Ermitt­lun­gen im Fall Peg­gy – Ergän­zen­de Mitteilung

Symbolbild Polizei

BAY­REUTH. Bei den am 12. Sep­tem­ber 2018 durch Beam­te der bei der Kri­mi­nal­po­li­zei Bay­reuth gebil­de­ten SoKo Peg­gy und der Staats­an­walt­schaft Bay­reuth durch­ge­führ­ten Ermitt­lungs­hand­lun­gen, zu denen auch die Ver­neh­mung des Beschul­dig­ten gehör­te, wur­de die­ser nicht durch einen Anwalt ver­tre­ten. Die Ver­neh­mung wur­de nach umfas­sen­der Beleh­rung über sei­ne Rech­te und den Umstand, dass eine Auf­zeich­nung erfol­ge, als auf Video auf­ge­zeich­ne­te Ver­neh­mung durch­ge­führt und dau­er­te, durch län­ge­re Pau­sen unter­bro­chen, von 8.40 Uhr bis 18.32 Uhr. Dabei wur­de dem Beschul­dig­ten durch­ge­hend die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, einen Ver­tei­di­ger zu kon­tak­tie­ren. Die­ses Recht wur­de vom Beschul­dig­ten nicht wahrgenommen.

Das Über­wa­chungs­vi­deo der Spar­kas­sen­fi­lia­le in Lich­ten­berg befand sich bereits bei den Alt­ak­ten. Es ver­moch­te aller­dings im Rah­men der dama­li­gen Ermitt­lun­gen kei­nen hin­rei­chen­den Tat­ver­dacht zu begrün­den. Im Zusam­men­hang mit den neue­ren Indi­zi­en kommt ihm nach der­zei­ti­gem Ermitt­lungs­stand aber eine neue Bedeu­tung zu.

Die Ermitt­lungs­be­hör­den und der Ermitt­lungs­rich­ter gehen von einem Mord an Peg­gy Knob­loch im unmit­tel­ba­ren zeit­li­chen Zusam­men­hang mit ihrem Ver­schwin­den am 7. Mai 2001 aus. Der Haft­be­fehl gegen Manu­el S. wur­de auf Antrag der Staats­an­walt­schaft am 10. Dezem­ber 2018 vom zustän­di­gen Amts­ge­richt Bay­reuth – Ermitt­lungs­rich­ter – erlas­sen, weil sich auf­grund der umfas­sen­den Bewer­tung der Aus­sa­ge des Beschul­dig­ten vom 12. Sep­tem­ber 2018 und der wei­te­ren Ermitt­lungs­er­geb­nis­se sowie z.T. neu­en Indi­zi­en ein drin­gen­der Tat­ver­dacht ergab.

Nach sei­ner Fest­nah­me und bei der Vor­füh­rung beim Ermitt­lungs­rich­ter mach­te der Beschul­dig­te kei­ne Angaben.

Ver­fah­ren gegen wei­te­re Beschul­dig­te führt die Staats­an­walt­schaft der­zeit nicht.

Wei­ter­ge­hen­de Aus­künf­te (z.B. zur Spu­ren­la­ge am Fahr­zeug, zur Tat­aus­füh­rung, zur Per­son, wel­che Peg­gy Knob­loch an den Beschul­dig­ten über­ge­ben haben soll) kön­nen der­zeit wegen wei­ter lau­fen­der Ermitt­lun­gen nicht erteilt wer­den, da anson­sten der Ermitt­lungs­er­folg gefähr­det wäre.

Zur Haft­be­schwer­de des Beschul­dig­ten vom 20. Dezem­ber 2018 wird die Staats­an­walt­schaft Bay­reuth im nicht­öf­fent­li­chen Haft­prü­fungs­ver­fah­ren Stel­lung nehmen.