Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg: Aus­lie­fe­rung eines in Öster­reich akkre­di­tier­ten ira­ni­schen Diplo­ma­ten nach Bel­gi­en ist zulässig

Symbolbild Polizei

Der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg hat mit Beschluss vom 27. Sep­tem­ber 2018 die Aus­lie­fe­rung eines in Öster­reich akkre­di­tier­ten ira­ni­schen Diplo­ma­ten nach Bel­gi­en zur Straf­ver­fol­gung auf­grund eines Euro­päi­schen Haft­be­fehls für zuläs­sig erklärt. Die Fort­dau­er der Aus­lie­fe­rungs­haft des Ver­folg­ten wur­de angeordnet.

Der Straf­se­nat hat fest­ge­stellt, dass dem Antrag der Gene­ral­staats­an­walt­schaft Bam­berg zu ent­spre­chen war, da sämt­li­che Aus­lie­fe­rungs­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen und Aus­lie­fe­rungs­hin­der­nis­se nicht bestehen. Ins­be­son­de­re kann sich der Ver­folg­te in Deutsch­land nicht auf diplo­ma­ti­sche Immu­ni­tät beru­fen, da er sich auf einer mehr­tä­gi­gen Urlaubs­rei­se außer­halb des Emp­fangs­staats Öster­reich und nicht auf einer Rei­se zwi­schen dem Emp­fangs­staat und dem Ent­sen­de­staat (oder umge­kehrt) befand. Ein geschütz­ter gesandt­schaft­li­cher Tran­sit­auf­ent­halt lag somit nicht vor.

Der Ver­folg­te war Anfang Juli 2018 in Unter­fran­ken auf­grund eines Euro­päi­schen Haft­be­fehls der bel­gi­schen Justiz fest­ge­nom­men wor­den. Die wei­te­re Durch­füh­rung des Aus­lie­fe­rungs­ver­fah­rens obliegt der Gene­ral­staats­an­walt­schaft Bamberg.