Bay­reuth – Ein­tra­gung von Über­mitt­lungs­sper­ren möglich

Ein­tra­gung von Über­mitt­lungs­sper­ren Ein­woh­ner- und Wahl­amt weist auf die Mög­lich­keit hin, der Über­mitt­lung von Daten durch die Mel­de­be­hör­de zu widersprechen

BAY­REUTH – Wer nicht möch­te, dass sei­ne per­sön­li­chen Daten bei ein­zel­nen regel­mä­ßig oder auf Anfra­ge vor­ge­nom­me­nen Daten­über­mitt­lun­gen der Mel­de­be­hör­de wei­ter­ge­ge­ben wer­den, kann hier­ge­gen Wider­spruch erhe­ben und eine soge­nann­te Über­mitt­lungs­sper­re ein­tra­gen las­sen. Hier­auf weist das Ein­woh­ner- und Wahl­amt der Stadt Bay­reuth hin.

So ist unter ande­rem ein Wider­spruch gegen die Über­mitt­lung von Daten an das Bun­des­amt für das Per­so­nal­ma­nage­ment der Bun­des­wehr mög­lich. Die von der Mel­de­be­hör­de über­mit­tel­ten Daten die­nen hier­bei dem Ver­sand von Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al an deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. Wider­spruch ein­ge­legt wer­den kann auch gegen die Über­mitt­lung von Daten an eine öffent­lich-recht­li­che Reli­gi­ons­ge­mein­schaft. Dies ver­hin­dert aber nicht die Über­mitt­lung von Daten für Zwecke der Steuererhebung.

Eine Über­mitt­lungs­sper­re ist auch mit Blick auf Par­tei­en und Wäh­ler­grup­pen im Zusam­men­hang mit Wah­len mög­lich. Sie bezieht sich auf Aus­künf­te zum Lebens­al­ter, zum Vor- und Fami­li­en­na­men, Dok­tor­grad und Anschrift. Die­se Daten dür­fen, falls einer Über­mitt­lung nicht wider­spro­chen wur­de, nur in den sechs einer Wahl vor­aus­ge­hen­den Mona­ten über­mit­telt wer­den. Ein Wider­spruch gilt solan­ge, bis er durch eine gegen­tei­li­ge Erklä­rung wider­ru­fen wird.

Ein Wider­spruchs­recht gibt es zudem für die Über­mitt­lung von Daten an Man­dats­trä­ger, Pres­se und Rund­funk aus Anlass von Alters- oder Ehe­ju­bi­lä­en. Der Wider­spruch eines Ehe­gat­ten gilt dann auch für den ande­ren Ehegatten.

Schließ­lich kön­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger einer Über­mitt­lung von Daten an Adress­buch­ver­la­ge wider­spre­chen. Die über­mit­tel­ten Daten dür­fen nur für die Her­aus­ga­be von Adress­bü­chern ver­wen­det wer­den. Auch hier ist die Ein­tra­gung einer Über­mitt­lungs­sper­re mög­lich. Der Wider­spruch des Ehe­gat­ten wirkt auch für den ande­ren Ehegatten.

Über­mitt­lungs­sper­re auch online möglich

Über­mitt­lungs­sper­ren kön­nen schrift­lich oder münd­lich unter Vor­la­ge eines Aus­weis­do­ku­ments beim Ein­woh­ner- und Wahl­amt der Stadt Bay­reuth, Neu­es Rat­haus, Luit­pold­platz 13, zu fol­gen­den Öff­nungs­zei­ten vor­ge­nom­men wer­den: Mon­tag von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr sowie von 14 Uhr bis 15.30 Uhr; Diens­tag und Don­ners­tag von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr; Mitt­woch von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr sowie von 14 bis 17 Uhr; Frei­tag von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Außer­dem kann eine Über­mitt­lungs­sper­re direkt online über das Bür­ger­ser­vice-Por­tal der Stadt Bay­reuth (www​.buer​ger​ser​vice​por​tal​.de/​b​a​y​e​r​n​/​b​a​y​r​e​uth) erfolgen.

Der Wider­spruch gegen eine Daten­über­mitt­lung ist an kei­ne Vor­aus­set­zun­gen gebun­den und braucht auch nicht begrün­det zu wer­den. Die Ein­rich­tung von Über­mitt­lungs­sper­ren sowie deren Auf­he­bung ist kostenfrei.