Pres­se­be­richt der Poli­zei­in­spek­ti­on Kulm­bach vom 23.07.2020

Symbolbild Polizei

Kulm­bach. Einen betrun­ke­nen Kraft­fahr­zeug­fah­rer haben Beam­te der PI Kulm­bach am Diens­tag­nach­mit­tag aus dem Ver­kehr gezo­gen. Die Poli­zei­strei­fe hat­te gegen 15:00 Uhr, im Kulm­ba­cher Umland einen Kraft­fahr­zeug­füh­rer ange­hal­ten und einer Kon­trol­le unter­zo­gen. Bei des­sen Über­prü­fung kam den Beam­ten bereits deut­li­cher Alko­hol­ge­ruch ent­ge­gen. Ein hier­auf durch­ge­führ­ter, gerichts­ver­wert­ba­rer Alcotest ergab beim Kon­trol­lier­ten einen Wert von 0,54 Pro­mil­le. Dem Alko­hol­sün­der wur­de dar­auf­hin die Wei­ter­fahrt unter­sagt, die Schlüs­sel konn­ten dann von sei­nem Sohn in der Wache der PI Kulm­bach abge­holt wer­den. Der 64 Jäh­ri­ge darf sich nun auf ein Monat Fahr­ver­bot und 500,- Buß­geld freuen.

Kulm­bach. Rela­tiv glimpf­lich ging ein Ver­kehrs­un­fall am Mitt­woch­abend aus, als ein Pkw-Fah­rer einen Rol­ler­fah­rer vom Motor­rol­ler hol­te. Gegen 19:20 Uhr woll­te ein 52 jäh­ri­ger Pkw-Fah­rer mit sei­nem Suzu­ki in der Vor­werk­stra­ße einen Rol­ler über­ho­len. Der 52 Jäh­ri­ge schaff­te es dann beim Wie­der­ein­sche­ren den Rol­ler zu tou­chie­ren, so dass des­sen Fah­rer stürz­te. Der Suzu­ki Fah­rer hat­te aber nicht vor sei­nen Pflich­ten als Unfall­ver­ur­sa­cher nach­zu­kom­men, viel­mehr such­te er sein Heil in der Flucht und fuhr in Rich­tung Osten davon. Auf Höhe der Ampel­an­la­ge beim Media Markt konn­te er von einem auf­merk­sa­men Zeu­gen, wel­cher die Ver­fol­gung auf­ge­nom­men hat­te, ange­hal­ten, zur Rede gestellt und zur Unfall­stel­le zurück beor­dert wer­den. Der Rol­ler­fah­rer erlitt diver­se Prel­lun­gen und Schürf­wun­den und wur­de mit dem Ret­tungs­wa­gen in das Kli­ni­kum Kulm­bach ver­bracht. Der Pkw Fah­rer blieb unver­letzt. Er darf sich aller­ding mit der Justiz aus­ein­an­der­set­zen, da nun wegen „uner­laub­ten Ent­fer­nen vom Unfall­ort „ und „ fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung“ ermit­telt wird. An bei­den Fahr­zeu­gen ent­stand ein Sach­scha­den in Höhe von 3000,- Euro.