Euro­pa­wahl in Forch­heim: Ein­sicht in das Wählerverzeichnis

Das Wahl­amt der Stadt Forch­heim teilt mit, dass das Wäh­ler­ver­zeich­nis zur Euro­pa­wahl für die gro­ße Kreis­stadt Forch­heim in der Zeit von Mon­tag, 06. Mai, bis Frei­tag, 10. Mai 2019 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) wäh­rend der all­ge­mei­nen Öff­nungs­zei­ten im Wahl­amt der Stadt Forch­heim (Ein­woh­ner­mel­de­amt, Satt­ler­tor­str. 5, 91301 Forch­heim) für Wahl­be­rech­tig­te zur Ein­sicht­nah­me bereit gehal­ten wird.

Wahl­be­rech­tig­te kön­nen die Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit der zu ihrer Per­son im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­nen Daten über­prü­fen. Die Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit der Daten von ande­ren im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen kön­nen Wahl­be­rech­tig­te nur über­prü­fen, wenn Tat­sa­chen glaub­haft gemacht wer­den, aus denen sich eine Unrich­tig­keit oder Unvoll­stän­dig­keit des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses erge­ben kann. Das Recht auf Über­prü­fung besteht nicht hin­sicht­lich der Daten von Wahl­be­rech­tig­ten, für die im Mel­de­re­gi­ster ein Sperr­ver­merk gemäß § 51 Absatz 1 des Bun­des­mel­de­ge­set­zes ein­ge­tra­gen ist.

Das Wäh­ler­ver­zeich­nis wird im auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren geführt; die Ein­sicht­nah­me ist durch ein Daten­sicht­ge­rät möglich.

Wäh­len kann nur, wer in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist oder einen Wahl­schein hat. Wer das Wäh­ler­ver­zeich­nis für unrich­tig oder unvoll­stän­dig hält, kann in der Zeit von Mon­tag, 06. bis spä­te­stens Frei­tag, 10. Mai 2019, 12.00 Uhr beim Wahl­amt Ein­spruch ein­le­gen. Der Ein­spruch kann schrift­lich oder durch Erklä­rung zur Nie­der­schrift ein­ge­legt werden.

Wahl­be­nach­rich­ti­gung

Wahl­be­rech­tig­te, die in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind, erhal­ten spä­te­stens am 05. Mai 2019 eine Wahl­be­nach­rich­ti­gung samt Vor­druck für einen Antrag auf Ertei­lung eines Wahl­scheins. Wer kei­ne Wahl­be­nach­rich­ti­gung erhal­ten hat, aber glaubt, wahl­be­rech­tigt zu sein, muss Ein­spruch gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­le­gen, wenn er nicht Gefahr lau­fen will, dass er sein Wahl­recht nicht aus­üben kann.

Wahl­be­rech­tig­te, die nur auf Antrag in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen wer­den und die bereits einen Wahl­schein mit Brief­wahl­un­ter­la­gen bean­tragt haben, erhal­ten kei­ne Wahlbenachrichtigung.

Wahl­schein

Wer einen Wahl­schein hat, kann an der Wahl im Land­kreis Forch­heim durch Stimm­ab­ga­be in einem belie­bi­gen Wahl­raum (Wahl­be­zirk) die­ses Land­krei­ses oder durch Brief­wahl teilnehmen.

Einen Wahl­schein erhält auf Antrag eine in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­ne wahl­be­rech­tig­te Per­son. Der Wahl­schein kann bis Frei­tag, 24. Mai 2019, 18.00 Uhr, im Wahl­amt schrift­lich, elek­tro­nisch oder münd­lich (nicht aber tele­fo­nisch) bean­tragt wer­den. Wer bei nach­ge­wie­se­ner plötz­li­cher Erkran­kung den Wahl­raum nicht oder nur unter unzu­mut­ba­ren Schwie­rig­kei­ten auf­su­chen kann, kann den Wahl­schein noch bis zum Wahl­tag, 15.00 Uhr, beantragen.

Einen Wahl­schein erhält auf Antrag eine nicht in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­ne wahl­be­rech­tig­te Per­son, wenn sie nach­weist, dass sie ohne ihr Ver­schul­den die Antrags­frist auf Auf­nah­me in das Wäh­ler­ver­zeich­nis (bis zum 05. Mai 2019) oder die Ein­spruchs­frist gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis bis zum 10. Mai 2019 ver­säumt hat, ihr Recht auf Teil­nah­me erst nach Ablauf der genann­ten Fri­sten ent­stan­den ist, ihr Wahl­recht im Ein­spruchs­ver­fah­ren fest­ge­stellt wor­den ist und die Gemein­de von der Fest­stel­lung erst nach Abschluss des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses erfah­ren hat. Der Wahl­schein kann in die­sem Fall noch bis zum Wahl­tag, 15.00 Uhr, schrift­lich, elek­tro­nisch oder münd­lich (nicht aber tele­fo­nisch) bean­tragt werden.

Antrag für eine ande­re Person

Wer den Antrag für eine ande­re Per­son stellt, muss durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht nach­wei­sen, dass er dazu berech­tigt ist. Wahl­be­rech­tig­te mit Behin­de­run­gen kön­nen sich bei der Antrag­stel­lung der Hil­fe einer ande­ren Per­son bedienen.

Mit dem Wahl­schein erhält die wahl­be­rech­tig­te Per­son zugleich einen amt­li­chen Stimm­zet­tel, einen amt­li­chen blau­en Stimm­zet­tel­um­schlag, einen amt­li­chen roten Wahl­brief­um­schlag mit der Anschrift, an die der Wahl­brief zu über­sen­den ist, und ein Merk­blatt für die Briefwahl.

Wahl­schein und Brief­wahl­un­ter­la­gen wer­den über­sandt oder amt­lich über­bracht. Sie kön­nen auch durch die Wahl­be­rech­tig­ten per­sön­lich abge­holt wer­den. An ande­re Per­so­nen kön­nen die­se Unter­la­gen nur aus­ge­hän­digt wer­den, wenn die Berech­ti­gung zur Emp­fang­nah­me der Unter­la­gen durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht und einen amt­li­chen Aus­weis nach­ge­wie­sen wird und die bevoll­mäch­tig­te Per­son nicht mehr als vier Wahl­be­rech­tig­te ver­tritt; dies hat sie der Gemein­de vor Emp­fang­nah­me der Unter­la­gen schrift­lich zu versichern.

Ver­si­chert eine wahl­be­rech­tig­te Per­son glaub­haft, dass ihr der bean­trag­te Wahl­schein nicht zuge­gan­gen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Sams­tag, 25. Mai 2019), 12.00 Uhr, ein neu­er Wahl­schein erteilt werden.

Brief­wahl

Bei der Brief­wahl muss der Wahl­brief mit dem Stimm­zet­tel und dem Wahl­schein so recht­zei­tig an die ange­ge­be­ne Stel­le abge­sen­det wer­den, dass der Wahl­brief dort spä­te­stens am Wahl­tag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahl­brief wird inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ohne beson­de­re Ver­sen­dungs­form aus­schließ­lich von der Deut­schen Post AG unent­gelt­lich beför­dert. Er kann auch bei der auf dem Wahl­brief ange­ge­be­nen Stel­le abge­ge­ben werden.