Stadt Forch­heim: Wäh­ler­ver­zeich­nis für das Volks­be­geh­ren „Ret­tet die Bie­nen!“ liegt ab Frei­tag aus

Recht auf Ein­sicht in das Wäh­ler­ver­zeich­nis und die Ertei­lung von Ein­tra­gungs­schei­nen für das Volks­be­geh­ren „Arten­viel­falt & Natur­schön­heit in Bay­ern – Ret­tet die Bie­nen!“ (Kurz­be­zeich­nung „Ret­tet die Bienen!“)
(Ein­tra­gungs­frist vom 31. Janu­ar bis 13. Febru­ar 2019)

Die Stadt Forch­heim teilt mit, dass das Wäh­ler­ver­zeich­nis für das Volks­be­geh­ren mit der Kurz­be­zeich­nung „Ret­tet die Bie­nen!“ der Stadt Forch­heim am Frei­tag, den 11. Janu­ar 2019, Mon­tag, den 14. Janu­ar 2019, und Diens­tag, den 15. Janu­ar 2019 wäh­rend der Dienst­stun­den (Mon­tag – Frei­tag: 08:00 – 12:00 Uhr, Don­ners­tag: 08:00 – 17:30 Uhr durch­ge­hend) im Ein­woh­ner­mel­de­amt, Satt­ler­tor­str. 5, 91301 Forch­heim, für Stimm­be­rech­tig­te zur Ein­sicht bereit gehal­ten wird.

Das Ein­woh­ner­mel­de­amt ist behin­der­ten­ge­recht erreich­bar über den rück­wär­ti­gen (Behinderten-)Eingang von der St.-Martin-Straße aus (gegen­über dem Nord­por­tal der St.-Martins-Kirche und neben der öffent­li­chen Toi­let­te). Die­ser Ein­gang kann auch genutzt wer­den, wenn die Ein­sicht­nah­me in das Wäh­ler­ver­zeich­nis außer­halb der Par­tei­ver­kehrs­zei­ten des Ein­woh­ner­mel­de­am­tes (am Mon­tag und Diens­tag nach­mit­tags) gewünscht wird. Bei geschlos­se­ner Tür bit­te die links neben der Tür ange­brach­te Klin­gel benutzen.

Stimm­be­rech­tig­te kön­nen die Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit der zu ihrer Per­son im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­nen Daten über­prü­fen. Die Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit der Daten von ande­ren im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen kön­nen über­prüft wer­den, wenn Tat­sa­chen glaub­haft gemacht wer­den, aus denen sich eine Unrich­tig­keit oder Unvoll­stän­dig­keit des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses erge­ben kann. Das Recht zur Über­prü­fung besteht nicht hin­sicht­lich der Daten von Stimm­be­rech­tig­ten, für die im Mel­de­re­gi­ster eine Aus­kunfts­sper­re nach Bun­des­mel­de­ge­setz ein­ge­tra­gen ist.

Das Wäh­ler­ver­zeich­nis wird im auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren geführt; die Ein­sicht ist durch ein Daten­sicht­ge­rät möglich.

Zur Ein­tra­gung ist nur zuge­las­sen, wer a) in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist oder b) einen Ein­tra­gungs­schein hat und stimm­be­rech­tigt ist.

Wer das Wäh­ler­ver­zeich­nis für unrich­tig oder unvoll­stän­dig hält, kann von Frei­tag, den 11. Janu­ar 2019, bis spä­te­stens Diens­tag, den 15. Janu­ar 2019, schrift­lich Ein­spruch einlegen.

Am Frei­tag, den 11. Janu­ar 2019, Mon­tag, den 14. Janu­ar 2019, und Diens­tag, den 15. Janu­ar 2019, kann der Ein­spruch auch durch Erklä­rung zur Nie­der­schrift im Ein­woh­ner­mel­de­amt, Satt­ler­tor­str. 5, 91301 Forch­heim, ein­ge­legt werden.

Wer einen Ein­tra­gungs­schein hat, kann sich in die Ein­tra­gungs­li­ste eines belie­bi­gen Ein­tra­gungs­raums in Bay­ern ein­tra­gen. Dar­über hin­aus kön­nen Stimm­be­rech­tig­te, die wäh­rend der gesam­ten Ein­tra­gungs­zeit wegen Krank­heit oder kör­per­li­cher Behin­de­rung nicht oder nur unter unzu­mut­ba­ren Schwie­rig­kei­ten in der Lage sind, einen Ein­tra­gungs­raum auf­zu­su­chen, gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Ein­tra­gungs­schein eine Hilfs­per­son mit der Ein­tra­gung beauf­tra­gen. Das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen ist auf dem Ein­tra­gungs­schein eides­statt­lich zu ver­si­chern. Eine brief­li­che Ein­tra­gung ist nicht möglich.

Einen Ein­tra­gungs­schein erhält auf Antrag, wer in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen und stimm­be­rech­tigt ist, nicht in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen, aber stimm­be­rech­tigt ist und a) nach­weist, dass er ohne Ver­schul­den die Antrags­frist auf Auf­nah­me in das Wäh­ler­ver­zeich­nis nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Lan­des­wahl­ord­nung (bis zum 10.

Janu­ar 2019) oder die Ein­spruchs­frist gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Lan­des­wahl­ord­nung (bis zum 15. Janu­ar 2019) ver­säumt hat, b) des­sen Stimm­recht erst nach Ablauf der Fri­sten nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 Lan­des­wahl­ord­nung ent­stan­den ist, c) des­sen Stimm­recht im Ein­spruchs­ver­fah­ren fest­ge­stellt wor­den ist und die Gemein­de von der Fest­stel­lung erst nach Abschluss des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses erfah­ren hat.

Der Ein­tra­gungs­schein kann bis zum 13.02.2019, 16.00 Uhr im Ein­woh­ner­mel­de­amt, Satt­ler­tor­str. 5, 91301 Forch­heim schrift­lich (auch per Tele­fax an 09191/714–388 oder E‑Mail an wahlamt@​forchheim.​de) oder münd­lich (nicht aber tele­fo­nisch) bean­tragt werden.

Behin­der­te Stimm­be­rech­tig­te kön­nen sich bei der Antrag­stel­lung der Hil­fe einer ande­ren Per­son bedie­nen. Wer den Antrag für einen ande­ren stellt, muss durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht nach­wei­sen, dass er dazu berech­tigt ist.

Der Ein­tra­gungs­schein wird über­sandt oder amt­lich über­bracht. Ver­si­chert eine stimm­be­rech­tig­te Per­son glaub­haft, dass ihr der bean­trag­te Ein­tra­gungs­schein nicht zuge­gan­gen ist, kann ihr bis zum 13.02.2019, 16.00 Uhr, ein neu­er Ein­tra­gungs­schein erteilt werden.

Der Ein­tra­gungs­schein kann auch durch die stimm­be­rech­tig­te Per­son per­sön­lich oder durch nahe Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge abge­holt wer­den. An ande­re Per­so­nen kann der Ein­tra­gungs­schein nur aus­ge­hän­digt wer­den, wenn die Berech­ti­gung zur Emp­fangs­nah­me durch Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht und einem amt­li­chen Aus­weis nach­ge­wie­sen wird und die bevoll­mäch­tig­te Per­son nicht mehr als vier Stimm­be­rech­tig­te ver­tritt; dies hat sie die Gemein­de vor dem Emp­fang der Unter­la­gen schrift­lich zu versichern.

Stimm­be­rech­tig­te, die eine Hilfs­per­son mit der Ein­tra­gung beauf­tra­gen wol­len (Art.69 Abs.3 Satz3 Lan­des­wahl­ge­setz, sie­he oben), erhal­ten mit dem Ein­tra­gungs­schein den Text des Volksbegehrens.