Landratsamt Bamberg: Zerstörung von Biberbauten zieht empfindliche Strafen nach sich
Biber sorgen immer wieder für Gesprächsstoff. Teilweise gehen Betroffene recht rabiat mit den Tieren und ihren Bauten um. Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Bamberg weist darauf hin, dass es kein Kavaliersdelikt ist, einen Biberbau zu zerstören. Bei Konflikten helfen die Biberberater des Landratsamtes Bamberg den Betroffenen gerne weiter.
Einen Biberbau zu zerstören ist kein Kavaliersdelikt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro oder bei vorsätzlichem Handeln sogar mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren geahndet werden könne. Treten Probleme mit den Tieren auf, so helfen neben den hauptamtlichen Naturschutzfachkräften drei ehrenamtliche Biberberater.
In der frostigen und kalten Jahreszeit sind die Biber auf ein warmes Winterquartier angewiesen. Hierfür staut das Tier Bäche und Weiher auf und errichtet eine Biberburg aus herangetragenen Ästen, Zweigen und dünnen Baumstämmen. Teilweise gräbt sich der Biber auch einen Bau in Dämme oder die Uferböschung. Einfach einen Biberdamm abzureißen, ist jedoch nicht erlaubt. Wer einen Damm beseitigen, absenken oder drainieren will, benötigt hierfür eine Genehmigung des Landratsamts. Diese Genehmigung wird in Ausnahmefällen erteilt. Um widerrechtlichen Handlungen vorzubeugen, bittet das Landratsamt darum, bekannte Biberstandorte mitzuteilen und über eventuelle Schäden zu informieren. Nur so könne nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.
Möglich ist unter anderem der Einsatz einer der drei Biberberater im Landkreis Bamberg. Diese Berater überlegen vor Ort gemeinsam mit dem Geschädigten, wie man richtig vorgehen könnte, um weitere Schäden zu vermeiden und gleichzeitig das bedrohte Tier zu schützen. Darüber hinaus hilft der Biberberater, Entschädigungszahlungen zu beantragen. Wer durch die Aktivitäten eines Bibers geschädigt wird, wird damit nämlich nicht allein gelassen: Das bayerische Umweltministerium stellt 450.000 Euro im Jahr zur Verfügung, die anteilig an die Betroffenen in Bayern verteilt werden. Entschädigungen können Privatpersonen zum Beispiel bei Fraßschäden im forstwirtschaftlichen Bereich und an Feldfrüchten, sowie bei Vernässungsschäden beantragen. Die Bagatellgrenze liegt hier bei 50 Euro und ist bei 30.000 Euro gedeckelt.
Weitere Informationen erteilt das Landratsamt unter Telefon 0951/85–533.
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