Bay­ern ruft den Kata­stro­phen­fall aus: Ver­an­stal­tungs­ver­bo­te und Betriebsuntersagungen

Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung unter Füh­rung von Mini­ster­prä­si­dent Dr. Mar­kus Söder hat heu­te auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie ab sofort den Kata­stro­phen­fall für ganz Bay­ern aus­ge­ru­fen. Damit ist zur Bekämp­fung der wei­te­ren Aus­brei­tung des Coro­na-Virus eine kla­re Steue­rung mit zen­tra­len Ein­griffs- und Durch­griffs­mög­lich­kei­ten möglich.

Die Erkran­kung ist sehr infek­ti­ös. Es besteht welt­weit, deutsch­land­weit und bay­ern­weit eine sehr dyna­mi­sche und ernst zu neh­men­de Situa­ti­on mit star­ker Zunah­me der Fall­zah­len inner­halb weni­ger Tage auch in Bayern.

Ins­be­son­de­re älte­re Men­schen und sol­che mit vor­be­stehen­den Grund­er­kran­kun­gen sind von schwe­ren Krank­heits­ver­läu­fen betrof­fen und kön­nen an der Krank­heit ster­ben. Da weder eine Imp­fung in den näch­sten Mona­ten, noch der­zeit eine spe­zi­fi­sche The­ra­pie zur Ver­fü­gung ste­hen, müs­sen alle Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um die Aus­brei­tung zu ver­lang­sa­men, damit die Bela­stung für das Gesund­heits­we­sen redu­ziert und die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung sicher­ge­stellt wer­den kann.

Um die Ver­brei­tung des Virus zu ver­lang­sa­men, wur­de eine Rei­he von Maß­nah­men beschlossen:

Kom­plet­ter Ori­gi­nal­text zum Her­un­ter­la­den (PDF, 100KB)

1. Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen wer­den lan­des­weit untersagt.

Hier­von aus­ge­nom­men sind pri­va­te Fei­ern in hier­für geeig­ne­ten pri­vat genutz­ten Wohn­räu­men, deren sämt­li­che Teil­neh­mer einen per­sön­li­chen Bezug (Fami­lie, Beruf) zuein­an­der haben.

Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen kön­nen auf Antrag von der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de erteilt wer­den, soweit dies im Ein­zel­fall aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Sicht ver­tret­bar ist. Dies gilt ab 17. März bis ein­schließ­lich 19. April 2020.

2. Der Betrieb sämt­li­cher Ein­rich­tun­gen, die nicht not­wen­di­gen Ver­rich­tun­gen des täg­li­chen Lebens die­nen, son­dern der Frei­zeit­ge­stal­tung, wird untersagt.

Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re Sau­na- und Bade­an­stal­ten, Kinos, Tagungs- und Ver­an­stal­tungs­räu­me, Clubs, Bars und Dis­ko­the­ken, Spiel­hal­len, Thea­ter, Ver­eins­räu­me, Bor­dell­be­trie­be, Muse­en, Stadt­füh­run­gen, Sport­hal­len, Sport- und Spiel­plät­ze, Fit­ness­stu­di­os, Biblio­the­ken, Well­ness­zen­tren, Ther­men, Tanz­schu­len, Tier­parks, Ver­gnü­gungs­stät­ten, Fort- und Wei­ter­bil­dungs­stät­ten, Volks­hoch­schu­len, Musik­schu­len und Jugend­häu­ser. Dies gilt ab 17. März bis ein­schließ­lich 19. April 2020.

3. Unter­sagt wer­den Gastro­no­mie­be­trie­be jeder Art.

Aus­ge­nom­men hier­von sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebs­kan­ti­nen sowie Spei­se­lo­ka­le und Betrie­be, in denen über­wie­gend Spei­sen zum Ver­zehr an Ort und Stel­le abge­ge­ben wer­den. Aus­ge­nom­men sind zudem die Abga­be von Spei­sen zum Mit­neh­men bzw. die Aus­lie­fe­rung; dies ist jeder­zeit zuläs­sig. Es muss sicher­ge­stellt sein, dass der Abstand zwi­schen den Gästen min­de­stens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räu­men nicht mehr als 30 Per­so­nen auf­hal­ten. Wei­ter aus­ge­nom­men sind Hotels, soweit aus­schließ­lich Über­nach­tungs­gä­ste bewir­tet wer­den. Dies gilt ab 18. März bis ein­schließ­lich 30. März 2020.

4. Unter­sagt wird die Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten des Ein­zel­han­dels jeder Art.

Hier­von aus­ge­nom­men sind der Lebens­mit­tel­han­del, Geträn­ke­märk­te, Ban­ken, Apo­the­ken, Dro­ge­rien, Sani­täts­häu­ser, Opti­ker, Hör­ge­rä­te­aku­sti­ker, Filia­len der Deut­schen Post AG, Tier­be­darf, Bau- und Gar­ten­märk­te, Tank­stel­len, Kfz-Werk­stät­ten, Rei­ni­gun­gen und der Online-Han­del. Die zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den kön­nen auf Antrag Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen für ande­re für die Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung unbe­dingt not­wen­di­ge Geschäf­te ertei­len, soweit dies im Ein­zel­fall aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Sicht ver­tret­bar ist. Die Öff­nung von Ein­kaufs­zen­tren und Kauf­häu­sern ist nur für die in Zif­fer 4 genann­ten Aus­nah­men erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis ein­schließ­lich 30. März 2020.

5. Ist zur Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung mit exi­sten­zi­el­len Gütern eine Öff­nung nach Zif­fer 4 gestat­tet, so sind die Öff­nungs­zei­ten abwei­chend von § 3 LadSchlG:

a. an Werk­ta­gen von 6 Uhr bis 22 Uhr

b. an Sonn- und Fei­er­ta­gen von 12 Uhr bis 18 Uhr.

Dies gilt ab 18. März bis ein­schließ­lich 30. März 2020.

Die­se Maß­nah­men wur­den durch eine All­ge­mein­ver­fü­gung des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge sowie des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Fami­lie, Arbeit und Sozia­les festgelegt.