Ankerzentrum in Bamberg: Forderungskatalog an Staatsregierung übergeben

Vertreter der Städte und Landkreise mit Ankerzentren treffen sich mit dem Bayerischen Staatsminister Joachim Herrmann in Ingolstadt

Bereits zum vierten Mal trafen sich die bayerischen Kommunen mit einem Ankerzentrum zu einem Netzwerktreffen, das der Bamberger Oberbürgermeister Andreas Starke ins Leben gerufen hat. In Ingolstadt übergaben Vertreterinnen und Vertreter von sieben Städten und einem Landkreis nun ein gemeinsames Positionspapier an den Bayerischen Staatsminister Joachim Herrmann. „Bei diesem Positionspapier handelt es sich nicht um eine Kampfansage“, so Oberbürgermeister Andreas Starke bei der Übergabe. „Die Kommunen wissen, dass sie Verantwortung übernehmen müssen und sie tun dies auch. Wir wollen mit dieser Initiative aber gemeinsame Interessen bei der Staatsregierung durchsetzen,“ so Starke.

Zentrale Forderung des Positionspapiers ist, dass die in Bayern eingerichteten Ankerzentren inklusive aller Dependancen eine Kapazitätsgrenze von jeweils maximal 1.500 Personen nicht überschreiten dürfen. Zudem sollen die vereinbarten Befristungen für den Betrieb der Ankerzentren unwiderruflich eingehalten und politisch garantiert werden. „Dadurch wird dringend benötigter Wohnraum frei,“ so Oberbürgermeister Andreas Starke. Neben der Flüchtlingsunterbringung in den Ankerzentren soll keine weitere Zuweisung von Asylbewerbern/ Flüchtlingen in die jeweilige Gebietskörperschaft erfolgen und die bestehenden Gemeinschaftsunterkünfte schnellstmöglich aufgelöst werden. Darin sind sich die betroffenen Kommunen einig.

Außerdem wurde bei dem Netzwerktreffen gefordert, dass in jedem Ankerzentrum zwei Polizeibeamte fest stationiert sein sollen. „Mit erhöhter Polizeipräsenz stärken wir innerhalb und außerhalb der Zentren Sicherheit und Ordnung,“ so der Kommunalpolitiker.

Das nächste Netzwerktreffen soll im Spätherbst stattfinden. Bis dahin, so die Erwartung der Oberbürgermeister und Landräte, sollen konkrete Erklärungen seitens der Staatsregierung abgegeben werden.

Positionspapier der Kommunen mit einem Ankerzentrum

1. Die in Bayern eingerichteten Ankerzentren inklusive aller Dependancen dürfen eine Kapazitätsgrenze von jeweils maximal 1.500 Personen nicht überschreiten.

2. Die vereinbarten Befristungen für den Betrieb der Ankerzentren müssen unwiderruflich eingehalten und politisch garantiert werden.

3. Neben der Flüchtlingsunterbringung in den Ankerzentren wird dort keine weitere Zuweisung von Asylbewerbern/ Flüchtlingen in die jeweilige Gebietskörperschaft erfolgen.

4. Noch bestehende Gemeinschaftsunterkünfte sind schnellstmöglich aufzulösen. Dort, wo privatrechtliche Vereinbarungen mit Dritten bestehen, ist die nächstmögliche Kündigungsfrist zu nutzen.

5. Soweit über die Kapazitätsgrenze von 1.500 Plätzen hinaus sogenannte „stille Gebäudereserven“ gebildet wurden, sind diese unverzüglich aufzulösen und dem jeweiligen Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen.

6. Innerhalb der Ankerzentren soll auf eine sensible und ausgewogene Verteilung der Nationalitäten hingewirkt werden, mit dem Ziel, bloße Abschiebezentren zu vermeiden.

7. Übernahme sämtlicher Kosten durch den Freistaat, die der jeweiligen Gebietskörperschaft durch den Betrieb des Ankerzentrums entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden (zzgl. Kostenübernahme für obdachlos gewordene, anerkannte Asylbewerber/ Flüchtlinge).

8. Sicherstellung von Transparenz: Rechtzeitige Benachrichtigung der Kommunen durch die zuständige Bezirksregierung zur aktuellen Entwicklung (insbesondere zu den untergebrachten Nationalitäten, den Fehlbelegern, der aktuellen durchschnittlichen Verweildauer, besonderen Vorkommnissen, etc.).

9. Einrichtung eines ständigen Ansprechpartners (Ombudsstelle) für die Ankerzentren betreffende Bürgeranliegen bei den jeweiligen Bezirksregierungen durch den Freistaat Bayern.

10. Bildung einer regelmäßigen Gesprächsrunde – 2 Mal jährlich – mit einem Erfahrungsaustausch zwischen den Gebietskörperschaften mit Ankerzentren, den zuständigen Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten sowie dem für die Flüchtlingsunterbringung zuständigen Staatsministerium des Freistaats Bayern.

11. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit verbleibt auch für den Personenkreis der in der ANKER- Einrichtung Anerkannten bis zu deren Auszug aus der AnKER-Einrichtung infolge der sog. Feinsteuerungsentscheidung zur Wohnsitzverpflichtung in eine andere Gebietskörperschaft bei der Zentralen Ausländerbehörde des Freistaates Bayern. Die Zentrale Ausländerbehörde bearbeitet auch die aufenthaltsrechtliche Legitimation, also die Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG) und leitet die durchzuführende Sicherheitsüberprüfung ein.

12. Für alle Teile der Ankerzentren inklusive der Dependancen sorgt der Freistaat Bayern für eine adäquate Beschulung und Kinderbetreuung innerhalb der Einrichtung.