Anzei­gen zur Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Men­schen bis zum 30. Juni 2020 möglich

Bun­des­agen­tur für Arbeit Bam­berg-Coburg: Arbeit­ge­ber kön­nen Anzei­gen für die Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­der­ter Men­schen bis zum 30. Juni 2020 erstat­ten. Glei­ches gilt für die Zah­lung der Ausgleichsabgabe.

Arbeit­ge­ber mit durch­schnitt­lich min­de­stens 20 Arbeits­plät­zen sind gesetz­lich ver­pflich­tet, auf min­de­stens fünf Pro­zent der Arbeits­plät­ze schwer­be­hin­der­te Men­schen zu beschäf­ti­gen. Zur Über­prü­fung der Beschäf­ti­gungs­pflicht haben die­se Arbeit­ge­ber ihre Beschäf­ti­gungs­da­ten bis 31. März 2020 der Agen­tur für Arbeit anzu­zei­gen. Sofern die Beschäf­ti­gungs­quo­te nicht erfüllt ist, müs­sen Arbeit­ge­ber gleich­zei­tig eine Aus­gleichs­ab­ga­be an die Inte­gra­ti­ons-/In­k­lu­si­ons­äm­ter zahlen.

Auf­grund der aktu­el­len Situa­ti­on in Fol­ge der Sars-CoV‑2 Pan­de­mie wird sei­tens der BA und der Inte­gra­ti­ons-/ Inklu­si­ons­äm­ter akzep­tiert, dass Anzei­gen für das Anzei­ge­jahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spä­te­stens 30. Juni 2020 erstat­tet wer­den. Glei­ches gilt für die Zah­lung der Aus­gleichs­ab­ga­be. Bei einer Anzei­ge­er­stat­tung bis spä­te­stens 30. Juni 2020 wird das Ver­säu­men der Anzei­ge­pflicht zum 31. März 2020 für das Anzei­ge­jahr 2019 nicht als Ord­nungs­wid­rig­keit ver­folgt. Eben­falls wer­den von den Inte­gra­ti­ons-/ Inklu­si­ons­äm­tern bei Erstat­tung der Anzei­ge für das Anzei­ge­jahr 2019 bis spä­te­stens 30. Juni 2020 kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge erhoben.