Stel­lung­nah­me des Forch­hei­mer Land­rats­am­tes zum The­ma „Auf­sichts­rat Stadt­wer­ke – Stadt Forchheim“

In der Auf­sichts­rats­sit­zung der Stadt­wer­ke Forch­heim GmbH und der EFG Erd­gas Forch­heim GmbH am 02.07.2020 bzw. 30.06.2020 wur­de das vom Stadt­rat bestell­te Auf­sichts­rats­mit­glied, Herr Mül­ler-Eicht­may­er, von den dort zu behan­deln­den Punk­ten aus­ge­schlos­sen. Als Grund wur­de ein Inter­es­sens­kon­flikt bei den Beschlüs­sen zwi­schen der Tätig­keit von Herrn Mül­ler-Eicht­may­er in den Auf­sichts­rä­ten und sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit beim einem ande­ren Ener­gie­un­ter­neh­men gese­hen. Wei­ter­hin steht am 23.07.2020 im Stadt­rat der Punkt: Abbe­ru­fung von Herrn Mül­ler-Eicht­may­er vom Auf­sichts­rat der bei­den Gesell­schaf­ten auf der Tagesordnung.

Auf Anfra­ge von Stadt­rat Meix­ner hat das Land­rats­amt Forch­heim als Rechts­auf­sicht den oben genann­ten Sach­ver­halt recht­lich geprüft und ver­tritt fol­gen­de Rechtsmeinung:

Der Aus­schluss eines Mit­glie­des des Auf­sichts­ra­tes von Bera­tungs­punk­ten einer Sit­zung rich­tet sich nach dem Gesell­schafts­ver­trag, der auf den Art 49 der Gemein­de­ord­nung ver­weist. Hier­nach kann ein Mit­glied dann nicht an der Bera­tung und Abstim­mung teil­neh­men, wenn der jewei­li­ge Beschluss einer von ihm ver­tre­te­nen juri­sti­schen Per­son einen unmit­tel­ba­ren Vor- oder Nach­teil brin­gen kann. Liegt ein sol­cher Inter­es­sens­kon­flikt vor, ist das Mit­glied von der Bera­tung und Abstim­mung zwin­gend aus­zu­schlie­ßen. Es ist dabei jeder Beschluss ein­zeln zu betrach­ten und zu wer­ten. Allein die Tat­sa­che, dass Herr Mül­ler-Eicht­may­er Ange­stell­ter eines zum Teil oder mög­li­cher­wei­se in bestimm­ten Fäl­len kon­kur­rie­ren­den Ener­gie­un­ter­neh­mens ist, führt noch nicht auto­ma­tisch zum not­wen­di­gen Aus­schluss. Dies gilt umso mehr, als es wohl unstrit­tig ist, dass Herr Mül­ler-Eicht­may­er nicht Ver­tre­ter des ande­ren Ener­gie­un­ter­neh­mens im Sin­ne des Art. 49 GO ist. Hier­zu müss­te er Vor­stands­mit­glied mit umfas­sen­den Ver­tre­tungs­voll­mach­ten sein oder zumin­dest eine voll­um­fäng­li­che Ver­tre­tungs­macht für das Unter­neh­men haben. Da die Rechts­auf­sicht die ein­zel­nen Beschlüs­se aus der nicht­öf­fent­li­chen Sit­zung der Auf­sichts­rats­sit­zung im Detail nicht kennt, kann die Sach­la­ge der­zeit nicht abschlie­ßend gewür­digt wer­den. Für die Rechts­auf­sicht bestehen jeden­falls deut­li­che Beden­ken hin­sicht­lich des Aus­schlus­ses schon allein aus dem Gesichts­punkt der Ver­tre­tungs­macht. Wir bit­ten daher die zustän­di­gen Gre­mi­en der Gesell­schaf­ten, auf­grund die­ser Hin­wei­se die Rechts­la­ge noch­mals zu würdigen

Eine Abbe­ru­fungs­mög­lich­keit eines Auf­sichts­rats­mit­glie­des einer GmbH durch den Stadt­rat ist im Gesetz unmit­tel­bar nicht gere­gelt. In der Recht­spre­chung ist für die Abbe­ru­fung eines Gemein­de­rats­mit­glie­des aus einem Aus­schuss der Gemein­de durch den Stadt­rat nach herr­schen­der Mei­nung Art 86 BayV­wVfG anzuwenden.

Hier­nach kön­nen Per­so­nen, die zu ehren­amt­li­cher Tätig­keit her­an­ge­zo­gen wor­den sind, von der Stel­le, die sie beru­fen hat, abbe­ru­fen wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re vor, wenn der ehren­amt­lich Täti­ge ent­we­der sei­ne Pflicht gröb­lich ver­letzt oder sich als unwür­dig erwie­sen hat oder sei­ne Tätig­keit nicht mehr ord­nungs­ge­mäß aus­üben kann.

Es wird von der Rechts­auf­sicht nicht ver­kannt, dass hier die Abbe­ru­fung aus dem Auf­sichts­rat einer GmbH und nicht aus einem Aus­schuss im Rau­me steht, trotz­dem ist aus unse­rer Sicht der Rechts­ge­dan­ke des Art. 86 BayV­wVfG ana­log anzuwenden.

Zur Abbe­ru­fung sind daher als wich­ti­ge Grün­de erheb­li­che Pflicht­ver­stö­ße oder Inter­es­sens­kon­flik­te Vor­aus­set­zung. Dies wäre sicher der Fall, wenn die Tätig­keit von Herrn Mül­ler-Eicht­may­er bei sei­nem Arbeit­ge­ber zu stän­di­gen Inter­es­sen­kon­flik­ten füh­ren wür­de, die in der abso­lu­ten Mehr­zahl der zu fas­sen­den Beschlüs­se einen Aus­schluss nach Art 49 GO bedin­gen wür­de. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund liegt aber aus unse­rer Sicht dann nicht vor, wenn Herr Mül­ler-Eicht­may­er Auf­sichts­rats­mit­glied und nicht umfäng­lich ver­tre­tungs­be­fug­ter Ange­stell­ter eines Kon­kur­renz­un­ter­neh­mens ist. Nach unse­ren Kennt­nis­sen hal­ten wir daher eine Abbe­ru­fung durch den Stadt­rat für nicht gerechtfertigt.

Es ist uns dabei bewusst, dass die Kon­stel­la­ti­on hier in der Dop­pel­funk­ti­on nicht gün­stig ist und hät­te ver­mie­den wer­den kön­nen, indem eine sol­che Beset­zung gar nicht erst voll­zo­gen wird, aber dies führt aus unse­rer Sicht nicht dazu, dass sie nicht zuläs­sig ist. Dar­an ändern auch die für Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestehen­den Ehren­ko­de­xe nichts. Hier­nach sol­len wesent­li­che und nicht nur vor­über­ge­hen­de Inter­es­sen­kon­flik­te in der Per­son eines Auf­sichts­rats­mit­glieds zur Been­di­gung des Man­dats füh­ren. Es ist zum einen schon frag­lich, ob hier wesent­li­che und nicht nur vor­über­ge­hen­de Inter­es­sens­kon­flik­te bestehen, zum ande­ren sind die­se Ehren­ko­de­xe kei­ne rechts­ver­bind­li­chen Vor­schrif­ten für den vor­lie­gen­den Fall.

Wir bit­ten daher den Auf­sichts­rat der Gesell­schaf­ten und die Stadt­ver­wal­tung unter Berück­sich­ti­gung der hier ange­führ­ten Rechts­auf­fas­sung ihre Ent­schei­dun­gen noch­mals zu wür­di­gen bzw. unter Berück­sich­ti­gung die­ser Rechts­auf­fas­sung zu entscheiden.

Forch­heim, 23.07.2020

Rechts­auf­sicht Land­rats­amt Forchheim