Beschwer­de der Stadt Bam­berg beim VGH hat Erfolg: All­ge­mein­ver­fü­gung zum To-go-Alko­hol-Ver­kauf gilt wie­der für alle gastro­no­mi­schen Einrichtungen

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (BayVGH) in Mün­chen hat die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Bay­reuth auf­ge­ho­ben. Die städ­ti­sche All­ge­mein­ver­fü­gung gilt damit wie­der für alle gastro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen. Zudem wur­de die Rechts­auf­fas­sung der Stadt Bam­berg voll­um­fäng­lich bestä­tigt. „Gut, dass unse­re Stra­te­gie, dem Schutz der Bevöl­ke­rung abso­lu­ten Vor­rang ein­zu­räu­men, nun auch juri­stisch bestä­tigt wor­den ist. Allen Besu­chern des Sand­ge­biets und vor allem den Gastro­no­men wäre nicht gedient, wenn wir einen wei­te­ren Lock Down ris­kie­ren wür­den,“ freut sich Ober­bür­ger­mei­ster Andre­as Starke. 

Nach­dem es im Zuge der Locke­run­gen der Coro­nabe­schrän­kun­gen ver­stärkt sei etwa Mai/​Juni des Jah­res im Bereich der Unte­ren Brücke und der Sand­stra­ße ins­be­son­de­re an den Wochen­en­den zu teils erheb­li­chen Men­schen­an­samm­lun­gen gekom­men war – die Poli­zei sprach von „Sand­ker­wa-ähn­li­chen Zustän­den“, erließ die Stadt Bam­berg Anfang Juni erst­mals ein Ver­bot zur Außer-Haus-Abga­be alko­ho­li­scher Geträn­ke, jeweils Frei­tags und Sams­tags ab 20 Uhr für einen defi­nier­ten Bereich im Sand­ge­biet und in der Innen­stadt. Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung wur­de am 27. Juli erneu­ert und gilt bis zum 26.08.2020. Ein Gastro­nom hat­te dage­gen geklagt. In einem Eil­ver­fah­ren hat­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth die auf­schie­ben­de Wir­kung ange­ord­net. Wäh­rend das Ver­wal­tungs­ge­richt über den Haupt­sa­che­an­trag vor­aus­sicht­lich erst in eini­gen Wochen ent­schei­den wird, waren die Loka­le des Antrags­stel­lers damit von der All­ge­mein­ver­fü­gung aus­ge­nom­men. Für die wei­te­ren Betrie­be, wel­che nicht geklagt hat­ten, galt die All­ge­mein­ver­fü­gung wei­ter­hin. Die Stadt Bam­berg hat gegen die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts sofort Beschwer­de zum Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (BayVGH) in Mün­chen erhoben.

Mit sei­nem Beschluss vom 13.08.2020 hat der BayVGH den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes geän­dert und den Antrag der Klä­ge­rin abge­lehnt. In sei­ner Begrün­dung bestä­tigt der BayVGH, die Rechts­auf­fas­sung der Stadt Bam­berg, dass das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz rich­ti­ge Rechts­grund­la­ge für die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt ist und dass die städ­ti­sche Ver­fü­gung auch geeig­net, erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig zur Sicher­stel­lung der Zie­le des Infek­ti­ons­schut­zes, näm­lich der Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie auch auf loka­ler Ebe­ne sei. Der Beschluss des BayVGH ist nicht anfechtbar.

Die Stadt hat­te sich in ihrer Beschwer­de auch auf die Erfah­run­gen der ver­gan­ge­nen Wochen beru­fen: es habe sich gezeigt, dass durch die Umset­zung der All­ge­mein­ver­fü­gung die Men­schen­an­samm­lun­gen, vor allem im Sand­ge­biet und auf der Obe­ren Brücke, deut­lich gerin­ger wur­den. Poli­zei und Stadt­ver­wal­tung, aber auch vie­le Gastro­no­men, ver­buch­ten die All­ge­mein­ver­fü­gung bis­her als Erfolg.