Coro­na-Maß­nah­men in Bay­ern: Bericht aus der Kabinettssitzung

Symbolbild Corona Mundschutz

Pres­se­mit­tei­lung der Baye­ri­schen Staatskanzlei

Nach­drück­li­cher Appell an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die all­ge­mei­nen Schutz­re­geln kon­se­quent zu befol­gen – Erwei­te­rung Maskenpflicht

Die hoch­dy­na­mi­sche Ent­wick­lung der Infek­ti­ons­zah­len macht deut­lich, dass die vom Coro­na­vi­rus aus­ge­hen­den Gefah­ren wei­ter ernst und die Lage wie­der wach­send besorg­nis­er­re­gend sind. Für Deutsch­land und Bay­ern sind die kom­men­den Wochen ent­schei­dend. Es muss gelin­gen, den seit Ende August erkenn­ba­ren Trend schnellst­mög­lich wie­der zu stoppen.

Gesund­heit und Sicher­heit der Bevöl­ke­rung zu schüt­zen ist ober­stes Gebot. Ins­be­son­de­re Risi­ko­grup­pen haben Anspruch auf best­mög­li­chen Schutz und Soli­da­ri­tät der gesam­ten Bevöl­ke­rung. Eine Über­for­de­rung unse­res Gesund­heits­sy­stems darf­ge­ra­de im Vor­feld des Win­ters und der jah­res­zeit­li­chen typi­schen son­sti­gen Erkran­kun­gen nicht ris­kiert werden.

Der Mini­ster­rat appel­liert mit Nach­druck an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die all­ge­mei­nen Schutz­re­geln kon­se­quent zu befol­gen. Hier­zu gehö­ren die Ein­hal­tung eines Min­dest­ab­stands von 1,5 Metern, die Hygie­ne­re­geln sowie das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hin­zu kommt das aus­rei­chen­de Lüf­ten ins­be­son­de­re beim Auf­ent­halt von meh­re­ren Per­so­nen in geschlos­se­nen Räu­men. Der Mini­ster­rat emp­fiehlt aus­drück­lich, eine Mund-Nasen-Bedeckung über­all zu tra­gen, wo der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Per­so­nen nicht zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann ‑und zwar auch dann, wenn dazu kei­ne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung besteht.

Lau­fen­de Infek­ti­ons­ket­ten kön­nen nur gebro­chen wer­den, wenn die Behör­den zuver­läs­sig auch über die nöti­gen Kon­takt­da­ten ver­fü­gen, um Betrof­fe­ne anspre­chen, war­nen und testen zu kön­nen. Der Mini­ster­rat bit­tet daher alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger aus­drück­lich dar­um, auch im eige­nen Inter­es­se gefor­der­te Kon­takt­da­ten kor­rekt, voll­stän­dig und les­bar anzugeben.

Auf­grund der welt­wei­ten For­schungs­an­stren­gun­gen sind das Wis­sen um das Virus, sei­ne Ver­brei­tungs­we­ge und wirk­sa­me Maß­nah­men zur Ein­däm­mung von Infek­ti­ons­ket­ten erfreu­li­cher­wei­se gewach­sen. Gewach­sen ist in glei­chem Maße die Her­aus­for­de­rung, auch die geschwäch­te Wirt­schaft kei­nen unzu­mut­ba­ren Bela­stun­gen mehr aus­zu­set­zen. Ein all­ge­mei­ner Lock­down wie im Früh­jahr 2020 kann und muss daher ver­mie­den wer­den. Ins­be­son­de­re Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen müs­sen wei­ter geöff­net bleiben.

Das ist nur mög­lich unter zwei Vor­aus­set­zun­gen: Prä­zi­se gesteu­er­te Maß­nah­men einer­seits und ihre erneut dis­zi­pli­nier­te Befol­gung durch die gesam­te Bevöl­ke­rung ande­rer­seits. Bay­ern ist im Früh­jahr in einem gemein­sa­men Kraft­akt gut durch die erste Wel­le gekom­men. Das muss erneut bewie­sen wer­den. Bay­ern muss nun mit Ent­schlos­sen­heit handeln.

Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung beschließt daher fol­gen­de Maßnahmen:

1. Maß­nah­men in Gebie­ten mit einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz grö­ßer 35

In Gebie­ten mit stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len haben die Gesund­heits­äm­ter spä­te­stens ab einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz über 35 fol­gen­de Maß­nah­men durch All­ge­mein­ver­fü­gung anzuordnen:

  • Es wird eine Mas­ken­pflicht dort ein­ge­führt, wo Men­schen dich­ter und/​oder län­ger zusam­men­kom­men. Das gilt ins­be­son­de­re auf bestimm­ten, stark fre­quen­tier­ten Plät­zen (z.B. Fuß­gän­ger­zo­nen, Markt­plät­ze), in allen öffent­li­chen Gebäu­den, auf Begeg­nungs-und Ver­kehrs­flä­chen (z.B. Fahr­stüh­le, Kan­ti­nen, Ein­gangs­be­reich von Hoch­häu­sern), in den Schu­len (außer Grund­schu­len) und Bil­dungs­stät­ten auch im Unter­richt, für Zuschau­er bei sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen sowie durch­gän­gig auf Tagun­gen, Kon­gres­sen, Mes­sen und in Kul­tur­stät­ten auch am Platz.
  • Es wird eine Sperr­stun­de­um 23 Uhr in der Gastro­no­mie ein­ge­führt. Ab 23 Uhr darf an Tank­stel­len kein Alko­hol ver­kauft wer­den. Auf öffent­li­chen Plät­zen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Pri­va­te Fei­ern und Kon­tak­te wer­den auf zwei Haus­stän­de oder maxi­mal 10 Per­so­nen begrenzt.

2. Maß­nah­men in Gebie­ten mit einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz grö­ßer 50

In Gebie­ten mit stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len haben die Gesund­heits­äm­ter spä­te­stens ab einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz über 50 fol­gen­de Maß­nah­men durch All­ge­mein­ver­fü­gung anzuordnen:

  • Es wird eine Sperr­stun­de um 22 Uhr in der Gastro­no­mie ein­ge­führt. Ab 22 Uhr darf an Tank­stel­len kein Alko­hol ver­kauft wer­den. Auf öffent­li­chen Plät­zen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Pri­va­te Fei­ern und Kon­tak­te wer­den auf zwei Haus­stän­de oder maxi­mal 5 Per­so­nen begrenzt.Kommt der Anstieg der Infek­ti­ons­zah­len nicht spä­te­stens bin­nen 10 Tagen zum Still­stand, sind wei­te­re geziel­te Beschrän­kun­gen unver­meid­lich, um öffent­li­che Kon­tak­te wei­ter­ge­hend zu reduzieren.

3. Ver­län­ge­rung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die gel­ten­de 7. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung wird unter Berück­sich­ti­gung der oben geschil­der­ten Ände­run­gen bis zum Ablauf des 25. Okto­ber 2020 verlängert.

Caro­lin Mayr
Pres­se­spre­che­rin der Staats­kanz­lei und stell­ver­tre­ten­de Pres­se­spre­che­rin der Staatsregierung