MdL Seba­sti­an Kör­ber kri­ti­siert die Maxi­me „Ver­kehrs­si­cher­heit durch prä­ven­ti­ve Abschreckung“ der StVO-Novelle

Sebastian Körber. (c) FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag, Bernhard Haselbeck

Seba­sti­an Kör­ber. © FDP-Frak­ti­on im Baye­ri­schen Land­tag, Bern­hard Haselbeck

Die StVO-Novel­le bzw. 54. Ver­ord­nung zur Ände­rung stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getre­ten ist, führ­te nicht nur zu neu­en bzw. erhöh­ten Buß­geld­vor­schrif­ten, son­dern sieht bereits bei gerin­ge­ren Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen inner­orts bereits ab 21 km/​h statt ab 31 km/​h, außer­orts nun­mehr ab 26 km/​h statt ab 41 km/​h ein Regel­fahr­ver­bot vor. In einer Anfra­ge zum Ple­num woll­te die FDP-Frak­ti­on im Baye­ri­schen Land­tag von der Staats­re­gie­rung wis­sen, wel­che Ver­än­de­run­gen in der Häu­fig­keit der erteil­ten Fahr­ver­bo­te dadurch zu erwar­ten sind. Laut Aus­kunft von Staats­mi­ni­ster Joa­chim Herr­mann sind geschätzt fünf­mal mehr Fahr­ver­bo­te zu erwar­ten als es bis­her der Fall war. Im Jahr 2019 ver­häng­te die Zen­tra­le Buß­geld­stel­le der Baye­ri­schen Poli­zei ins­ge­samt 32.945 Fahr­ver­bo­te wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen. Nach über­schlä­gi­ger Schät­zung ist nun mit rund 150.000 ver­häng­ten Fahr­ver­bo­ten zu rech­nen. Sinn der Ände­run­gen sei dem­nach „Ver­kehrs­si­cher­heit durch Abschreckung“. Der ver­kehrs­po­li­ti­sche Spre­cher der FDP-Frak­ti­on und ober­frän­ki­sche Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Seba­sti­an Kör­ber erach­tet die Maxi­me der Staats­re­gie­rung vor die­sem Hin­ter­grund für „unver­hält­nis­mä­ßig“ und „kurz­sich­tig“:

„Fahr­ver­bo­te bei gering­fü­gi­gen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen die­nen nicht der Abschreckung, son­dern sind ein­fach nur unver­hält­nis­mä­ßig – tref­fen sel­ten den noto­ri­schen Raser son­dern viel zu oft den Pend­ler oder Viel­fah­rer. Die Maxi­me der „Ver­kehrs­si­cher­heit durch Abschreckung“ ist dabei zu kurz­sich­tig: Am Ende sind es wie­der ein­mal Gerich­te und Poli­zei, wel­che die zu erwar­ten­de Mehr­be­la­stung durch Buß­geld­ver­fah­ren und Ein­sprü­che zu tra­gen haben.