Baye­ri­scher Ver­wal­tungs­ge­richts­hof kippt 5. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­ver­ord­nung in Teilen

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Beschluss von heu­te die bis zum 21. Juni gel­ten­de Rege­lung der 5. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung, wonach die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken sowohl in den Innen­räu­men von Gast­stät­ten als auch auf Frei­schank­flä­chen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, als nicht rechts­kon­form erachtet.

„Wir begrü­ßen den Beschluss des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof“, so Dr. Tho­mas Geppert, Lan­des­ge­schäfts­füh­rer des Baye­ri­schen Hotel- und Gast­stät­ten­ver­ban­des DEHO­GA Bay­ern, „kon­kret bedeu­tet dies, dass Gastro­no­mie­be­trie­be ab sofort zumin­dest vor­läu­fig so lan­ge geöff­net haben dür­fen, wie vor der Coro­na-Pan­de­mie. Ange­sichts nied­ri­ger Infek­ti­ons­zah­len kön­nen wir wie­der mehr Frei­heit wagen. Zugleich belegt das nied­ri­ge Infek­ti­ons­ge­sche­hen, dass unse­re Hygie­ne­kon­zep­te funk­tio­nie­ren.“ Geppert ver­weist auch auf den wirt­schaft­li­chen Aspekt: „Wenn der­zeit Coro­na-bedingt deut­lich weni­ger Gäste einen gastro­no­mi­schen Betrieb auf­su­chen dür­fen, ist dies jetzt zumin­dest wie­der län­ger mög­lich. Der Beschluss schafft unse­ren Betrie­ben zusätz­li­che unter­neh­me­ri­sche Spiel­räu­me.“ Zugleich appel­liert Geppert an die Gäste: „Coro­na gibt es nach wie vor, jetzt liegt es an uns, mit die­sen wie­der­ge­won­ne­nen Frei­hei­ten ver­ant­wor­tungs­be­wusst umzugehen.“

Nähe­re Infor­ma­tio­nen unter www​.vgh​.bay​ern​.de/​m​e​d​i​a​/​b​a​y​v​g​h​/​p​r​e​s​s​e​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​_​c​o​r​o​n​a​_​g​a​s​t​r​o​n​o​m​i​e​_​o​f​f​n​u​n​g​s​z​e​i​t​e​n​b​e​s​c​h​r​a​n​k​u​n​g​.​pdf