Stadt Bay­reuth infor­miert: Ver­an­stal­tungs­ver­bo­te an Aschermittwoch

Der Ascher­mitt­woch, 26. Febru­ar, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „stil­ler Tag“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Tanz­ver­an­stal­tun­gen sind daher eben­so ver­bo­ten wie der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se der einer Spiel­hal­le. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind hin­ge­gen erlaubt.