Aus der Gau­stadter Leser­post: „Kopf an? Motor aus?“

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Bam­berg-Gau­stadt, 3. Sep­tem­ber 2020

Sehr geehr­te Damen und Herren!

Scha­de, daß mehr von Glau­be und Hoff­nung als von Wis­sen und Kennt­nis zu lesen ist - ich bezie­he mich auf den Haupt­ar­ti­kel auf Sei­te 1 des städ­ti­schen Lokal­teils in der Bam­ber­ger Aus­ga­be des Frän­ki­schen Tags vom 1. Sep­tem­ber wie auch auf die dort abge­druck­ten Stel­lung­nah­men der bei­den Poli­ti­ker (www​.infran​ken​.de/​l​k​/​b​a​m​b​e​r​g​/​r​e​g​e​n​s​b​u​r​g​e​r​-​r​i​n​g​-​r​e​f​o​r​m​i​e​r​t​-​k​o​n​t​r​o​v​e​r​s​e​-​u​e​b​e​r​-​e​n​g​s​t​e​l​l​e​-​a​r​t​-​5​0​6​2​172).

Der Rei­he nach:

Zu wenig Raum

Was ist schwer dar­an fest­zu­stel­len, daß die unmo­to­ri­sier­ten Ver­kehrs­teil­neh­mer (nicht nur die Rad­fah­rer) auf der Nord­tan­gen­te (nicht nur auf dem Abschnitt, der Regens­bur­ger Ring heißt) deut­lich zu wenig Raum haben? Die in ein­schlä­gi­gen Regel­wer­ken fest­ge­hal­te­nen Quer­schnit­te für Rad­ver­kehrs­an­la­gen und Geh­stei­ge wer­den nahe­zu durch­ge­hend und meist deut­lich unterschritten.

Herrn Bee­ses Ver­weis auf den Bau der Stra­ße vor rund drei­ßig Jah­ren ver­fängt nur teil­wei­se. Seit Okto­ber 1997 ist die Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht als gene­rel­le Vor­schrift aus der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung gestri­chen. Sie darf nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len, näm­lich zur Abwen­dung einer nach sorg­fäl­ti­ger Prü­fung nach­ge­wie­se­nen, durch die Ört­lich­keit beding­ten, das nor­ma­le Maß erheb­lich über­stei­gen­den Gefah­ren­la­ge ange­ord­net wer­den, wenn kei­ne mil­de­re Maß­nah­me als das Fahr­bahn­ver­bot für Rad­ler mög­lich ist und der Rad­weg vor­ge­ge­be­nen Qua­li­täts­an­for­de­run­gen genügt und aus­rei­chen­der Raum für Fuß­gän­ger (unge­hin­der­ter Begeg­nungs­ver­kehr auch mit Kin­der­wa­gen oder Roll­stuhl) ver­bleibt. Die Behör­den hat­ten ein Jahr Zeit, die von ihnen ver­ant­wor­te­ten Rad­we­ge zu über­prü­fen und unzu­läs­si­ge Benut­zungs­pflich­ten auf­zu­he­ben. Die wenig­sten sind dieser Oblie­gen­heit nachgekommen.

Ein­schub: Lei­der wur­de das Erfor­der­nis, dem­nach die Benut­zungs­pflicht der Gefah­ren­ab­wehr die­nen muß, für Außer­orts­rad­we­ge sowie inner­ört­li­che Rad­fahr­strei­fen inzwi­schen wie­der ein­kas­siert (StVO, §47, Abs. 9). Die Auto­lob­by hat sich durch­ge­setzt, die Sicher­heit der Rad­ler wird trotz ande­rer, ent­ge­gen­ste­hen­der Vor­schrif­ten (All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung – VwV-StVO: „Die Flüs­sig­keit des Ver­kehrs ist mit den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln zu erhal­ten. Dabei geht die Ver­kehrs­si­cher­heit aller Ver­kehrs­teil­neh­mer der Flüs­sig­keit des Ver­kehrs vor.“) nach­ran­gig gewichtet.

Links­sei­ti­ger Rad­ver­kehr gilt als beson­ders gefähr­lich und soll daher ins­be­son­de­re inner­orts grund­sätz­lich nicht ange­ord­net wer­den (VwV-StVO). Zudem darf ein Zwei­rich­tungs­rad­weg einen Min­dest­quer­schnitt von 2 m unter kei­nen Umstän­den unter­schrei­ten (ebd.; Regel­maß gemäß Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen ERA 2010: 3,0 m). Aus­nah­men sind selbst für kür­ze­ste Eng­stel­len nicht zuläs­sig. Dies wird am Regens­bur­ger Ring (Frie­dens­brücke ein­schließ­lich Brücken­ram­pen) und wur­de vor der erst kürz­lich erfolg­ten Auf­he­bung der links­sei­ti­gen Benut­zungs­pflicht auf dem übri­gen Regens­bur­ger Ring mehr­fach sowie auf der Maga­zin­stra­ße durch­ge­hend mißachtet.

Die Bam­ber­ger Ver­kehrs­be­hör­den hät­ten die Rad­weg­be­nut­zungs­pflich­ten (nicht nur) ent­lang der Nord­tan­gen­te spä­te­stens ab Okto­ber 1998 auf­he­ben müssen.

Fahr­bahn­ra­deln

Wei­ter­hin ist anzu­mer­ken, daß mit­nich­ten alle, wel­che trotz ange­ord­ne­ter Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht auf der Fahr­bahn radeln, dies uner­laub­ter­wei­se tun.

  • Von Gau­stadt her kann der Rad­weg gar nicht ange­fah­ren, in Gegen­rich­tung nicht fah­rend ver­las­sen wer­den. Der 15 cm hohe Bord­stein ver­hin­dert dies. Eine Vor­schrift, für das Errei­chen oder Ver­las­sen des Rad­wegs abstei­gen oder Umwe­ge in Kauf neh­men zu müs­sen, exi­stiert nicht. Mit Anhän­ger, bela­de­nem Gepäck­trä­ger oder gar Kind im Kin­der­sitz wäre ein sol­ches Manö­ver zudem umständ­lich, gefähr­lich und teils unmög­lich. Unbe­nutz­ba­re Rad­we­ge aber müs­sen nicht benutzt wer­den (Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz).

  • Bei Fahr­rä­dern beson­de­rer Bau­art, z. B. mehr­spu­rig oder mit Anhän­ger, soll laut Ver­wal­tungs­vor­schrift aus­drück­lich auf die Durch­set­zung der Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht ver­zich­tet wer­den, wenn bei­spiels­wei­se Quer­schnitt oder Kur­ven­ra­di­en die siche­re Befahrbar­keit nicht gewährleisten.

Sicher­heit dank Neugestaltung?

Schon im Zuge der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung waren die an der Nord­tan­gen­te vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men als unzu­rei­chend bzw. kon­tra­pro­duk­tiv kri­ti­siert wor­den. Nach Fer­tig­stel­lung der Maga­zin­stra­ße (lei­der nicht frü­her) hat­te auch der All­ge­mei­ne Deut­sche Fahr­rad-Club (ADFC) sei­nem Miß­fal­len öffent­lich Aus­druck verliehen.

Der bau­li­che Rad­weg in Fahrt­rich­tung Sie­chen­stra­ße zwingt an der Bus­hal­te­stel­le zwei­mal zum Que­ren des Fuß­wegs. Die Ein­mün­dung der Gas­fa­brik­stra­ße sowie die Sie­chen­kreu­zung ber­gen nach wie vor hohe Unfall­ri­si­ken durch acht­los abbie­gen­de Kraft­fah­rer. Die­ser Unfall­typ war einer der ent­schei­den­den Grün­de, die vor nun­mehr über 20 Jah­ren zur Auf­he­bung der all­ge­mei­nen Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht geführt hatten.

Das Regel­maß für bau­li­che Rad­we­ge im Ein­rich­tungs­ver­kehr sieht eine Brei­te von 2,00 m vor. Die­ses wird trotz teil­wei­sen Neu­baus an kei­ner Stel­le auch nur annä­hernd erreicht, im Bereich der Bus­hal­te­stel­le kaum zur Hälfte.

Das Regel­maß für Geh­stei­ge an ange­bau­ten Inner­orts­stra­ßen beträgt seit 2013, abhän­gig von angren­zen­der Nut­zung und Stär­ke des fuß­läu­fi­gen Ver­kehrs, min­de­stens 2,50 m (Richt­li­ni­en für die Anla­ge von Stadt­stra­ßen – RASt06). An unver­meid­ba­ren kur­zen Eng­stel­len ist die Ver­rin­ge­rung auf 2,20 m zuläs­sig (bis 2013: 1,80 m / 1,50 m). Bleibt weni­ger Raum wie auf einem beträcht­li­chen Teil der Maga­zin­stra­ße, dür­fen weder benut­zungs­pflich­ti­ge Rad­we­ge noch Geh­weg­stell­plät­ze für Kraft­fahr­zeu­ge ange­ord­net wer­den (VwV-StVO).

Der in Gegen­rich­tung mar­kier­te, für den Rad­ver­kehr gedach­te Strei­fen ver­fügt über kei­ner­lei seit­li­che Sicher­heits­räu­me und ver­lei­tet Kraft­fah­rer, die Rad­ler ohne aus­rei­chenden Sei­ten­ab­stand zu über­ho­len. Im Bereich der Mit­tel­in­sel – die Fahr­rad­spur endet kurz vor­her ohne jeg­li­che Siche­rungs­maß­nah­me - ist das Neben­ein­an­der von Kfz und Fahr­rad phy­sisch gar nicht mög­lich. Meist wer­den die Rad­fah­rer durch die nach rechts drän­gen­den Kraft­fah­rer zum Abbrem­sen gezwun­gen. Gefähr­li­che Situa­tio­nen sind nicht selten.

Euro­pa­brücke

Auch der in Fahrt­rich­tung Gau­stadt mar­kier­te Strei­fen – (benut­zungs­pflich­ti­ger) Rad­fahr­strei­fen, der eini­ge Meter vor der Ein­mün­dung der Maria-Ward-Stra­ße in einen (nicht benut­zungs­pflich­ti­gen) soge­nann­ten „Schutz­strei­fen“ über­geht - auf der Euro­pa­brücke ist nicht nur zu schmal zum gegen­sei­ti­gen Über­ho­len der Rad­ler. Ihm feh­len eben­falls die seit­li­chen Sicher­heits­räu­me. Ein Ver­las­sen selbst des „Schutzstrei­fens“ akzep­tiert so man­cher Kraft­fah­rer nicht, und er reagiert aggres­siv – vom Anhu­pen bis zum knap­pen Über­ho­len und anschlie­ßen­den Ausbremsen.

Wer­den Rad­fahr­strei­fen an Stra­ßen mit star­kem Kraft­fahr­zeug­ver­kehr ange­legt, ist ein brei­ter Rad­fahr­strei­fen oder ein zusätz­li­cher Sicher­heits­raum zum flie­ßen­den Ver­kehr erfor­der­lich“ (VwV-StVO). Der Über­gang zum „Schutz­strei­fen“ ist durch die zusätz­li­che Links­ab­bie­ge­spur der Fahr­bahn bedingt. Kraft­fah­rer auf der kom­bi­nierten Gera­de­aus- / Rechts­ab­bie­ge­spur wer­den dicht an bzw. auf die Fahr­rad­spur gedrängt. Kei­ner wird auf das (allen­falls haut­eng mög­li­che) Über­ho­len der Rad­ler ver­zich­ten. „Schutz­strei­fen“ kön­nen kei­nen Schutz bieten.

Der in Gegen­rich­tung ver­blie­be­ne, auf die­sem Abschnitt jetzt nur noch in einer Rich­tung zu befah­ren­de bau­li­che Rad­weg – wie auf dem gesam­ten Regens­bur­ger Ring per wei­ßer Linie vom Geh­steig abge­teilt – weist kaum mehr als das für kur­ze (!), unver­meid­ba­re Eng­stel­len vor­ge­se­he­ne Min­dest­maß auf. Gegen­sei­ti­ges Über­ho­len wäre gefähr­lich, da hier­zu die zum hohen Bord­stein abgren­zen­de Mar­kie­rung über­fah­ren wer­den müß­te – Absturz­ri­si­ko inbe­grif­fen. Zu berück­sich­ti­gen ist, daß nach gel­ten­der Rechts­auf­fas­sung der gegen­über Fuß­gän­gern zu beach­ten­de Abstand zu Lasten des Rad­wegs geht.

Der ver­blie­be­ne Geh­weg erlaubt auf dem größ­ten Teil der Strecke, wie­wohl nach der Neu­ge­stal­tung von kaum einem Meter Quer­schnitt, zusätz­lich ver­engt durch die Later­nen­pfäh­le, um bis zu einem Drit­tel ver­brei­tert, nach wie vor kei­nen unge­hin­der­ten Begeg­nungs­ver­kehr ohne Betre­ten des Rad­wegs. Häu­fig – vor allem im Wahl­kampf von allen Par­tei­en – an den Masten ange­brach­te Pla­ka­te veren­gen ihn zusätz­lich. Wes­halb einem Mit­glied des Stadt­rats ange­sichts die­ser Ver­hält­nis­se genau die eine Stel­le an der Ein­mün­dung der Muß­stra­ße auf­fällt, bleibt ein Rätsel.

Über­ho­len im Radverkehr

Gegen­sei­ti­ges Über­ho­len ist für Rad­ler uner­läß­lich. Schließ­lich läßt sich das Fahrtem­po anders als im moto­ri­sier­ten Ver­kehr nicht nor­mie­ren. Außer­dem hat die stei­gen­de Zahl elek­trisch unter­stütz­ter Fahr­rä­der wei­te­ren Anteil am stark hete­ro­ge­nen Geschwin­dig­keits­ver­hal­ten. Glei­ches gilt für die Stei­gun­gen auf den Brückenrampen.

Die Nord­tan­gen­te unter­bin­det fak­tisch das gegen­sei­ti­ge lega­le Über­ho­len der Rad­fah­rer unter­ein­an­der von Gau­stadt bis kurz vor Mem­mels­dorf und umge­kehrt, unter­bro­chen nur durch weni­ge, weit aus­ein­an­der lie­gen­de kur­ze Abschnit­te. Hier aller­dings läßt der enge Fahr­bahn­quer­schnitt Über­ho­len nur bei Abwe­sen­heit par­al­le­len Kraft­fahr­zeug­ver­kehrs zu, wenn nicht über­ho­len­der Gegen­ver­kehr dies verhindert.

Kopf an? Motor aus?

Auf die für Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer untrag­ba­re Situa­ti­on ent­lang der Nord­tan­gen­te waren Poli­tik, Ver­wal­tung und Medi­en seit vie­len Jah­ren immer und immer wie­der hin­ge­wie­sen wor­den. Die vor dem miß­lun­ge­nen Umbau ein­zi­ge Reak­ti­on war der städ­ti­sche Ver­weis auf die Poli­zei: Sie woll­te dem­nach unbe­dingt an der Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht fest­hal­ten. Offen­bar war (und ist) ihr trotz ent­ge­gen­ste­hen­der Rechts­la­ge und vie­ler durch die Rad­weg­füh­rung begün­stig­ter oder ver­ur­sach­ter Unfäl­le der unbe­ein­träch­tig­te Auto­ver­kehr wich­ti­ger als die Sicher­heit der Rad­ler und Fuß­gän­ger - lei­der nicht nur in die­sem Zusam­men­hang festzustellen.

Letzt­lich die­nen die neu­en, (nicht allein) ange­sichts der Bedeu­tung der Ver­bin­dung für den Rad­ver­kehr (bei­spiels­wei­se zwi­schen den Uni­ver­si­täts­stand­or­ten Feld­kir­chen­stra­ße und Erba­park) zu schmal gehal­te­nen Fahr­rad­spu­ren (*) auch nur dem Zweck, die Rad­ler so weit an den Rand zu drän­gen, daß Auto­fah­rer vor­bei­zie­hen kön­nen. Daß diese den vor­ge­schrie­be­nen Sei­ten­ab­stand von min­de­stens 1,50 m nicht immer ein­hal­ten kön­nen (das beinhal­tet ein fak­ti­sches Über­hol­ver­bot), wird erfah­rungs­ge­mäß die wenig­sten inter­es­sie­ren. Über­dies haben u. a. Unter­su­chun­gen der deut­schen Unfall­ver­si­che­rer erge­ben: Sind Fahr­rad­spu­ren, mit oder ohne Benut­zungs­pflicht, mar­kiert, ori­en­tie­ren sich vie­le selbst bei aus­rei­chen­dem Platz­an­ge­bot nur an die­ser Linie, nicht aber am Radfahrer.

(*) Ein Rad­weg, bau­lich oder als Rad­fahr­strei­fen aus­ge­führt, muß gemäß VwV-StVO „unter Berück­sich­ti­gung der gewünsch­ten Ver­kehrs­be­dürf­nis­se aus­rei­chend breit … und ein­schließ­lich eines Sicher­heits­raums frei von Hin­der­nis­sen beschaf­fen“ sein. Im Umkehr­schluß bedeu­tet das: Zu schma­le Rad­we­ge ohne aus­rei­chen­de Sicher­heits­räu­me zei­gen an, daß (zumin­dest mehr) Rad­ver­kehr nicht gewünscht ist.

Frie­dens­brücke

Auf der Frie­dens­brücke ist der süd­li­che, neben dem zu sei­nen Lasten mar­kier­ten Rad­weg gele­ge­ne Gehsteig nur knapp einen Meter breit (und der­zeit im Umfeld der Later­nen wegen ange­brach­ter Pla­ka­te unbe­geh­bar). Am nörd­li­chen hin­ge­gen fin­det sich der Hin­weis, daß kein Win­ter­dienst erfol­ge, weder geräumt noch gestreut wer­de. Der gegen­über­lie­gen­de Fuß­weg sol­le benutzt werden.

Daß die noch aus­ste­hen­de Neu­ge­stal­tung bes­se­re Resul­ta­te erbringt als auf den bereits fer­tig­ge­stell­ten Abschnit­ten, darf nicht erwar­tet wer­den. Zu befürch­ten ist eher, daß es ange­sichts eines im Ver­hält­nis noch enge­ren Teil­ab­schnitts der Stra­ße auf der öst­li­chen Brückenrampe deut­lich schlim­mer wird.

Fahr­rad­stra­ßen

Anna-Maria-Juni­us- und Maria-Ward-Stra­ße sind erst vor nicht all­zu lan­ger Zeit von Tem­po-30-Zonen auf Fahr­rad­stra­ßen umge­wid­met wor­den. Es han­del­te sich um einen rein sym­bo­li­schen Akt, da sich die Ver­kehrs­re­geln, wenn auch in unter­schied­li­chen For­mu­lie­run­gen in der StVO nie­der­ge­legt, ange­sichts der Zulas­sung von Kfz-Ver­kehr in den prak­ti­schen Aus­wir­kun­gen nicht unter­schei­den. Rad­fah­rer dür­fen neben­ein­an­der fah­ren wie über­all, wo Rad­ver­kehr zuläs­sig ist, solan­ge sie nicht behin­dern, also erlaubtes Ver­hal­ten ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer nicht unmög­lich machen. Für alle Fahr­zeu­ge gilt eine zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit von 30 km/​h, die indes nur gefah­ren wer­den darf, wenn sämt­li­che zu berück­sich­ti­gen­den Umstän­de dies gefahr­los zulas­sen (StVO, §3, Abs. 1 u. 2a).

Für Fahr­rad­stra­ßen ergibt sich das Behin­de­rungs­ver­bot aus §1, Abs. 2, der StVO, für ande­re Stra­ßen ist es in §2, Abs. 4, noch ein­mal ange­führt. Eine Behin­de­rung durch neben­ein­an­der fah­ren­de Rad­ler liegt nicht vor, wenn das regel­kon­for­me Über­ho­len unter Beach­tung eines ange­mes­se­nen Sicher­heits­ab­stands zum Fahr­bahn­rand (situa­ti­ons­ab­hän­gig bis zu 1,0 m) oder zu ste­hen­den Kraft­fahr­zeu­gen (bis zu 1,5 m) ein­zeln rechts hin­ter­ein­an­der fah­ren­der Rad­ler mit dem vor­ge­schrie­be­nen Sei­ten­ab­stand (min­de­stens 1,50 inner­orts, 2,00 m außer­orts) nicht mög­lich wäre.

Das Fuß­gän­ger­auf­kom­men ist über­schau­bar, eine Not­wen­dig­keit, durch Aus­wei­sung eines ver­kehrs­be­ru­hig­ten Bereichs Schritt­ge­schwin­dig­keit zu erzwin­gen, nicht zu erkennen. Neben­ein­an­der Radeln wäre aber auch dann unter den vor­ste­hend genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erlaubt. Sicher, die Geh­we­ge in der noch jun­gen Sied­lung hät­ten groß­zü­gi­ger aus­fal­len kön­nen, müs­sen – doch den Feh­ler haben die Pla­ner und die die Plä­ne abseg­nen­den Poli­ti­ker zu ver­ant­wor­ten. Das größ­te Fuß­gän­ger betref­fen­de Pro­blem sind die – trotz einer aus­rei­chen­den Zahl an Stell­plät­zen, wie­wohl auch ein Man­gel das rück­sichts­lo­se Ver­hal­ten kei­nes­wegs recht­fer­tig­te – ille­gal auf den Geh­we­gen hal­ten­den und par­ken­den Kraftfahrzeuge.

Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer kom­men sich auf den bei­den Stra­ßen allen­falls ins Gehe­ge, wenn erste­re acht­los auf der Fahr­bahn lau­fen. Doch das sind meist Auto­fah­rer auf dem Weg zum oder vom Fahr­zeug. Mit denen, die par­al­lel oder ent­ge­gen der Fahrt­rich­tung unter­wegs sind, gibt es nahe­zu nie Kon­flik­te. Gege­be­nen­falls ver­stän­digt man sich durch freund­li­chen Zuruf, dezen­tes Klin­geln oder net­te Gesten – weni­ge Aus­nah­men durch ver­bohr­te Ego­zen­tri­ker fin­den sich natür­lich auf bei­den Seiten.

Par­tei­en

Die CSU setzt sich für die Gleich­be­rech­ti­gung aller Mobi­li­täts­for­men ein? Man muß nicht erst auf den Bun­des­ver­kehrs­mi­ni­ster ver­wei­sen, um die Unhalt­bar­keit die­ser Behaup­tung zu bele­gen. Gera­de erst hat die CSU-Lan­des­grup­pe im Bun­des­tag wei­te­re Prä­mi­en für den Auto­kauf gefor­dert, obwohl lan­ge bekannt ist, daß eine ande­re Ver­kehrs­po­li­tik im Sal­do deut­lich mehr Arbeits­plät­ze gene­rier­te. Der baye­ri­sche Innen­mi­ni­ster, als ober­ste Instanz der Kom­mu­nal­auf­sicht für das rechts­kon­for­me Han­deln der kreis­frei­en Städ­te und zeit­wei­lig für das Ver­kehrs­res­sort zustän­dig, hat wie­der­holt auto­freund­li­che bzw. den Rad- und Fußver­kehr gefähr­den­de Vor­ga­ben ver­ant­wor­tet. Auch in Bam­berg steht das Auto für die Part­ei an erster Stel­le. Maß­nah­men zu Gun­sten des Umwelt­ver­bunds (Gehen, Rad­fah­ren, öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel sowie deren intel­li­gen­te Ver­net­zung) dürf­ten, so ihr Cre­do, den moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr nicht beein­träch­ti­gen oder gar ein­schrän­ken. Dann aber, das wur­de bereits in den 90er Jah­ren des letz­ten Jahr­hun­derts publi­ziert, sind die ent­spre­chen­den Inve­sti­tio­nen inef­fek­tiv, ist das Geld nahe­zu wir­kungs­los verbrannt.

Wes­halb die Grü­nen die kon­flikt- und unfall­träch­ti­ge Umge­stal­tung der Bam­ber­ger Nord­tan­gen­te befür­wor­ten, ist durch und durch schlei­er­haft. Das Ver­fah­ren, irgend­et­was zu mar­kie­ren oder zu pfla­stern und dann als Rad­weg zu dekla­rie­ren, schien mit der StVO-Novel­le 1997 – nach langjährigem Kampf – über­wun­den, wie­wohl noch an diver­sen Stell­schrau­ben zu dre­hen war. Daß selbst (ver­meint­li­che) Unter­stüt­zer des Rad- und Fuß­ver­kehrs, der Ver­kehrs­wen­de das seit eini­gen Jah­ren ein­ge­lei­te­te Roll­back zu anti­quier­ten Maß­nah­men unter­stüt­zen, ist nicht zu ver­ste­hen. Das sub­jek­ti­ve, den objek­ti­ven Tat­sa­chen nicht ent­spre­chen­de, viel­mehr irre­füh­ren­de Sicher­heits­ge­fühl, das als ein­zi­ges Argu­ment vor­ge­bracht wird, kann eine sol­che Ein­stel­lung nicht recht­fer­ti­gen. Will man viel­leicht den neu­en Koope­ra­ti­ons­part­ner SPD, der bis zu den dies­jäh­ri­gen Kom­mu­nal­wah­len in festem Ver­bund mit der CSU die bis­he­ri­ge kom­mu­na­le Ver­kehrs­po­li­tik bestimmt hat­te, nicht verärgern?

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig