Baye­ri­sche Coro­na-Stra­te­gie: Kon­zep­te zum wei­te­ren Vor­ge­hen vorgestellt

Innen­mi­ni­ste­ri­um erar­bei­tet Kon­zept zur infek­ti­ons­schutz­kon­for­men Durch­füh­rung von Ver­samm­lun­gen – Stu­fen­wei­se Öff­nung der Gastronomie

A) Ver­samm­lun­gen

Die Ver­samm­lungs­frei­heit ist von kon­sti­tu­ti­ver Bedeu­tung für die demo­kra­ti­sche Gesell­schaft. Auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie ist es jedoch erfor­der­lich, dass die Vor­ga­ben des Infek­ti­ons­schut­zes beach­tet wer­den – nur so kann der Spa­gat zwi­schen Mei­nungs­frei­heit und Schutz der Gesund­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger gelin­gen. Das Innen­mi­ni­ste­ri­um erar­bei­tet ein Kon­zept, das die infek­ti­ons­schutz­kon­for­me Durch­füh­rung von Ver­samm­lun­gen in Zei­ten der Coro­na-Pan­de­mie best­mög­lich gewährleistet.

Die Prä­si­di­en der Baye­ri­schen Poli­zei legen bei der wei­te­ren Ein­satz­be­wäl­ti­gung ver­gleich­ba­rer Ver­samm­lungs­la­gen ins­be­son­de­re auf die Aspek­te der Öffent­lich­keits­ar­beit, des poli­zei­li­chen Kräf­te­ma­nage­ments sowie eines ört­lich und situa­tiv ange­pass­ten, stu­fen­wei­sen Vor­ge­hens bei der Aus­wahl geeig­ne­ter poli­zei­li­cher Maß­nah­men einen beson­de­ren Schwerpunkt.

Das Innen­mi­ni­ste­ri­um wird die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den bezüg­lich der Anzei­ge und Geneh­mi­gung von Ver­samm­lun­gen ver­stärkt sen­si­bi­li­sie­ren. Beson­de­res Augen­merk soll dabei auf eine geeig­ne­te Ört­lich­keit für die Ver­samm­lun­gen gelegt werden.

B) Gastro­no­mie und Hotellerie

Unter der Vor­aus­set­zung eines wei­ter­hin gün­sti­gen Ver­laufs des Pan­de­mie­ge­sche­hens erfolgt die stu­fen­wei­se Öff­nung der Gastro­no­mie bei Ein­hal­tung der ent­spre­chen­den Vor­ga­ben zum Infek­ti­ons­schutz wie folgt:

  • Ab dem 18. Mai 2020 kann die Gastro­no­mie im Außen­be­reich (z.B. Bier­gär­ten) bis 20 Uhr öffnen.
  • Ab 25. Mai 2020 kön­nen Spei­se­gast­stät­ten im Innen­be­reich bis 22 Uhr öffnen.

Ein pas­sen­des und mit den betrof­fe­nen Ver­bän­den abge­stimm­tes infek­ti­ons­schutz­recht­li­ches Rah­men­kon­zept „Gastro­no­mie“ ist dabei eine zwin­gen­de Grund­la­ge für die schritt­wei­se Öff­nung der gastro­no­mi­schen Betrie­be in Bay­ern. Auf die­ser Basis kön­nen dann die ein­zel­be­trieb­li­chen Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­te ent­wickelt wer­den. Das Rah­men­kon­zept „Gastro­no­mie“ des Wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­ums sieht vor allem fol­gen­de Punk­te vor:

  • strik­te Ein­hal­tung des Sicher­heits­ab­stan­des von 1,5 Metern zwi­schen Gästen, Ser­vice­per­so­nal und im betrieb­li­chen Ablauf.
  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist zudem vor­ge­schrie­ben für Ser­vice­per­so­nal im Gast­raum, für Gäste, sobald sie den Tisch ver­las­sen und sich in der Loka­li­tät bewe­gen, und im betrieb­li­chen Ablauf, wenn der Sicher­heits­ab­stand von 1,5 Metern, etwa in der Küche, zwin­gend nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.
  • Hin­zu kommt die Anpas­sung von Lüf­tungs- und Rei­ni­gungs­plä­nen, die Schu­lung von Mit­ar­bei­tern sowie die Auf­nah­me der Kon­takt­da­ten der Gäste zur Nach­ver­fol­gung im Fal­le einer spä­ter auf­tre­ten­den Infektion.

Das Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um und das Wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um wer­den zeit­nah, auch unter Ein­be­zie­hung der Erfah­run­gen im Gastro­no­mie­be­reich, ein Rah­men­kon­zept „Hotel­le­rie“ ent­wickeln, damit Beher­ber­gungs­be­trie­be (wie Hotels, Feri­en­woh­nun­gen, Pen­sio­nen, Jugend­her­ber­gen) ab dem Pfingst­wo­chen­en­de öff­nen können.

Für den Tou­ris­mus – aber auch für die Gesund­heits­wirt­schaft – in Bay­ern ele­men­tar ist auch der gesam­te The­men­be­reich der Kur­or­te, Heil­bä­der, Ther­men und ver­wand­ter Auf­ga­ben wie Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men und phy­sio­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen bzw. Pra­xen. Die­se Berei­che bedür­fen auf­grund der Kom­ple­xi­tät des The­mas bzw. auch der Ört­lich­kei­ten einer ein­ge­hen­den Prü­fung von Schutz­kon­zep­ten. Das Wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um und das Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um wer­den ein trag­fä­hi­ges Kon­zept für die Öff­nung von Heil­bä­dern, Kur­or­ten und Ther­men und die schritt­wei­se Öff­nung wei­te­rer, der­zeit noch unter­sag­ter Berei­che im Bäder­be­reich, erarbeiten.

C) Sport

Unter Ein­hal­tung von stren­gen Schutz- und Hygie­ne­maß­nah­men wird der Spiel­be­trieb der 1. und 2. Fuß­ball­bun­des­li­ga zuge­las­sen. Das Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um wird die dafür not­wen­di­gen Ände­run­gen in den ein­schlä­gi­gen infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Anord­nun­gen vor­neh­men. Damit wird der Beschluss der Bun­des­kanz­le­rin und der Regie­rungs­chefin­nen und ‑chefs der Län­der vom 6. Mai 2020 umgesetzt.

Bei Auf­tre­ten posi­ti­ver Fäl­le im Wett­kampf­be­trieb gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln des Robert-Koch-Insti­tuts bezüg­lich der Qua­ran­tä­ne­emp­feh­lun­gen. Die Gesund­heits­be­hör­den wer­den die Ein­hal­tung von Schutz­kon­zep­ten und etwa­ige Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men kon­se­quent durchsetzen.

Dar­über hin­aus erar­bei­tet das Innen­mi­ni­ste­ri­um unter Ein­be­zie­hung der Sport­ver­bän­de ein Kon­zept für wei­te­re Locke­run­gen im Sport. Für das wei­te­re Vor­ge­hen ist die Ent­wick­lung der Infek­ti­ons­zah­len entscheidend.

D) Fern­ver­kehr

Ent­spre­chend einer Ver­ein­ba­rung von Bund und Län­dern wird auch im Fern­ver­kehr eine Mas­ken­pflicht für Fahr­gä­ste und Per­so­nal, soweit es in Kon­takt mit den Fahr­gä­sten kommt, eingeführt.

E) Vier­te Baye­ri­sche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Das Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um wird die oben ste­hen­den, heu­te vom Mini­ster­rat beschlos­se­nen Ände­run­gen in der Vier­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung berück­sich­ti­gen. Im Übri­gen wird die Vier­te Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung bis zum 29. Mai 2020 verlängert.