Aus der Gau­stadter Leser­post: „Bit­te kein pau­scha­les Radfahrerbashing“

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Bam­berg-Gau­stadt, 9. Okto­ber 2020

Sehr geehr­te Frau Füllgraf!

Die ersten Sät­ze Ihres Leser­briefs im Frän­ki­schen Tag könn­ten durch­aus mei­ne Zustim­mung fin­den: „Der Stra­ßen­ver­kehr hat sich zu einer Art Selbst­er­fül­lungs­spiel­platz ent­wickelt. … Ver­se­hen mit ver­meint­li­cher Stär­ke durch Moto­ri­sie­rung füh­len wir uns hier ger­ne frei“, wobei – mit Ver­laub – ich mich nicht in der mit „wir“ bezeich­ne­ten Men­ge sehe.

Dann aber schwen­ken Sie über zu Ihrem eigent­li­chen Anlie­gen, dem Rad­fah­rer­bas­hing. Weit­ge­hend undif­fe­ren­ziert unter­stel­len Sie den Rad­lern pau­schal regel­wid­ri­ges und gefähr­den­des Ver­hal­ten und loben die ach so umsich­ti­gen Auto­fah­rer, die – dank der durch Sie und Ihre Kol­le­gen erfah­re­nen Füh­rer­schein­aus­bil­dung – vie­le von Rad­fah­rern pro­vo­zier­te Unfall­ri­si­ken entschärfen.

Nun bin ich der letz­te, der – eben­so pau­schal – jeg­li­ches Fehl­ver­hal­ten auf Sei­ten der Rad­fah­rer leug­ne­te. Jede Ver­kehrs­art kennt ihre Voll­pfo­sten. Daß Regel­ver­stö­ße „lei­der beson­ders auf­fal­lend durch Fahr­rad­fah­rer“ began­gen wer­den, hat indes einen ganz ein­fa­chen Grund. Über sie regt sich jeder – unab­hän­gig vom Grad der Gefähr­dung – auf, wäh­rend die der ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer selbst bei hohem Unfall­ri­si­ko längst zur Nor­ma­li­tät gewor­den sind:

  • Vor der Fahr­bahn­que­rung und an Hal­te­stel­len des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs war­ten Fuß­gän­ger resp. Fahr­gä­ste grund­sätz­lich auf dem Rad­weg, nicht nur bei beeng­ten Ver­hält­nis­sen, die einen benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­weg von Rechts wegen gar nicht zulie­ßen (All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung VwV-StVO).

  • Rück­sichts­lo­ses Hal­ten und Par­ken auf Geh­stei­gen und Rad­ver­kehrs­an­la­gen hal­ten vie­le Kraft­fah­rer für völ­lig selbst­ver­ständ­lich. Die mei­sten reagie­ren, wer­den sie dar­auf ange­spro­chen, aggres­siv. Groß­zü­gi­ge Dul­dung sei­tens der Ord­nungs­be­hör­den sowie ohne Beach­tung der recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ange­ord­ne­tes Geh­weg­par­ken auf hier­zu zu schma­len Geh­stei­gen tra­gen dazu bei, daß sich kei­ner­lei Unrechts­be­wußt­sein einstellt.

  • Ange­ord­ne­te zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten emp­fin­den die mei­sten Kraft­fah­rer als unver­bind­li­che Emp­feh­lun­gen. Der Situa­ti­on ange­paß­te Geschwin­dig­kei­ten, wie von der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung gefor­dert, schei­nen ihnen völ­lig unbe­kannt zu sein.

  • Aus­rei­chen­de Sei­ten­ab­stän­de zu Fuß­gän­gern und Rad­fah­rern wer­den nur in Aus­nah­me­fäl­len ein­ge­hal­ten. Nahe­zu kein Kraft­fah­rer läßt sich davon abhal­ten, mit unver­min­der­ter Geschwin­dig­keit haut­eng zu pas­sie­ren. Mar­kier­te Fahr­strei­fen (Extrem­bei­spiel: Bahn­un­ter­füh­rung Mem­mels­dor­fer Stra­ße) und bau­li­che Rad­we­ge (Bahn­un­ter­füh­rung Zoll­ner­stra­ße, Pfi­ster­brücke) ohne seit­li­che Sicher­heits­räu­me laden hier­zu trotz fak­ti­schen Ver­bots förm­lich ein (www​.cycler​ide​.de/​a​k​t​u​e​l​l​e​s​/​n​e​w​s​/​1​0​4​-​v​o​n​-​d​e​r​-​u​n​k​e​n​n​t​n​i​s​-​d​e​u​t​s​c​h​e​r​-​b​e​r​u​f​s​k​r​a​f​t​f​a​h​r​e​r​-​u​n​d​-​j​u​r​i​s​t​e​n​.​h​tml ).

  • Rad­fah­rern, die auf eige­nem Fahr­strei­fen oder Rad­weg auf ihre Vor­fahrt ver­trau­en, wird die­se regel­mä­ßig genom­men. Ins­be­son­de­re aus die­sem Grund war die Benut­zungs­pflicht als gene­rel­le Vor­schrift im Jah­re 1997 aus der StVO gestri­chen wor­den, durf­te seit­dem nur im recht­fer­ti­gungs­be­dürf­ti­gen Ein­zel­fall ange­ord­net wer­den. Für bau­li­che Rad­we­ge inner­orts gilt die­se recht­li­che Vor­ga­be noch immer. Ihre Rück­nah­me für Rad­fahr­strei­fen und Außer­orts­rad­we­ge war eine rein poli­ti­sche Ent­schei­dung. Der Ver­ord­nungs­ge­ber konn­te sie sach­lich nicht begrün­den (www​.cycler​ide​.de/​c​o​m​p​o​n​e​n​t​/​j​o​o​m​g​a​l​l​e​r​y​/​p​a​n​n​e​n​f​l​i​c​k​e​n​-​2​0​1​7​/​1​7​1​4​-​b​u​n​d​e​s​r​e​p​u​b​l​i​k​-​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​.​h​tml ).

Es liegt mir fern, Fahr­leh­rern grund­sätz­lich die Kom­pe­tenz abzu­spre­chen. Schwar­ze Scha­fe aber gibt es auch unter ihnen:

  • So belehr­te ein Fahr­leh­rer sei­ne Schü­ler regel­mä­ßig dahin­ge­hend, er brin­ge ihnen Regel­kennt­nis und ‑beach­tung bei, damit sie die Prü­fung erfolg­reich absol­vie­ren kön­nen. Wie sie anschlie­ßend füh­ren, wäre eine ande­re Sache.

  • Eine ande­re Fahr­schu­le warb über die gesam­te Schau­fen­ster­flä­che mit der Fra­ge: „Wol­len Sie wirk­lich wei­ter Fahr­rad fahren?“

  • Auf der Hall­stadter Stra­ße über­hol­te mich ein Fahr­schul­wa­gen auf Tuch­füh­lung und tou­chier­te beim Wie­der­ein­sche­ren bei­na­he mein Vor­der­rad. An der näch­sten roten Ampel – so viel zur Sinn­haf­tig­keit des Über­hol­ma­nö­vers – frag­te ich durch das geöff­ne­te Fen­ster in zwar erbo­stem Ton­fall, aber ohne belei­di­gen­den Text, ob die bei­den Insas­sen schon ein­mal etwas von Sei­ten­ab­stand gehört hät­ten. Reak­ti­on: Der sich auf dem Bei­fah­rer­sitz befin­den­de Fahr­leh­rer schloß wort­los das Fenster.

  • Noch bis in die jüng­ste Zeit bin ich wie­der­holt mit Auto­fah­rern in Streit gera­ten, die, obwohl sie dem Alter nach erst nach 1997 den Füh­rer­schein gemacht haben konn­ten, der Ansicht waren, Rad­we­ge wären grund­sätz­lich benut­zungs­pflich­tig. Eini­ge droh­ten sogar, hand­greif­lich zu wer­den. Daß die soge­nann­ten „Schutz­strei­fen“ (www​.fahr​rad​zu​kunft​.de/​2​7​/​s​c​h​u​t​z​s​t​r​e​i​f​e​n​-​k​l​a​g​e​b​e​f​u​g​n​is/) und die Sei­ten­strei­fen (VwV-StVO) kei­ner­lei Benut­zungs­pflicht unter­lie­gen, weiß und akzep­tiert eben­falls kaum ein Kraft­fah­rer. Offen­sicht­lich gibt es die eine oder ande­re sicher­heits­re­le­van­te Lücke in der Fahr­aus­bil­dung, wie sich auch an ande­ren Bei­spie­len (Ver­hal­ten an Bahn­über­gän­gen u. a.) zeigt.

Die Ihrer­seits erwähn­ten Regel­ver­stö­ße „der Rad­fah­rer“ ver­die­nen gleich­falls eine Kommentierung:

  • Rad­fah­ren auf Fuß­we­gen ist zuge­ge­be­ner­ma­ßen eine um sich grei­fen­de Unsit­te. Doch die wenig­sten Rad­ler fah­ren dort bewußt rück­sichts­los. Viel­mehr wei­chen sie dem als gefähr­lich emp­fun­de­nen Auto­ver­kehr aus. Die Poli­zei ist offen­kun­dig nicht wil­lens und / oder in der Lage, vor­beu­gend und ahn­dend ris­kan­tes und aggres­si­ves Fahr­ver­hal­ten der Kraft­fah­rer zu unter­bin­den. Die Staats­an­walt­schaft erkennt selbst bei unbe­strit­te­nem Tat­vor­wurf in vor­sätz­li­chem Abdrän­gen und Aus­brem­sen kei­ne Ver­kehrs­ge­fähr­dung. Durch Anord­nung gemein­sa­mer oder unmit­tel­bar neben­ein­an­der lie­gen­der getrenn­ter Fuß- und Rad­we­ge auf zu schmal bemes­se­nen Flä­chen (Bei­spie­le: Regens­bur­ger Ring, Maga­zin­stra­ße, Mem­mels­dor­fer Stra­ße) sowie Frei­ga­be hier­zu unge­eig­ne­ter Geh­we­ge für Rad­ver­kehr (Kärn­ten­stra­ße) sug­ge­rie­ren die Ver­kehrs­be­hör­den über­dies, die bei­den Ver­kehrs­ar­ten wären im All­tag mit­ein­an­der ver­träg­lich. Die­se will­kür­li­che Pra­xis trägt wenig zur Ein­sicht in den Sinn bestehen­der Anord­nun­gen bei.

  • In den ein­schlä­gi­gen Regel­wer­ken sind Bema­ßun­gen für Ver­kehrs­we­ge vor­ge­ge­ben. Obgleich schon die Soll­ma­ße für Rad­ver­kehrs­an­la­gen kei­nen seit­li­chen Sicher­heits­ab­stand bei gegen­sei­ti­gem Über­ho­len vor­se­hen, sind in Bam­berg viel­fach sogar die nur für unver­meid­ba­re, kur­ze Eng­stel­len vor­ge­se­he­nen Min­dest­quer­schnit­te unter­schrit­ten. Rad­ver­kehr aber zeich­net sich durch stark unter­schied­li­che Geschwin­dig­kei­ten aus, macht häu­fi­ges Über­ho­len erfor­der­lich. Dies durch unzu­läng­li­che Gestal­tung der Wege und Fahr­spu­ren zu unter­bin­den, wider­spricht sämt­li­chen Lip­pen­be­kennt­nis­sen zur Fahr­rad­för­de­rung, zur Verkehrswende.

  • Wie bereits erwähnt, ist das Unfall­ri­si­ko für Rad­fah­rer auf bau­li­chen Rad­we­gen – selbst bei idea­ler Aus­füh­rung – deut­lich höher als auf der Fahr­bahn. Benut­zungs­pflicht darf inner­orts nur erwo­gen wer­den, wenn sie eine durch die Ört­lich­keit beding­te, das nor­ma­le Maß erheb­lich über­stei­gen­de, nach sorg­fäl­ti­ger Ein­zel­fall­prü­fung nach­ge­wie­se­ne Gefah­ren­la­ge auf der Fahr­bahn ent­schärft und mil­de­re Mit­tel als das Fahr­bahn­ver­bot nicht zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Anord­nung darf erst erfol­gen, wenn der Rad­weg defi­nier­te qua­li­ta­ti­ve Vor­ga­ben erfüllt und aus­rei­chend Platz für den unge­hin­der­ten Begeg­nungs­ver­kehr von Fuß­gän­gern, Roll­stuhl­fah­rern und Kin­der­wa­gen auf dem (ver­blei­ben­den) Geh­weg vor­han­den ist. Mir ist in Bam­berg nicht ein bau­li­cher Rad­weg bekannt, der den recht­li­chen (und fach­li­chen) Vor­aus­set­zun­gen für die Anord­nung der Benut­zungs­pflicht gerecht wird.

  • Rad­fahr­strei­fen (benut­zungs­pflich­ti­ge, von der Fahr­bahn abmar­kier­te Fahr­spu­ren) und soge­nann­te „Schutz­strei­fen“ (auf der Fahr­bahn mar­kier­te Fahr­spu­ren ohne Benut­zungs­pflicht) haben die in sie gesetz­ten Hoff­nun­gen nicht erfüllt. Das Unfall­ri­si­ko an Kno­ten­punk­ten (Kreu­zun­gen, Ein­mün­dun­gen, Zufahr­ten) ist zwar gerin­ger als bei bau­li­chen Rad­we­gen, jedoch noch immer höher als bei unmar­kier­ter Fahr­bahn. Feh­len­de bzw. unzu­rei­chen­de seit­li­che Sicher­heits­räu­me pro­vo­zie­ren wie bei bau­li­chen Rad­we­gen Unfäl­le durch zu eng über­ho­len­de Kraft­fah­rer und unacht­sam geöff­ne­te Autotüren.

  • Zu erwäh­nen ist des wei­te­ren, daß nicht oder nur unter hohem Risi­ko benutz­ba­re Rad­we­ge trotz ange­ord­ne­ter Pflicht nicht benutzt wer­den müs­sen. Falsch­par­ker, son­sti­ge Hin­der­nis­se wie Müll- und Wert­stoff­ton­nen, Wege­schä­den, gefähr­den­de Ver­schmut­zung, feh­len­der Win­ter­dienst, nicht über­fahr­ba­re Bord­stei­ne und vie­les ande­re mehr gehö­ren zum all­täg­li­chen Erfah­rungs­schatz fast aller Radler.

  • Vie­le Rad­we­ge sind für Lasten­rä­der, Anhän­ger­ge­span­ne und ande­re Son­der­kon­struk­tio­nen nicht sicher befahr­bar, da sie eine zu gerin­ge Brei­te und / oder zu enge Kur­ven­ra­di­en auf­wei­sen. In die­sen Fäl­len soll aus­drück­lich auf die Durch­set­zung der Benut­zungs­pflicht ver­zich­tet wer­den (VwV-StVO).

  • Wer sich zum Links­ab­bie­gen auf der Fahr­bahn ein­ord­nen will, darf einen benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­weg so früh­zei­tig ver­las­sen, daß dies sicher mög­lich ist. Eine Pflicht zum indi­rek­ten Links­ab­bie­gen gibt es nicht.

Abschlie­ßend sei­en mir noch drei Ereig­nis­schil­de­run­gen gestat­tet, wel­che das „rück­sichts­vol­le“ Ver­hal­ten der Kraft­fah­rer illustrieren:

  • Die Fahr­zeug­am­pel zeigt längst rot, das Signal des que­ren­den Fuß­ver­kehrs springt um auf Grün. Ein Kind, offen­sicht­lich im Grund­schul­al­ter, will los­ge­hen, die Mut­ter bekommt es soeben noch zu fas­sen. Denn unge­ach­tet des Rot­lichts fährt ein Kraft­fah­rer mit unver­min­der­ter Geschwin­dig­keit wei­ter – er hät­te das Mäd­chen voll erfaßt. Sicht­hin­der­nis­se gab es keine.

  • An einer Bet­tel­am­pel (Fuß­gän­ger­grün nur auf Anfor­de­rung) beob­ach­te ich regel­mä­ßig, daß (bis zu drei) Kraft­fah­rer noch durch­fah­ren, wenn ihr Signal bereits auf Rot gewech­selt hat (hin­zu kom­men die Gelb­licht­fah­rer). Nicht sel­ten han­delt es sich um Lini­en­bus- und Taxilenker.

  • Kürz­lich fuhr ich als Bei­fah­rer auf dem Ber­li­ner Ring mit. Wäh­rend wir bei rotem Licht­si­gnal aus­roll­ten, pas­sier­ten zwei uns über­ho­len­de Kraft­fah­rer die Kreu­zung. Unser Wagen stand schon an der Hal­te­li­nie, als ein drit­ter unge­bremst durchpreschte.

Zur Ein­ord­nung: Im Nor­mal­fall bin ich, abhän­gig von Wege­län­ge und ‑zweck, Wit­te­rung und eige­nem Befin­den, zu Fuß sowie mit Fahr­rad und öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, auch in Kom­bi­na­ti­on, unter­wegs. Im sel­te­nen Bedarfs­fall nut­ze ich den Pkw. Fahr­er­fah­rung habe ich zudem mit Klein­bus und Lkw (unter 7,5 t) sowie Motor­rad. Das Ver­kehrs­ge­sche­hen ken­ne ich also aus bei­na­he allen Blick­win­keln. Ver­schul­det habe ich bis­lang kei­nen Ver­kehrs­un­fall, als Kfz-Len­ker war ich an kei­nem beteiligt.


Wolf­gang Bönig / Gaustadt