Bay­reu­ther Umwelt­amt macht auf die Regeln der Baum­schutz­ver­ord­nung aufmerksam

Zum Beginn der Gar­ten­sai­son: Fäl­len von Bäu­men – Was ist erlaubt?

Der Früh­ling steht vor der Tür und mit ihm der Beginn der dies­jäh­ri­gen Gar­ten­sai­son. Vor die­sem Hin­ter­grund macht das städ­ti­sche Amt für Umwelt­schutz auf die Rege­lun­gen der städ­ti­schen Baum­schutz­ver­ord­nung auf­merk­sam. Mit ihr soll der Bestand an gro­ßen Laub­bäu­men im Stadt­ge­biet geschützt werden.

Geschützt sind ein­stäm­mi­ge Bäu­me mit einem Stamm­um­fang ab 80 Zen­ti­me­ter und mehr­stäm­mig aus­ge­bil­de­te Bäu­me, wenn einer der Stäm­me mehr als 50 Zen­ti­me­ter Umfang auf­weist – jeweils gemes­sen einen Meter über dem Erd­bo­den. Bei Nadel­bäu­men gilt die Baum­schutz­ver­ord­nung nur für Eiben und Ging­kos. Pap­peln (mit Aus­nah­me der Sil­ber­pap­pel) und Obst­bäu­me (mit Aus­nah­me von Wild­obst- und Wal­nuss­bäu­men) fal­len nicht unter die Verordnung.

Unab­hän­gig hier­von ist das Fäl­len von Bäu­men, die außer­halb des Wal­des oder gärt­ne­risch genutz­ter Flä­chen ste­hen, und von Hecken, leben­den Zäu­nen oder Gebüsch auch im Gar­ten nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz in der Zeit vom 1. März bis 30. Sep­tem­ber grund­sätz­lich ver­bo­ten. Glei­ches gilt für einen Rück­schnitt bis auf boden­na­he Höhe (soge­nann­tes „Auf den Stock set­zen“). Nur in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len kön­nen hier Befrei­un­gen erteilt werden.

Wer einen geschütz­ten Baum fäl­len oder wesent­lich ver­än­dern will, braucht hier­für grund­sätz­lich eine Befrei­ung der Stadt Bay­reuth. Sie muss schrift­lich bean­tragt wer­den. Den voll­stän­di­gen Text der Baum­schutz­ver­ord­nung und die Antrags­for­mu­la­re sind beim Amt für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, erhält­lich. Sie ste­hen außer­dem auf der städ­ti­schen Home­page www​.bay​reuth​.de zum Down­load zur Verfügung.

Das Umwelt­amt weist fer­ner dar­auf hin, dass die Ent­schei­dung über einen Fäll­an­trag auf­grund der ein­zu­ho­len­den fach­li­chen Stel­lung­nah­men gerau­me Zeit in Anspruch nimmt. Anträ­ge soll­ten daher recht­zei­tig von der beab­sich­tig­ten Fäl­lung gestellt werden.

Für wei­te­re Aus­künf­te und Erläu­te­run­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, Zim­mer 411 oder 414, Tele­fon 0921 25–1368, 25–1388 oder 25–1175, zur Verfügung.