Bam­ber­ger Gewerk­schaft­ler Wicht dankt der Tele­kom für den beson­ne­nen Umgang mit Corona

Der Arbeit­ge­ber Tele­kom küm­mert sich vor­bild­lich um sei­ne Mit­ar­bei­ter im Umgang mit dem Coro­na­vi­rus. Die­ses Vor­ge­hen wird sei­tens der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­werk­schaft DPV (DPV­KOM) als Sozi­al­part­ner äußerst posi­tiv bewer­tet. Per­so­nal­vor­stän­din Bir­git Boh­le infor­miert regel­mä­ßig alle Mit­ar­bei­te­rIn­nen per Mail über die aktu­el­le Ent­wick­lung. Alle Groß­ver­an­stal­tun­gen und Rei­sen wur­den in Abspra­che mit dem Kon­zern­la­ge­zen­trum geprüft und ggf. abge­sagt. Dafür sol­len ver­stärkt Tele­fon­kon­fe­ren­zen genutzt wer­den. Auch dür­fen die Mit­ar­bei­ter nach Abspra­che von zuhau­se aus Arbeiten.

Arbeit­ge­ber-Hin­wei­se für Beam­tin­nen und Beamte:

Erste Ein­schät­zung zu Ein­sät­zen in Risi­ko- oder Sperr­ge­bie­ten. Vor­beu­gen­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, wie bei­spiels­wei­se die Ein­schrän­kung von Dienst­rei­sen oder die Anord­nung oder Geneh­mi­gung von mobi­ler Arbeit, sind im Lich­te der aktu­el­len Ent­wick­lun­gen und unter Berück­sich­ti­gung der ört­li­chen Ver­hält­nis­se in eige­ner Zustän­dig­keit zu ent­schei­den. Zu spe­zi­fi­schen beam­ten­recht­li­chen Fra­gen wur­den Hin­wei­se des Bun­des­in­nen­mi­ni­ste­ri­ums ange­kün­digt. Ein Ein­satz in Risi­ko­ge­bie­ten kann von einem Beam­ten im Rah­men der Fol­ge­pflicht durch­aus ver­langt wer­den, wenn das zu schüt­zen­de Gut der All­ge­mein­heit (in die­sem Fall wich­ti­ge und kri­ti­sche Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur) dies als zwin­gend erfor­der­lich macht (Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­be­trach­tung). Dabei soll­te zunächst auf Frei­wil­lig­keit des Beam­ten gesetzt wer­den. Gegen den Wil­len des Beam­ten ist ein Ein­satz im Rah­men der Dienst- und Fol­ge­pflicht aber auch mög­lich, wenn die gesund­heit­li­che Eig­nung des Beam­ten vor­liegt (kei­ne ent­ge­gen­ste­hen­den Erkran­kun­gen z.B. stark geschwäch­tes Immun­sy­stem, etc.), zuvor eine ent­spre­chen­de Ein­wei­sung zum Eigen­schutz erfolgt, geeig­ne­te Schutz­klei­dung zur Ver­fü­gung gestellt wird und wäh­rend des Ein­satz eine ärzt­li­che Bera­tung und Betreu­ung sicher­ge­stellt ist. Dies muss auch in Sperr­ge­bie­ten gel­ten. Aller­dings sind dann an die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­be­trach­tung und die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zum Eigen­schutz noch höhe­re Anfor­de­run­gen zu stel­len. Zu der Fra­ge, ob Mit­ar­bei­ter die auf Anwei­sung der Behör­den zu Hau­se blei­ben wei­ter­be­zahlt wer­den, ist zu sagen: Der Besol­dungs­an­spruch besteht in einem sol­chen Fall wei­ter­hin, da kein Fall eines uner­laub­ten Fern­blei­bens im Sin­ne des § 9 BBesG (Beam­ten­be­sol­dungs­ge­setz) vorliegt.