DEHO­GA Bay­ern e.V. infor­miert: Kurz­ar­beit für Aus­zu­bil­den­de – Wie bean­tra­ge ich Kurz­ar­bei­ter­geld richtig

Kurz­ar­beit für Auszubildende

Seit Aus­ru­fung des Kata­stro­phen­fal­les am 16. März bzw. der lan­des­wei­ten Aus­gangs­be­schrän­kun­gen am 20. März haben vie­le Aus­bil­dungs­be­trie­be ihren Geschäfts­be­trieb mas­siv ein­ge­schränkt bzw. geschlos­sen und ihre Mit­ar­bei­ter in Kurz­ar­beit geschickt.

Ledig­lich für Aus­zu­bil­den­de galt zunächst, zu deren Schutz, für die Dau­er von sechs Wochen ein Anspruch auf Fort­zah­lung der Ver­gü­tung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG – Berufs­bil­dungs­ge­setz). Nach die­sen sechs Wochen bzw. 30 Arbeits­ta­gen kön­nen nun auch Aus­zu­bil­den­de Kurz­ar­bei­ter­geld erhal­ten, was in Kür­ze der Fall ist. Das gilt auch für Aus­zu­bil­den­de, die nach Been­di­gung ihres Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge (befri­ste­te oder unbe­fri­ste­te) Beschäf­ti­gung bei dem­sel­ben oder einem ande­ren Arbeit­ge­ber aufnehmen.*

Bean­tragung von KuG für Auszubildende

Für die Bean­tra­gung des KuG für Aus­zu­bil­den­de ist nor­ma­ler­wei­se eine Bestä­ti­gung der zustän­di­gen Indu­strie- und Han­dels­kam­mer not­wen­dig, die beschei­nigt, dass der Betrieb alles Zumut­ba­re ver­sucht hat, um die Aus­bil­dung fort­zu­set­zen. Aller­dings hat die Bun­des­agen­tur für Arbeit wäh­rend der Coro­na-Kri­se die­sen Zwi­schen­schritt der Bestä­ti­gung durch die IHK’s ausgesetzt.

a) Eine schrift­li­che Bestä­ti­gung durch die IHK’s ist somit aktu­ell in Bay­ern nicht mehr nötig. Zudem hat die Bun­des­agen­tur für Arbeit, Regio­nal­di­rek­ti­on Bay­ern, ihre Arbeits­agen­tu­ren per inter­ner Wei­sung ange­hal­ten, die­ses ver­ein­fach­te Ver­fah­ren durchzuführen.

„In Abstim­mung mit den Kam­mern gehen die Bun­des­agen­tur für Arbeit in Bay­ern und ihre OS Ope­ra­ti­ven Ser­vices KuG grund­sätz­lich davon aus, dass ein Betrieb alle Maß­nah­men aus­ge­schöpft hat, bevor er Kug bean­tragt. Daher ist für die Kug-Bear­bei­tung die Vor­la­ge eines schrift­li­chen Nach­wei­ses der zustän­di­gen Stel­le nicht erforderlich.“ **

b) Bei Ein­rei­chen des Lei­stungs­an­trags der BA ist zwin­gend eine schrift­li­che Bestä­ti­gung erfor­der­lich, dass Sie für eine Fort­füh­rung der Aus­bil­dung alle Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft haben.

Fol­gen­der Text wäre denkbar:

Wir sind über die Vor­aus­set­zun­gen für einen Bezug von KuG für Aus­zu­bil­den­de infor­miert. Wir haben alle ande­ren Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft, um eine Aus­bil­dung fort­zu­füh­ren. Jedoch kön­nen wir auf Grund staat­li­cher Ver­ord­nun­gen im Rah­men der Coro­na-Kri­se und der Schlie­ßung / Teil­schlie­ßung unse­res gast­ge­werb­li­chen Betrie­bes aktu­ell die Aus­bil­dung nicht gemäß Aus­bil­dungs­plan durch­füh­ren. Daher bean­tra­gen wir für unse­re Aus­zu­bil­den­den KuG.

c) Sie kön­nen für Ihre Aus­zu­bil­den­den gene­rell KuG exakt 30 Arbeits­ta­ge nach der Schlie­ßung / Teil­schlie­ßung Ihres Betriebs beantragen:

  • Schlie­ßung ab dem Aus­ruf des Kata­stro­phen­fal­les in Bay­ern am 16.03.2020 -> KuG für Aus­zu­bil­den­de ab 29.04.2020
  • Schlie­ßung ab den lan­des­wei­ten Aus­gangs­be­schrän­kun­gen am 20.03.2020 -> KuG für Aus­zu­bil­den­de ab 06.05.2020

d) Fügen Sie bit­te auch die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung mit den Unter­schrif­ten Ihrer Aus­zu­bil­den­den an. Soll­ten Aus­zu­bil­den­de nicht erreich­bar sein, ver­mer­ken Sie, dass Sie die Unter­schrift unauf­ge­for­dert nach­rei­chen. Dies kann unter Umstän­den die Bear­bei­tung ver­lang­sa­men. Auch ist es sinn­voll, im Gespräch hier­zu Ihren Aus­zu­bil­den­den zu erläu­tern, dass KuG eben genau dazu gedacht ist, den Aus­bil­dungs­platz für die Zukunft zu erhalten.

* Quel­le: Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Arbeit und Sozia­les 02.04.2020
** Quel­le: Bun­des­agen­tur für Arbeit, 22.04.2020

Für Rück­fra­gen ste­hen Ihnen der DEHO­GA Bay­ern, Geschäfts­be­reich Berufs­bil­dung, unter Tel. 089 28 760–106 bzw. 089 28 760–118 jeder­zeit zur Verfügung.

Häu­fig­ste Feh­ler bei Bean­tra­gung von KuG / Hot­line für KuG

Damit Sie als Arbeit­ge­ber mög­lichst schnell Ihr Kurz­ar­bei­ter­geld (KuG) erstat­tet bekom­men, ist es wich­tig, dass Sie Ihre KuG-Anträ­ge samt Abrech­nungs­li­sten mög­lichst kor­rekt, voll­stän­dig und früh­zei­tig bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) ein­rei­chen. Lei­der ist dies nicht immer der Fall. Das hat zur Fol­ge, dass die­se Anträ­ge und Abrech­nungs­li­sten nicht bear­bei­tet wer­den kön­nen und dem jewei­li­gen Arbeit­ge­ber zur Kor­rek­tur oder Ver­voll­stän­di­gung zurück­ge­sandt werden.

Um Ver­zö­ge­run­gen bei der Aus­zah­lung aber auch den damit ver­bun­de­nen Mehr­auf­wand zu mini­mie­ren, hat die BA nun auf ihrer Inter­net­sei­te unter dem The­ma Kurz­ar­bei­ter­geld den Punkt „Die 5 häu­fig­sten Feh­ler bei der Bean­tra­gung von Kurz­ar­bei­ter­geld“ neu aufgenommen:

  1. Es wird nur ein Teil des Antrags ein­ge­reicht: Der Antrag besteht aus den bei­den Vor­drucken KuG 107„Kurz­an­trag auf KuG“ und KuG 108„KuG-Abrech­nungs­li­ste“, die bei­de zusam­men ein­ge­reicht wer­den müssen.
  2. Es wird KuG für Aus­zu­bil­den­de und gering­fü­gig beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer bean­tragt: Hier ist zu beach­ten, dass gering­fü­gig Beschäf­tig­te grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld haben. Aus­zu­bil­den­de bekom­men grund­sätz­lich erst nach dem 6‑wöchigen Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum Kurz­ar­bei­ter­geld, § 19 Abs. 1 Nr.2 BBiG.
  3. Es wird KuG für gekün­dig­te Arbeit­neh­mer abge­rech­net: Gekün­dig­te Arbeit­neh­mer haben kei­nen Anspruch, da der Sinn des Kurz­ar­bei­ter­gel­des, der Erhalt des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses, in die­sen Fäl­len nicht erreicht wer­den kann.
  4. Bei der KuG-Berech­nung wer­den auch sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Ent­gelt­be­stand­tei­le sowie Ein­mal­zah­lun­gen mit her­an­ge­zo­gen: Auf die­sen Punkt ist bei der Berech­nung beson­ders zu ach­ten. Grund­la­ge für die KuG-Berech­nung ist das lau­fen­de sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Ent­gelt.
  5. Tat­säch­lich gezahl­tes Arbeits­ent­gelt wie Fei­er­tags­ver­gü­tung wird nicht als Ist-Ent­gelt auf­ge­führt: Auch bei sog. Kurz­ar­beit 0, wenn also gar nicht mehr gear­bei­tet wird, fällt Fei­er­tags­ver­gü­tung an, die als erziel­tes Ent­gelt bei der Berech­nung zu berück­sich­ti­gen ist.

Die­se Punk­te sind auf der Inter­net­sei­te der BA zum The­ma „Kurz­ar­bei­ter­geld bei Covid-19“ ergänzt. Beson­ders sei auf die dort ver­link­ten Video-Anlei­tun­gen („Die drei Schrit­te zum Kurz­ar­bei­ter­geld“) hin­ge­wie­sen. Gemein­sam kann die BA so die Bear­bei­tung der KuG-Anträ­ge und ‑Abrech­nun­gen beschleu­ni­gen. Bei Rück­fra­gen zum The­ma Kurz­ar­bei­ter­geld kön­nen Sie sich ger­ne an die KuG-Hot­line der Regio­nal­di­rek­ti­on Bayern
unter 0911 / 179 – 7010 wenden.

Unter­neh­men / Betrie­be kön­nen sich jeder­zeit an ihre loka­len Ansprech­part­ner in den Agen­tu­ren für Arbeit vor Ort zu Fra­gen rund um das The­ma Kurz­ar­bei­ter­geld wen­den. Soll­ten die Ansprech­part­ner nicht bekannt sein, wäh­len Sie bit­te die kosten­freie Ruf­num­mer unter 0800 4 55 55 20, dort wer­den sie an ihre regio­na­le Agen­tur für Arbeit weitergeleitet.

Lie­bes Mit­glied, so schwer es auch erscheint: Was wir in die­sen Zei­ten brau­chen, ist ein soli­da­ri­sches Mit­ein­an­der. Wir wis­sen, dass vie­le poli­ti­sche Maß­nah­men nicht allen glei­cher­ma­ßen zu Gute kom­men und doch brau­chen wir jede ein­zel­ne von ihnen. Bei aller ver­ständ­li­chen Ent­täu­schung gilt: Nur gemein­sam sind wir stark und kön­nen noch mehr erreichen.

Mit herz­li­chen Grüßen

Ange­la Insel­kam­mer Dr. Tho­mas Geppert
Prä­si­den­tin Landesgeschäftsführer

Baye­ri­scher Hotel- und
Gaststättenverband
DEHO­GA Bay­ern e.V.