BDS warnt: Falsch­in­for­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit der Maskenpflicht

Der Bund der Selb­stän­di­gen – Gewer­be­ver­band Bay­ern e.V. erhält immer mehr Zuschrif­ten, auf­grund von Falsch­in­for­ma­tio­nen per Whats­App oder aus den Social­Me­dia-Kanä­len. Die Ver­un­si­che­rung ist hier sicher­lich groß, des­halb hat der BDS fol­gen­de Über­sicht zusammengestellt:

Vor­sicht vor Falsch­in­for­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit der Maskenpflicht

Viel­leicht hat­ten Sie die­sen Fall bereits: „Laden­in­ha­ber, Ver­käu­fer, ja sogar die Ord­nungs­be­hör­den und die Poli­zei sind nicht befugt, sich Atte­ste zur Befrei­ung von der gesetz­li­chen Vor­ga­be zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Mas­ken­pflicht“) vor­le­gen zu las­sen.“ Die­se Falsch­in­for­ma­ti­on und wei­te­re irre­füh­ren­de Aus­sa­gen sor­gen ver­ein­zelt bereits für Ver­un­si­che­rung bei Geschäfts­in­ha­bern und in der Bevöl­ke­rung insgesamt.

Dabei han­delt es sich um FALSCHINFORMATIONEN!

Ein Infor­ma­ti­ons­blatt, Urhe­ber angeb­lich das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit, wird von man­chen Kun­den vor­ge­legt, um das Geschäft ohne die vor­ge­schrie­be­ne Mund-Nase-Bedeckung zu betre­ten. Begrün­det wird die­ser Mas­ken­ver­zicht mit der Vor­la­ge eines „amt­li­chen“ Schrei­bens des Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­ums zur Rechts­la­ge rund um die Mas­ken­pflicht. Geschäfts­in­ha­ber, deren Ange­stell­te, wie auch Ord­nungs­be­hör­den und die Poli­zei hät­ten dem­zu­fol­ge kein Recht, Atte­ste, die von der Mas­ken­pflicht befrei­en, ein­zu­se­hen. Dar­über hin­aus habe das Haus­recht des Laden­in­ha­bers in sol­chen Fäl­len kei­ne Gül­tig­keit. (Selbst­ver­ständ­lich haben Sie das Hausrecht!)

Viel­mehr kön­ne ein Kun­de sogar Straf­an­zei­ge gegen die Ver­käu­fe­rin­nen erstat­ten, wenn die­se ihn „wider­recht­lich“ zum Tra­gen einer Mund-Nase-Bedeckung auf­for­der­ten. Dem ist selbst­ver­ständ­lich nicht so!

Beson­ders für Laden­be­trei­ber wichtig: 

Das Poli­zei­prä­si­di­um Ober­bay­ern Süd zum Bei­spiel nimmt die aktu­el­len Falsch­in­for­ma­tio­nen zum Anlass, auf die tat­säch­lich gel­ten­den Rechts­vor­schrif­ten im Zusam­men­hang mit der Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nase-Bedeckung hinzuweisen:

  • In Bay­ern besteht eine ein­ge­schränk­te Mas­ken­pflicht (Mund-Nasen-Bedeckung), ins­be­son­de­re bei der Benut­zung des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs (ÖPNV), des öffent­li­chen Fern­ver­kehrs und des Flug­ver­kehrs sowie in Geschäf­ten. Eine gene­rel­le Mas­ken­tra­ge­pflicht für jeg­li­chen Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum besteht jedoch nicht.
  • Gewer­be­trei­ben­de bzw. Geschäfts­in­ha­ber haben gegen­über „Mas­ken­ver­wei­ge­rern“ selbst­ver­ständ­lich die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me des Hausrechts!
  • Das Attest (Befrei­ung von der Pflicht zum Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung) muss nicht stän­dig mit­ge­führt wer­den. Bei einer mög­li­chen Kon­trol­le durch die Poli­zei erleich­tert das Mit­füh­ren aber natür­lich die Über­prüf­bar­keit und ver­hin­dert einen hohen Zeit­auf­wand bei der Überprüfung.
  • Bei Nicht­ein­hal­tung der „Mas­ken­pflicht“ muss mit einem Buß­geld gerech­net wer­den! Nach dem zwi­schen dem Innen- und dem Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um abge­stimm­ten Buß­geld­ka­ta­log ist bei sol­chen Ver­stö­ßen ein Buß­geld in Höhe von 150 Euro vor­ge­se­hen (Anmer­kung: in die­sem Fall für den Kun­den!). Die Dienst­stel­len der baye­ri­schen Poli­zei über­wa­chen die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Pflicht der­zeit ver­stärkt und wer­den Ver­stö­ße kon­se­quent ahnden.
  • Das Tra­gen von Mas­ken ist drin­gend not­wen­dig! Die zuletzt gestie­ge­nen Infek­ti­ons­zah­len bele­gen dies. Die Poli­zei appel­liert des­halb an die Ver­nunft und den Gemein­sinn aller – wo und wann immer vor­ge­schrie­ben – eine geeig­ne­te Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen!

Wir gehen davon aus, dass die Ein­hal­tung der Mas­ken­pflicht in den näch­sten Wochen eher ver­schärft wird, aus die­sem Grund raten wir allen Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mern, sich strikt an die­se zu halten.

Als Rechts­grund­la­ge ist in Bay­ern aus­schließ­lich die Sech­ste Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung von Bedeutung:

Die­se regelt die Mas­ken­pflicht in Bayern.