Münd­li­che Beru­fungs­ver­hand­lung am Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Mün­chen – Kreis­um­la­ge­be­scheid Land­kreis Forchheim

Nach­dem das Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth mit Urteil vom Okto­ber 2017 den Umla­ge­be­scheid, mit dem der Land­kreis Forch­heim von der Stadt eine Kreis­um­la­ge in Höhe von 14,2 Mio. Euro erho­ben hat, als feh­ler­haft auf­ge­ho­ben hat, fand nun die Ver­hand­lung über die vom Land­kreis ein­ge­leg­te Beru­fung statt.

In der Beru­fungs­ver­hand­lung vor dem Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Mün­chen hat das Gericht recht deut­lich sei­ne vor­läu­fi­ge Rechts­auf­fas­sung geäu­ßert. Zu einer Ent­schei­dung ist es noch nicht gekom­men. Das Gericht wird jedoch in den näch­sten zwei Wochen einen Ver­gleichs­vor­schlag übermitteln.

Im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis wird es wahr­schein­lich bei der bis­he­ri­gen Kreis­um­la­ge für das Jahr 2014 wei­test­ge­hend blei­ben kön­nen. Zwar hat das Gericht die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Bay­reuth bestä­tigt, das der Umla­ge­be­scheid für die Stadt Forch­heim mit einer Kreis­um­la­ge von 14,2 Mio. Euro und die Haus­halts­sat­zung des Land­krei­ses feh­ler­haft sind. Der Land­kreis müs­se den Finanz­be­darf der Gemein­den struk­tu­riert ermit­teln. Bei der Fra­ge, wie die­se Ermitt­lung aus­zu­ge­stal­ten ist, setzt der VGH jedoch ande­re Akzen­te. Ein for­ma­li­sier­tes Anhö­rungs­ver­fah­ren sieht er nicht als zwin­gend an.

Auf der ande­ren Sei­te kön­ne der Land­kreis den Feh­ler aber durch den Neu­er­lass einer Haus­halts­sat­zung behe­ben. Dabei sei es auch mög­lich, wie­der den alten Umla­ge­satz vor­zu­se­hen. Das wür­de zu dem Ergeb­nis füh­ren, dass es letzt­end­lich bei­trags­mä­ßig bei der bis­he­ri­gen Kreis­um­la­ge verbliebe.

Ver­gleichs­vor­schlag

Das Gericht the­ma­ti­sier­te auch die außer­ge­wöhn­li­chen hohen Ver­fah­rens­ko­sten und kün­dig­te des­halb einen Ver­gleichs­vor­schlag an. Die­ser hat zum wesent­li­chen Inhalt, dass die Stadt ihre Kla­ge zurück­nimmt und eine Zah­lung von 350.000 Euro vom Land­kreis erhält. Die­sen Betrag hat­te die Stadt Forch­heim ursprüng­lich als wirt­schaft­li­ches Inter­es­se genannt und erst in der dama­li­gen Ver­hand­lung beim Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth kam ein höhe­rer Wert ins Gespräch.

Im Übri­gen äußer­te das Gericht recht unmiss­ver­ständ­lich, dass die von der Stadt gel­tend gemach­ten mate­ri­ell-recht­li­chen Rügen sowohl einer recht­li­chen Über­prü­fung kaum zugäng­lich sind, als auch nicht berechtigt.

Wei­te­res Vorgehen

Es liegt nun am Stadt­rat und am Kreis­tag, über den Ver­gleichs­vor­schlag zu ent­schei­den. Die Stadt­ver­tre­ter hat­ten jeden­falls in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ihre Ver­gleichs­be­reit­schaft beteuert.

Stel­lung­nah­me Baye­ri­scher Landkreistag

Die im Rechts­streit erör­ter­ten Rechts­fra­gen besit­zen Bedeu­tung für alle Land­krei­se und auch die Bezir­ke in Bay­ern, sodass Forch­heim hier Rechts­ge­schich­te schreibt. Die all­ge­mein gül­ti­gen Gesichts­punk­te wür­digt ein Rund­schrei­ben des Baye­ri­schen Land­kreis­ta­ges an alle Land­rä­te in Bay­ern. Aus dem Ver­lauf der münd­li­chen Ver­hand­lung las­sen sich aber aus Sicht des Bay. Land­kreis­ta­ges inter­es­san­te Ansatz­punk­te entnehmen:

1. Dem Senat war wich­tig, dass der Kreis­tag vor der Ent­schei­dung über die Haus­halts­sat­zung die nöti­gen Infor­ma­tio­nen über die Finanz­la­ge der umla­ge­pflich­ti­gen Gemein­den (über die Umla­ge­kraft hin­aus) hat. Dies muss aus den Unter­la­gen zum Haus­halts­er­lass ersicht­lich sein.

2. Auf wel­che Wei­se die Infor­ma­tio­nen beschafft wer­den, erschien zweit­ran­gig. Der Senat hat aus­drück­lich die Mög­lich­keit ange­spro­chen, dass die­se Infor­ma­tio­nen aus all­ge­mei­nen Quel­len, auch aus der Quel­le der staat­li­chen Rechts­auf­sicht oder der staat­li­chen Rech­nungs­prü­fung stam­men kön­nen. Dass der Land­rat als staat­li­cher Behör­den­lei­ter die­se Infor­ma­tio­nen in sei­ner Per­son bereits hat, genü­ge aber nicht. Auch müs­sen die Infor­ma­tio­nen indi­vi­du­ell für jede ein­zel­ne Gemein­de zur Ver­fü­gung ste­hen. Damit erscheint eine indi­vi­du­el­le Anhö­rung aller Gemein­den nicht zwin­gend erfor­der­lich, bleibt aber als eine Mög­lich­keit der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung. „Kol­lek­ti­ve Anhö­run­gen“, etwa im Rah­men einer Bür­ger­mei­ster­dienst­be­spre­chung sieht der Senat eben­falls als nicht aus­rei­chend an.

3. Mate­ri­ell hat der Senat zu ver­ste­hen gege­ben, dass die Gemein­den kei­ne „Auf­sicht“ über das Haus­halts­ge­ba­ren der Land­krei­se aus­üben kön­nen. Poli­ti­sche Äuße­run­gen und Wunsch­vor­stel­lun­gen sei­en dem­nach nicht ent­schei­dend. Der Senat sieht kei­ne Kon­troll­pflicht des Gerichts, jeden Haus­halts­an­satz auf sei­ne Ange­mes­sen­heit hin zu über­prü­fen. Im kon­kre­ten Fall deu­te­te er an, dass trotz Nich­tig­keit der Haus­halts­sat­zung aus for­ma­len Grün­den die­se nach­träg­lich in kor­rek­ter Form und (aller Wahr­schein­lich­keit nach auch mit gleich hohem Umla­ge­satz) neu erlas­sen wer­den kann.

Für die anste­hen­den Haus­halts­be­ra­tun­gen emp­fiehlt der Land­kreis­tag den baye­ri­schen Land­krei­sen, in die Unter­la­gen für den Kreis­tag vor Beschluss­fas­sung über die Haus­halts­sat­zung eine indi­vi­dua­li­sier­te Auf­stel­lung der Finanz­la­ge der Gemein­den auf­zu­neh­men, die­se mit dem Finanz­be­darf des Land­krei­ses abzu­wä­gen und die Bera­tung dar­über zu dokumentieren.