Bekannt­ma­chung zur Europawahl

Bekannt­ma­chung für Staats­an­ge­hö­ri­ge der übri­gen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on (Uni­ons­bür­ger) zur Wahl zum Euro­päi­schen Par­la­ment in der Bun­des­re­pu­blik Deutschland

Am 26. Mai 2019 fin­det die Wahl der Abge­ord­ne­ten des Euro­päi­schen Par­la­ments aus der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land statt. An die­ser Wahl kön­nen Sie aktiv teil­neh­men, wenn Sie am Wahltag

1. die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines der übri­gen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on besitzen,

2. das 18. Lebens­jahr voll­endet haben,

3. seit min­de­stens drei Mona­ten in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder in den übri­gen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Union1 eine Woh­nung inne­ha­ben oder sich min­de­stens seit die­ser Zeit sonst gewöhn­lich auf­hal­ten (auf die Drei­mo­nats­frist wird ein auf­ein­an­der­fol­gen­der Auf­ent­halt in den genann­ten Gebie­ten angerechnet),

4. weder in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land noch in dem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit Sie besit­zen, vom akti­ven Wahl­recht zum Euro­päi­schen Par­la­ment aus­ge­schlos­sen sind,

5. in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­tra­gen sind. Die erst­ma­li­ge Ein­tra­gung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Form­blatt zu stel­len; er soll bald nach die­ser Bekannt­ma­chung abge­sandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der zustän­di­gen Gemein­de ein­geht, kann nicht mehr ent­spro­chen wer­den (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits auf­grund Ihres Antrags bei den Wah­len zum Euro­päi­schen Par­la­ment am 13. Juni 1999, am 13. Juni 2004, am 7. Juni 2009 oder am 25. Mai 2014 in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­tra­gen wor­den, so ist ein erneu­ter Antrag nicht erfor­der­lich. Die Ein­tra­gung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die son­sti­gen wahl­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum 5. Mai 2019 gegen­über der zustän­di­gen Gemein­de auf einem Form­blatt bean­tra­gen, nicht im Wäh­ler­ver­zeich­nis geführt zu wer­den. Die­ser Antrag gilt für alle künf­ti­gen Wah­len zum Euro­päi­schen Par­la­ment, bis Sie erneut einen Antrag auf Ein­tra­gung in das Wäh­ler­ver­zeich­nis stellen.

Sind Sie bei frü­he­ren Wah­len (1979 bis 1994) in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­tra­gen wor­den, müs­sen Sie für eine Teil­nah­me an der Wahl einen erneu­ten Antrag auf Ein­tra­gung in das Wäh­ler­ver­zeich­nis stellen.
Nach einem Weg­zug in das Aus­land und erneu­tem Zuzug in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist ein erneu­ter Antrag auf Ein­tra­gung in das Wäh­ler­ver­zeich­nis erforderlich.

Antrags­vor­drucke (Form­blät­ter) sowie infor­mie­ren­de Merk­blät­ter kön­nen bei den Gemein­de­be­hör­den in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ange­for­dert werden.

Für Ihre Teil­nah­me als Wahl­be­wer­ber ist u.a. Vor­aus­set­zung, dass sie am Wahltag

1. das 18. Lebens­jahr voll­endet haben,

2. die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines Mit­glied­staa­tes der Euro­päi­schen Uni­on besitzen,

3. weder in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land noch in dem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on, dem Sie ange­hö­ren, von der Wähl­bar­keit aus­ge­schlos­sen sind.

Mit dem Antrag auf Ein­tra­gung in das Wäh­ler­ver­zeich­nis oder mit den Wahl­vor­schlä­gen ist eine Ver­si­che­rung an Eides statt abzu­ge­ben über das Vor­lie­gen der o.g. Vor­aus­set­zun­gen für die akti­ve oder pas­si­ve Wahlteilnahme.

Forch­heim, 17.4.2019

Dier
Regierungsdirektor
Kreiswahlleiter