MdL Hol­ger Dre­mel: „Moped­füh­rer­schein kann ab Herbst im Ein­zel­fall bereits ab 15 gemacht werden“

MdL Holger Dremel

MdL Hol­ger Dremel

Der Moped­füh­rer­schein, Klas­se AM, kann in Bay­ern vor­aus­sicht­lich ab Herbst nach einer Ein­zell­fall­prü­fung bereits mit 15 Jah­ren gemacht wer­den, wenn der oder die Jugend­li­che die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. Das berich­tet der Scheß­lit­zer Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Hol­ger Dremel.

Der­zeit wird an dem detail­lier­ten Kon­zept gear­bei­tet. Für den Moped­füh­rer­schein ab 15 Jah­ren sol­len die Fahr­erlaub­nis­be­hör­den in jedem Ein­zel­fall prü­fen, ob ein indi­vi­du­el­ler Bedarf vor­han­den ist.

„Bedeut­sam wird unter ande­rem auch sein, wel­che ÖPNV-Anbin­dung vor­han­den ist. Gera­de für den länd­li­chen Raum ist das ein Mei­len­stein, denn so wird die Mobi­li­tät der Jugend­li­chen auf dem Land gezielt geför­dert“, so Dremel.

Zudem muss der Jugend­li­che über die ent­spre­chen­de Rei­fe ver­fü­gen, die von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bestä­tigt wer­den muss.

Das der­zei­ti­ge Min­dest­al­ter für den Erwerb einer Fahr­erlaub­nis der Klas­se AM beträgt bun­des­weit 16 Jah­re. Die Klas­se AM erlaubt das Füh­ren von leich­ten Klein­kraft­rä­dern mit einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von 45 Kilo­me­tern pro Stun­de und einem Ver­bren­nungs­mo­tor mit einem Hub­raum von nicht mehr als 50 Kubik­zen­ti­me­ter bzw. einem Elek­tro­mo­tor mit nicht mehr als 4 Kilowatt.

Der Bund hat­te mit der ‚3. Aus­nah­me­ver­ord­nung zur Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung‘ das Min­dest­al­ter in einem Modell­ver­such bis 30. April 2020 bereits in eini­gen Län­dern auf 15 Jah­re abge­senkt. Dar­auf­hin wur­den die Län­der ermäch­tigt, abhän­gig von den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen selbst zu ent­schei­den, ob das Min­dest­al­ter her­ab­ge­setzt wer­den soll. Eini­ge Län­der haben hier­von Gebrauch gemacht, ande­re Län­der haben aus Ver­kehrs­si­cher­heits­grün­den davon Abstand genommen.

„Die ört­li­chen Ver­hält­nis­se allein schon inner­halb Bay­erns unter­schei­den sich sehr stark von­ein­an­der. Die vor­ge­se­he­ne Ein­zel­fall­prü­fung stellt sicher, dass die Mobi­li­tät der Jugend­li­chen im länd­li­chen Raum gezielt geför­dert und zugleich auch den Belan­gen der Ver­kehrs­si­cher­heit aus­rei­chend Rech­nung getra­gen wird. Wenn der Bewer­ber ein ent­spre­chen­des Bedürf­nis nach­weist, die not­wen­di­ge Rei­fe besitzt und kei­nen ange­mes­se­nen Zugang zum ÖPNV hat, soll er die Mög­lich­keit eines frü­he­ren Füh­rer­schein­er­werbs erhal­ten“, so Dre­mel abschließend.