Land­rats­amt Kulm­bach infor­miert zur gegen­wär­ti­gen Niedrigwassersituation

Was­ser­ent­nah­men im Rah­men des Gemein­ge­brauchs und des Eigen­tü­mer- und Anliegergebrauchs

Das Land­rats­amt Kulm­bach macht auf­grund der der­zei­ti­gen Nied­rig­was­ser­si­tua­ti­on in den Ober­flä­chen­ge­wäs­sern auf Fol­gen­des aufmerksam:

In der trocke­nen und war­men Jah­res­zeit ist mit einer erhöh­ten Anzahl an (unzu­läs­si­gen) Was­ser­ent­nah­men aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern, ins­be­son­de­re zu Bewäs­se­rungs­zwecken bzw. zum Gar­ten­gie­ßen zu rech­nen. Das Nie­der­schlags­was­ser­de­fi­zit führt zu sin­ken­den Grund­was­ser­stän­den, klei­ne­re Bäche begin­nen aus­zu­trock­nen und grö­ße­re Fließ­ge­wäs­ser wei­sen sehr nied­ri­ge Abfluss­wer­te auf.

Was­ser­ent­nah­men aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern (Flüs­se, Bäche, Grä­ben, Seen und Tei­che) haben jedoch gesetz­li­che Gren­zen. Ins­be­son­de­re bei der Was­ser­ent­nah­me aus klei­nen Bächen und Grä­ben ist die Gren­ze, bei der für die Lebe­we­sen im oder am Gewäs­ser nicht mehr genug Was­ser übrig bleibt und erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen des Gewäs­sers sowie des­sen Tier- und Pflan­zen­welt ent­ste­hen, schnell überschritten.

Im Inter­es­se des Gewäs­ser­schut­zes weist das Land­rats­amt Kulm­bach des­halb auf die gel­ten­de Rechts­la­ge hin:

Das Ent­neh­men von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern bedarf grund­sätz­lich einer was­ser­recht­li­chen Gestat­tung, die im Vor­aus beim Land­rats­amt zu bean­tra­gen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes – WHG).
Aus­nah­men von die­ser gene­rel­len Erlaub­nis­pflicht bestehen in engen Gren­zen, das heißt nur dann, wenn die Was­ser­ent­nah­me unter den soge­nann­ten Gemein­ge­brauch bzw. den Eigen­tü­mer- oder Anlie­ger­ge­brauch am Gewäs­ser fällt.

1. Gemein­ge­brauch

Die Aus­übung des Gemein­ge­brauchs steht grund­sätz­lich jeder­mann zu. Hier­bei ist jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass die erlaub­nis­freie Was­ser­ent­nah­me nur durch Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen (also nur in gerin­gen Men­gen) erfol­gen darf (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Baye­ri­schen Was­ser­ge­set­zes – BayWG).

Eine Ent­nah­me mit­tels Ent­nah­me­lei­tung mit oder ohne Pum­pe ist im Rah­men des Gemein­ge­brauchs ledig­lich in gerin­gen Men­gen für das Trän­ken von Vieh und den häus­li­chen Bedarf der Land­wirt­schaft mög­lich. Eine Feld­be­wäs­se­rung (außer­halb der Hof­stät­te) schei­det hier­bei jedoch aus.

2. Eigen­tü­mer- und Anliegergebrauch

Im Rah­men des Eigen­tü­mer­ge­brauchs an einem ober­ir­di­schen Gewäs­ser (vgl. § 26 WHG) darf Was­ser für den eige­nen (auch land­wirt­schaft­li­chen) Bedarf nur dann ent­nom­men wer­den, wenn dadurch kei­ne nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen der Eigen­schaf­ten des Was­sers, kei­ne wesent­li­che Ver­min­de­rung der Was­ser­füh­rung, kei­ne ande­re Beein­träch­ti­gung des Was­ser­haus­hal­tes und kei­ne Beein­träch­ti­gung (d. h. tat­säch­li­che und spür­ba­re Behin­de­rung) ande­rer (z. B. Inha­ber von Rech­ten und Befug­nis­sen, Gemein­ge­brauchs- und ande­re Anlie­ger­ge­brauchs­aus­üben­de) zu erwar­ten ist.

Bei anhal­ten­der Trocken­heit und ent­spre­chend nied­ri­gen Was­ser­stän­den kön­nen bereits gering­fü­gi­ge Was­ser­ent­nah­men nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die Gewäs­ser­öko­lo­gie haben, sodass die Ent­nah­me dann nicht mehr vom Eigen­tü­mer- bzw. Anlie­ger­ge­brauchs gedeckt ist.

Die­se Ein­schrän­kun­gen gel­ten in vol­lem Umfang auch für den Anlie­ger­ge­brauch. Anlie­ger sind hier­bei die Eigen­tü­mer der an ober­ir­di­sche Gewäs­ser angren­zen­den Grund­stücke und die zur Nut­zung der Grund­stücke Berechtigten.

Ein­bau­ten jeder Art, die zum Zwecke des Auf­stau­ens ohne vor­he­ri­ge Gestat­tung im Gewäs­ser errich­tet wur­den, sind in jedem Fal­le uner­laubt und müs­sen ent­fernt werden.

Das Land­rats­amt Kulm­bach bit­tet die Bevöl­ke­rung um größ­te Zurück­hal­tung bei der Was­ser­ent­nah­me in und auch nach der som­mer­li­chen Trocken­pe­ri­ode. Ins­be­son­de­re ist bei Nied­rig­was­ser die Was­ser­ent­nah­me ein­zu­schrän­ken bzw. einzustellen.

Es ist mit ver­stärk­ten Kon­trol­len zu rech­nen, die ggf. kosten­pflich­ti­ge Ein­schrän­kun­gen bzw. Ahn­dun­gen der Was­ser­ent­nah­men nach sich zie­hen können.

Im Inter­es­se des Natur- und Was­ser­haus­halts bit­ten wir um Ver­ständ­nis und größt­mög­li­che Zurückhaltung.