Kli­ni­kum Bay­reuth: Es gilt erneut grund­sätz­li­ches Besuchsverbot

Zunächst bis Pfing­sten kei­ne Aus­wei­tung geplan­ter Behandlungen

Coro­na ist nicht vor­bei – die Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH steht ange­sichts der Ent­wick­lung der ver­gan­ge­nen Tage vor der Auf­ga­be, Rege­lun­gen wie­der zu ver­schär­fen. Eine Rück­kehr zum Regel­be­trieb ist zudem bis nach den Pfingst­fe­ri­en nicht möglich.

„Wir waren in den ver­gan­ge­nen Wochen als Haus der maxi­ma­len Ver­sor­gungs­stu­fe stark gefor­dert, um die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung in der Regi­on auf­recht zu erhal­ten“, sagt der Geschäfts­füh­rer der Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH, Dr. Tho­mas Jend­ges. Dies bezie­he sich kei­nes­wegs nur auf Pati­en­ten, die an Covid-19 erkrankt sind oder bei denen Ver­dacht auf eine Infek­ti­on besteht. Auch zahl­rei­che Fäl­le, die kei­nen Coro­na-Bezug haben, wur­den behan­delt, weil es medi­zi­nisch not­wen­dig war.

„Wir wis­sen, dass sich in die­sen Tagen vie­le Men­schen eine Rück­kehr zur Nor­ma­li­tät wün­schen“, sagt Jend­ges. „Aber wir müs­sen die Prio­ri­tät auf die Sicher­heit unse­rer Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten sowie unse­rer Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter legen.“ Des­halb wird es zumin­dest bis nach den Pfingst­fe­ri­en an der Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH kei­ne Aus­wei­tung der geplan­ten Behand­lun­gen, Ein­grif­fe und Ope­ra­tio­nen geben.

Auf Emp­feh­lung des Staat­li­chen Gesund­heits­am­tes nimmt die Kli­ni­kum Bay­reuth GmbH ab Diens­tag, 19. Mai 2020, auch die Besuchs­re­ge­lung für Kon­takt­per­so­nen von Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten wie­der zurück. „Lei­der haben wir nach der Locke­rung der Besu­cher­re­ge­lung auch schlech­te Erfah­run­gen machen und eine gan­ze Rei­he von unschö­nen Dis­kus­sio­nen füh­ren müs­sen“, erklärt Kli­ni­kum-Geschäfts­füh­rer Jend­ges. Damit gilt erneut das grund­sätz­li­che Besuchs­ver­bot, den bis­her regi­strier­ten Kon­takt­per­so­nen kann kein Zugang mehr gewährt werden.

Von dem grund­sätz­li­chen Besuchs­ver­bot sind ausgenommen:

  • Ange­hö­ri­ge schwerst­kran­ken und ster­ben­der Patienten
  • Eltern/​gesetzliche Ver­tre­ter von Kindern
  • Väter wäh­rend der Geburt im Kreißsaal