Land­rats­amt Bam­berg: Zer­stö­rung von Biber­bau­ten zieht emp­find­li­che Stra­fen nach sich

Biber sor­gen immer wie­der für Gesprächs­stoff. Teil­wei­se gehen Betrof­fe­ne recht rabi­at mit den Tie­ren und ihren Bau­ten um. Die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de am Land­rats­amt Bam­berg weist dar­auf hin, dass es kein Kava­liers­de­likt ist, einen Biber­bau zu zer­stö­ren. Bei Kon­flik­ten hel­fen die Biber­be­ra­ter des Land­rats­am­tes Bam­berg den Betrof­fe­nen ger­ne weiter.

Einen Biber­bau zu zer­stö­ren ist kein Kava­liers­de­likt. Viel­mehr han­delt es sich dabei um eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz mit einer Geld­bu­ße von bis zu 50.000 Euro oder bei vor­sätz­li­chem Han­deln sogar mit Frei­heits­ent­zug von bis zu fünf Jah­ren geahn­det wer­den kön­ne. Tre­ten Pro­ble­me mit den Tie­ren auf, so hel­fen neben den haupt­amt­li­chen Natur­schutz­fach­kräf­ten drei ehren­amt­li­che Biberberater.

In der fro­sti­gen und kal­ten Jah­res­zeit sind die Biber auf ein war­mes Win­ter­quar­tier ange­wie­sen. Hier­für staut das Tier Bäche und Wei­her auf und errich­tet eine Biber­burg aus her­an­ge­tra­ge­nen Ästen, Zwei­gen und dün­nen Baum­stäm­men. Teil­wei­se gräbt sich der Biber auch einen Bau in Däm­me oder die Ufer­bö­schung. Ein­fach einen Biber­damm abzu­rei­ßen, ist jedoch nicht erlaubt. Wer einen Damm besei­ti­gen, absen­ken oder drai­nie­ren will, benö­tigt hier­für eine Geneh­mi­gung des Land­rats­amts. Die­se Geneh­mi­gung wird in Aus­nah­me­fäl­len erteilt. Um wider­recht­li­chen Hand­lun­gen vor­zu­beu­gen, bit­tet das Land­rats­amt dar­um, bekann­te Biber­stand­or­te mit­zu­tei­len und über even­tu­el­le Schä­den zu infor­mie­ren. Nur so kön­ne nach Lösungs­mög­lich­kei­ten gesucht werden.

Mög­lich ist unter ande­rem der Ein­satz einer der drei Biber­be­ra­ter im Land­kreis Bam­berg. Die­se Bera­ter über­le­gen vor Ort gemein­sam mit dem Geschä­dig­ten, wie man rich­tig vor­ge­hen könn­te, um wei­te­re Schä­den zu ver­mei­den und gleich­zei­tig das bedroh­te Tier zu schüt­zen. Dar­über hin­aus hilft der Biber­be­ra­ter, Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen zu bean­tra­gen. Wer durch die Akti­vi­tä­ten eines Bibers geschä­digt wird, wird damit näm­lich nicht allein gelas­sen: Das baye­ri­sche Umwelt­mi­ni­ste­ri­um stellt 450.000 Euro im Jahr zur Ver­fü­gung, die antei­lig an die Betrof­fe­nen in Bay­ern ver­teilt wer­den. Ent­schä­di­gun­gen kön­nen Pri­vat­per­so­nen zum Bei­spiel bei Fraß­schä­den im forst­wirt­schaft­li­chen Bereich und an Feld­früch­ten, sowie bei Vern­äs­sungs­schä­den bean­tra­gen. Die Baga­tell­gren­ze liegt hier bei 50 Euro und ist bei 30.000 Euro gedeckelt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erteilt das Land­rats­amt unter Tele­fon 0951/85–533.