Land­rats­amt Forch­heim mahnt: Was­ser­ent­nah­men aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern haben gesetz­li­che Grenzen

Was­ser­ent­nah­men aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern haben gesetz­li­che Gren­zen – beim Gar­ten­gie­ßen und Bewäs­sern auch an den Gewäs­ser­schutz denken

Im Hin­blick auf die jetzt begin­nen­de trocke­ne und war­me Jah­res­zeit sind ver­stärkt unzu­läs­si­ge Was­ser­ent­nah­men aus Ober­flä­chen­ge­wäs­ser (Flüs­se, Bäche, Grä­ben, Seen und Tei­chen), ins­be­son­de­re zu Bewäs­se­rungs­zwecken bzw. zum Gar­ten­gie­ßen, zu erwarten.

Es gilt dabei zu berück­sich­ti­gen, dass nicht nur Blu­men und Gemü­se­pflan­zen vom Aus­trock­nen bedroht sind, son­dern auch die in den Gewäs­sern leben­den Tie­re und Pflan­zen, die ohne Was­ser nicht über­le­ben kön­nen. Ins­be­son­de­re bei der Was­ser­ent­nah­me aus klei­nen Bächen und Grä­ben ist schnell die Gren­ze über­schrit­ten, bei der für die Lebe­we­sen im oder am Gewäs­ser nichts mehr übrig bleibt und dadurch gro­ße Schä­den ange­rich­tet werden.

Das Land­rats­amt weist des­halb im Inter­es­se des Gewäs­ser­schut­zes auf die bestehen­de Rechts­la­ge hin:

Das Ent­neh­men von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern (Flüs­se, Bäche, Grä­ben, Seen und Tei­chen) bedarf nach den gel­ten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen grund­sätz­lich einer was­ser­recht­li­chen Gestat­tung, die vor­her beim Land­rats­amt zu bean­tra­gen ist.

Eine Erlaub­nis zur Was­ser­ent­nah­me aus klei­nen Gewäs­sern kann aller­dings nicht in Aus­sicht gestellt wer­den, weil bei gerin­ger Was­ser­füh­rung die Funk­ti­ons- und Lei­stungs­fä­hig­keit der Gewäs­ser, als Bestand­teil des Natur­haus­halts und als Lebens­raum für Tie­re und Pflan­zen, beein­träch­tigt wird.

Aus­nah­men von die­ser gene­rel­len Erlaub­nis­pflicht bestehen nur in engen Gren­zen, das heißt nur dann, wenn die Was­ser­ent­nah­me noch unter den soge­nann­ten Gemein­ge­brauch bzw. den Eigentümer‑ oder Anlie­ger­ge­brauch am Gewäs­ser fällt. Sobald Pum­pen zum Ein­satz kom­men fällt die Was­ser­ent­nah­me nicht unter den Gemeingebrauch.

  1. Gemein­ge­brauch

Der Gemein­ge­brauch steht grund­sätz­lich jeder­mann zu. Dabei ist jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass die erlaub­nis­freie Was­ser­ent­nah­me nur durch Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen (also nur in gerin­gen Men­gen) erfol­gen darf.

Eine Ent­nah­me mit­tels Ent­nah­me­lei­tung mit oder ohne Pum­pe ist im Rah­men des Gemein­ge­brauchs ledig­lich aus Flüs­sen mit grö­ße­rer Was­ser­füh­rung und auch dort nur in gerin­gen Men­gen für das Trän­ken von Vieh und den häus­li­chen Bedarf der Land­wirt­schaft mög­lich, eine Feld­be­wäs­se­rung (außer­halb der Hof­stät­te) schei­det jedoch aus.

  1. Eigentümer‑ und Anliegergebrauch

Der Eigen­tü­mer­ge­brauch an einem ober­ir­di­schen Gewäs­ser setzt zunächst vor­aus, dass der Nut­zer über­haupt Eigen­tü­mer des Gewäs­ser­grund­stückes ist. Aber auch dann darf Was­ser für den eige­nen (auch land­wirt­schaft­li­chen) Bedarf nur ent­nom­men wer­den, wenn dadurch kei­ne nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen der Eigen­schaf­ten des Was­sers, kei­ne wesent­li­che Ver­min­de­rung der Was­ser­füh­rung, kei­ne ande­re Beein­träch­ti­gung des Was­ser­haus­hal­tes und kei­ne Beein­träch­ti­gung (d. h. tat­säch­li­che und spür­ba­re Behin­de­rung) ande­rer (z. B. Inha­ber von Rech­ten und Befug­nis­sen, Gemeingebrauchs‑ und ande­re Anlie­ger­ge­brauchs­aus­üben­de) zu erwar­ten ist.

Bei anhal­ten­der Trocken­heit und ent­spre­chend nied­ri­gen Was­ser­stän­den haben jedoch bereits gering­fü­gi­ge Was­ser­ent­nah­men nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die Gewäs­ser­öko­lo­gie vor allem in den klei­ne­ren Gewäs­sern (Fisch­ster­ben, trocke­nes Bach­bett), so dass die Was­ser­ent­nah­me nicht mehr vom Eigentümer‑ bzw. Anlie­ger­ge­brauch gedeckt ist.

Die­se Ein­schrän­kun­gen gel­ten im vol­len Umfang auch für den Anlie­ger­ge­brauch. (Anlie­ger = Eigen­tü­mer der an ober­ir­di­schen Gewäs­ser angren­zen­den Grund­stücke und die zur Nut­zung der Grund­stücke Berech­tig­ten). Ein Anlie­ger­ge­brauch an Bun­des­was­ser­stra­ßen oder son­sti­gen Gewäs­sern, die schiff­bar oder künst­lich errich­tet sind, ist grund­sätz­lich ausgeschlossen.

Wei­ter­hin sind Ein­bau­ten jeder Art im Gewäs­ser, die zum Zwecke des Auf­stau­ens ohne vor­he­ri­ge Gestat­tung errich­tet wur­den, in jedem Fal­le uner­laubt und müs­sen besei­tigt werden.

Das Land­rats­amt bit­tet daher um größ­te Zurück­hal­tung bei der Was­ser­ent­nah­me in der som­mer­li­chen Trocken­pe­ri­ode. Ins­be­son­de­re ist die Was­ser­ent­nah­me bei Nied­rig­was­ser in jedem Fall ein­zu­stel­len. Mit ver­stärk­ten Kon­trol­len ist zu rechnen.

Ver­stö­ße gegen die was­ser­recht­li­chen Vor­schrif­ten kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit emp­find­li­chen Buß­gel­dern geahn­det wer­den. Dar­über hin­aus müss­te das Land­rats­amt zum Schut­ze des Was­ser­haus­halts kosten­pflich­ti­ge Anord­nun­gen erlas­sen und Zwangs­gel­der andro­hen. Ein sol­ches Vor­ge­hen soll­te sich jedoch im Inter­es­se aller Betei­lig­ten ver­mei­den lassen.

Forch­heim, 06.05.2020

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