Mela­nie Huml: „Not­fall­plan Coro­na-Pan­de­mie“ stellt auch Arzt­ver­sor­gung sicher

Bay­erns Gesund­heits­mi­ni­ste­rin: Land­rä­te und Ober­bür­ger­mei­ster set­zen „Ver­sor­gungs­ärz­te“ zur Pla­nung und Koor­di­na­ti­on vor Ort ein

Melanie Huml. Foto: A. Maurer

Mela­nie Huml. Foto: A. Maurer

Der vom baye­ri­schen Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um erar­bei­te­te „Not­fall­plan Coro­na-Pan­de­mie“ stellt auch die ambu­lan­te Arzt­ver­sor­gung in Bay­ern im aktu­el­len Kata­stro­phen­fall sicher. Dar­auf hat Bay­erns Gesund­heits­mi­ni­ste­rin Mela­nie Huml am Mon­tag hin­ge­wie­sen. Huml beton­te: „In jedem Land­kreis und in jeder kreis­frei­en Stadt wird ein Medi­zi­ner mit dem Titel ‚Ver­sor­gungs­arzt‘ ein­ge­setzt. Die­ser hat die Auf­ga­be, eine aus­rei­chen­de Ver­sor­gung im jewei­li­gen Zustän­dig­keits­be­reich mit ärzt­li­chen Lei­stun­gen zu pla­nen und zu koordinieren.“

Die Mini­ste­rin unter­strich: „Der Ver­sor­gungs­arzt ist unmit­tel­bar an die ört­li­che Kata­stro­phen­schutz­be­hör­de ange­bun­den. So sol­len vom Ver­sor­gungs­arzt bei­spiels­wei­se Schwer­punkt­pra­xen für die Unter­su­chung und Behand­lung von COVID-19-Pati­en­ten und die Rekru­tie­rung des hier­für erfor­der­li­chen Per­so­nals ein­ge­rich­tet wer­den. Der Ver­sor­gungs­arzt trifft außer­dem alle not­wen­di­gen Maß­nah­men, um die ärzt­li­che Grund­ver­sor­gung im Kata­stro­phen­fall aufrechtzuerhalten.“

Huml hob her­vor: „Klar ist: Die Ver­sor­gungs­ärz­te sol­len ihre Auf­ga­ben – soweit mög­lich – im Kon­sens mit den nie­der­ge­las­se­nen Ärz­ten vor Ort und den ärzt­li­chen Stan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen sowie ins­be­son­de­re im Beneh­men mit der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung Bay­erns bzw. der Kas­sen­zahn­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung Bay­erns erfül­len. Im Fall der Fäl­le müs­sen die geplan­ten Maß­nah­men im Ein­zel­fall aber auch mit­tels Anord­nung umge­setzt wer­den kön­nen, wenn ein Kon­sens dar­über vor Ort nicht oder nicht recht­zei­tig erzielt wer­den kann.“

Die Mini­ste­rin erläu­ter­te: „Dies kann zum Bei­spiel dann der Fall sein, wenn vor Ort kei­ne Eini­gung über die Fest­le­gung von Schwer­punkt­pra­xen für die Unter­su­chung und Behand­lung von COVID-19-Pati­en­ten mög­lich ist oder sich auf frei­wil­li­ger Basis nicht aus­rei­chend Per­so­nal zum Betrieb von Schwer­punkt­pra­xen, ört­li­chen Test­zen­tren oder für die Auf­recht­erhal­tung der ärzt­li­chen Grund­ver­sor­gung gewin­nen lässt.“

Dem Ver­sor­gungs­arzt wird ein Arbeits­stab zuge­ord­net, dem die Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung Bay­erns (KVB) sowie die ärzt­li­chen Kreis- und Bezirks­ver­bän­de auf Anfor­de­rung des Ver­sor­gungs­arz­tes aus­rei­chen­des und geeig­ne­tes Per­so­nal zu stel­len haben. Die Mit­ar­bei­ter des Arbeits­sta­bes unter­ste­hen inso­weit aus­schließ­lich den Wei­sun­gen des Ver­sor­gungs­arz­tes, der Ver­sor­gungs­arzt unter­steht den Wei­sun­gen des Land­rats bzw. Oberbürgermeisters.

Die Gemein­sa­me Bekannt­ma­chung der Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­en des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on und für Gesund­heit und Pfle­ge zum The­ma „Not­fall­plan Coro­na-Pan­de­mie: Auf­recht­erhal­tung der Arzt­ver­sor­gung wäh­rend des fest­ge­stell­ten Kata­stro­phen­falls“ ist abruf­bar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/157/baymbl-2020–157.pdf.