se nicht bei der Anzahl mit­ein­ge­rech­net werden)

Bei einer Ver­län­ge­rung über den 20. Dezem­ber 2020 sind die Weih­nachts­ta­ge mit Blick auf die Rege­lun­gen zu Kon­takt­be­schrän­kun­gen geson­dert zu betrach­ten. Nach aktu­el­ler Pla­nung wer­den die Per­so­nen­ober­gren­zen für Zusam­men­künf­te innen und außen für den Zeit­raum vom 23. Dezem­ber 2020 bis läng­stens 1. Janu­ar 2021 wie folgt erwei­tert: Tref­fen im eng­sten Fami­li­en- und Freun­des­kreis sind mög­lich bis max. 10 Per­so­nen ins­ge­samt. Dazu­ge­hö­ren­de Kin­der bis 14 Jah­re sind hier­von aus­ge­nom­men. Die schu­li­schen Weih­nachts­fe­ri­en begin­nen für die Schü­ler bereits am 19. Dezember.

Wei­ter­ge­hen­de Maskenpflicht

Künf­tig besteht zusätz­lich Maskenpflicht

  • vor Groß- und Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten und auf den zu ihnen gehö­ren­den Park­plät­zen; (Anmer­kung: Bit­te pas­sen Sie dies­be­züg­lich auch Ihre Infor­ma­tio­nen bzw. Hygie­ne­kon­zep­te an.)
  • an allen Orten mit Publi­kums­ver­kehr in den Innen­städ­ten sowie auch an Ört­lich­kei­ten der Öffent­lich­keit unter frei­em Him­mel, an denen sich Men­schen ent­we­der auf engem Raum oder nicht nur vor­über­ge­hend auf­hal­ten (Anmer­kung: die Fest­le­gung der Orte und der zeit­li­chen Beschrän­kung erfolgt durch die ört­lich zustän­di­gen Behörden).

Schlie­ßun­gen von Hoch­schu­len, Biblio­the­ken und Bildungsangeboten

  • Hoch­schu­len und Uni­ver­si­tä­ten sol­len grund­sätz­lich auf digi­ta­le Leh­re umstel­len (mit Aus­nah­me insb. von Labor­tä­tig­kei­ten, Prak­ti­ka, prak­ti­schen und künst­le­ri­schen Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten und Prüfungen).
  • Biblio­the­ken und Archi­ve wer­den geschlos­sen (aus­ge­nom­men Hochschulbibliotheken).
  • Geschlos­sen wer­den die Ange­bo­te der Erwach­se­nen­bil­dung nach dem Baye­ri­schen Erwach­se­nen­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz, also die Volks­hoch­schu­len und ver­gleich­ba­re Ange­bo­te ande­rer Trä­ger. Aus­ge­nom­men sind digi­ta­le Ange­bo­te, die beruf­li­che Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung mit zuge­hö­ri­gen Prü­fun­gen sowie Erste-Hil­fe-Kur­se und die Aus­bil­dung von ehren­amt­li­chen Ange­hö­ri­gen der Feu­er­wehr, des Ret­tungs­dien­stes und des Tech­ni­schen Hilfswerks.

Zugangs­be­schrän­kun­gen im Einzelhandel

Bei allen Betrie­ben des Groß- und Ein­zel­han­dels mit Kun­den­ver­kehr gilt gene­rell, dass sich

  • (1) in Ein­rich­tun­gen mit einer Ver­kaufs­flä­che von bis zu 800 qm höch­stens ein Kun­de pro 10 qm Ver­kaufs­flä­che und
  • (2) in Ein­rich­tun­gen mit einer Ver­kaufs­flä­che ab 801 qm ins­ge­samt auf einer Flä­che von 800 qm höch­stens ein Kun­de pro 10 qm und auf der 800 qm über­stei­gen­den Flä­che höch­stens ein Kun­de pro 20 qm befindet.

Für Ein­kaufs­zen­tren ist die jewei­li­ge Gesamt­flä­che anzu­set­zen. Durch ein abge­stimm­tes Ein­lass­ma­nage­ment müs­sen Ein­kaufs­zen­tren und Geschäf­te ver­hin­dern, dass es im Innen­be­reich von Ein­kaufs­pas­sa­gen oder Ein­kaufs­zen­tren zu unnö­ti­gen Schlan­gen­bil­dun­gen kommt.

Hot­spot­stra­te­gie

Hot­spots mit einer Inzi­denz über 200

  • An den Schu­len wird ab Jahr­gangs­stu­fe 8 der Unter­richt in der Regel in geteil­ten Klas­sen als Wech­sel­un­ter­richt (Hybrid­un­ter­richt) durch­ge­führt, wenn der Min­dest­ab­stand nicht anders ein­ge­hal­ten wer­den kann. Aus­ge­nom­men sind Abschluss­klas­sen und För­der­schu­len. Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung obliegt der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de im Beneh­men mit der Schulaufsicht.
  • Musik­schu­len und Fahr­schu­len wer­den geschlossen.
  • Märk­te und Wochen­märk­te wer­den geschlos­sen (aus­ge­nom­men Lebensmittelverkauf).
  • Es besteht ein ganz­tä­gi­ges Alko­hol­kon­sum­ver­bot auf allen öffent­li­chen Plät­zen, an denen sich Men­schen ent­we­der auf engem Raum oder nicht nur vor­über­ge­hend auf­hal­ten (Anmer­kung: die Fest­le­gung der Orte erfolgt durch die ört­lich zustän­di­gen Behörden).
  • Um die Schü­ler­ver­keh­re zu ent­zer­ren, ist je nach den Ver­hält­nis­sen vor Ort und den Gege­ben­hei­ten der jewei­li­gen Schü­ler­be­för­de­rung von den Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den und den Schu­len gemein­sam nach Mög­lich­kei­ten für einen nach Jahr­gangs­stu­fen gestaf­fel­ten mor­gend­li­chen Unter­richts­be­ginn zu suchen.

Hot­spots mit einer Inzi­denz über 300

Die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de kann in enger Abstim­mung mit der Regie­rung geziel­te Rei­hen­te­stun­gen mit­tels Anti­gen-Schnell­tests durch­füh­ren (z.B. in Alten- und Pfle­ge­hei­men, Kran­ken­häu­sern, Schu­len), um „Aus­bruchs-Clu­ster“ zu iden­ti­fi­zie­ren und einen bes­se­ren Über­blick über das Infek­ti­ons­ge­sche­hen zu erhalten.

Das öffent­li­che Leben soll deut­lich wei­ter her­un­ter­ge­fah­ren wer­den. Hier­zu sol­len die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den im Ein­ver­neh­men mit der Regie­rung ins­be­son­de­re fol­gen­de Maß­nah­men vorsehen:

  • Aus­gangs­be­schrän­kun­gen kön­nen ange­ord­net wer­den. Das Ver­las­sen der eige­nen Woh­nung ist dann nur bei Vor­lie­gen trif­ti­ger Grün­de erlaubt.
  • Der Schul­be­trieb kann wei­ter ein­ge­schränkt werden.
  • Dienst­lei­stungs­be­trie­be, die nicht not­wen­di­ge Ver­rich­tun­gen des täg­li­chen Lebens betref­fen, kön­nen wei­ter ein­ge­schränkt werden.
  • Besu­che in Alten- und Pfle­ge­hei­men, Kran­ken­häu­sern und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen kön­nen wei­ter­ge­hend ein­ge­schränkt werden.
  • Zusam­men­künf­te in Got­tes­dien­sten und Ver­samm­lun­gen nach dem Baye­ri­schen Ver­samm­lungs­ge­setz kön­nen ange­mes­sen beschränkt werden.

Absin­ken der Inzi­denz unter 50

In Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer Inzi­denz von deut­lich unter 50 an sie­ben auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen und einer sin­ken­den Ten­denz kann die Kreis­ver­wal­tungs­bör­de im Ein­ver­neh­men mit der zustän­di­gen Regie­rung Erleich­te­run­gen der Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men zulas­sen, soweit das infek­tio­lo­gisch ver­tret­bar ist und die Aus­la­stung der Inten­siv­ka­pa­zi­tä­ten und die Hand­lungs­fä­hig­keit des öffent­li­chen Gesund­heits­dien­stes nicht entgegenstehen.

Erleich­te­rung des inter­na­tio­na­len Warenverkehrs

Zur Erleich­te­rung des inter­na­tio­na­len Waren­ver­kehrs wer­den Per­so­nen, die beruf­lich bedingt grenz­über­schrei­tend Per­so­nen, Waren oder Güter auf der Stra­ße, der Schie­ne, per Schiff oder per Flug­zeug trans­por­tie­ren, von der Qua­ran­tä­ne­pflicht der Ein­rei­se-Qua­ran­tä­ne-Ver­ord­nung ausgenommen.

Kon­kre­te Umsetzung

Die Umset­zung der Maß­nah­men im Detail wird größ­ten­teils über Anpas­sun­gen der Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung in den näch­sten Tagen erfol­gen. Über die kon­kre­ten Rege­lun­gen wer­den wir Sie infor­mie­ren, wenn sie erlas­sen werden.

Tho­mas Perzl
Ver­bands­spre­cher / Refe­rent für Poli­tik und Kommunikation
Bund der Selb­stän­di­gen – Gewer­be­ver­band Bay­ern e.V.
www​.bds​-bay​ern​.de