Bay­reu­ther Amt für Umwelt­schutz: „Fäl­len von Bäu­men – was ist erlaubt?“

Gar­ten win­ter­fest machen: Umwelt­amt macht auf die Regeln der Baum­schutz­ver­ord­nung aufmerksam

Der Herbst ist da – und damit auch die Zeit, den Gar­ten win­ter­fest zu machen. Vor die­sem Hin­ter­grund macht das städ­ti­sche Amt für Umwelt­schutz auf die Rege­lun­gen der städ­ti­schen Baum­schutz­ver­ord­nung auf­merk­sam. Mit ihr soll der Bestand an gro­ßen Laub­bäu­men im Stadt­ge­biet geschützt wer­den. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Nicht geschützt sind ein­stäm­mi­ge Bäu­me mit einem Stamm­um­fang unter 80 Zen­ti­me­ter und mehr­stäm­mig aus­ge­bil­de­te Bäu­me, wenn kei­ner der Stäm­me mehr als 50 Zen­ti­me­ter Umfang auf­weist – jeweils gemes­sen einen Meter über dem Erd­bo­den. Sie dür­fen eben­so ohne Geneh­mi­gung gefällt wer­den, wie Nadel­bäu­me (mit Aus­nah­me von Eiben und Ging­kos), Pap­peln (mit Aus­nah­me der Sil­ber­pap­pel) und Obst­bäu­me (mit Aus­nah­me von Wild­obst- und Wal­nuss­bäu­men) sowie Bäu­me in aus­ge­wie­se­nen Klein­gar­ten­an­la­gen. Nicht geschützt ist auch der Baum­be­stand der Forst­wirt­schaft, des Öko­lo­gisch-Bota­ni­schen Gar­tens der Uni­ver­si­tät Bay­reuth und Bäu­me in Baum­schu­len und Gärt­ne­rei­en, soweit sie gewerb­li­chen Zwecken dienen.

Wer einen geschütz­ten Baum fäl­len oder wesent­lich ver­än­dern will, braucht hier­für grund­sätz­lich eine Befrei­ung der Stadt Bay­reuth. Sie muss schrift­lich bean­tragt wer­den. Den voll­stän­di­gen Text der Baum­schutz­ver­ord­nung und die Antrags­for­mu­la­re sind beim Amt für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­latz 13, erhält­lich. Sie ste­hen außer­dem auf der städ­ti­schen Home­page www​.bay​reuth​.de zum Down­load zur Ver­fü­gung. Da die Ent­schei­dung über einen Fäll­an­trag wegen der ein­zu­ho­len­den fach­li­chen Stel­lung­nah­me gerau­me Zeit in Anspruch nimmt, wird dar­um gebe­ten, den Antrag recht­zei­tig vor der beab­sich­tig­ten Fäl­lung zu stellen.

Das Umwelt­amt weist fer­ner dar­auf hin, dass auch im Gel­tungs­be­reich der im Stadt­ge­biet lie­gen­den Land­schafts­schutz­ge­bie­te das Fäl­len von Bäu­men außer­halb des Wal­des nur mit einer Erlaub­nis der Stadt zuläs­sig ist. Dar­über hin­aus ist unab­hän­gig von der städ­ti­schen Baum­schutz­ver­ord­nung das Fäl­len von Bäu­men, die außer­halb des Wal­des oder gärt­ne­risch genutz­ter Flä­chen ste­hen, von Hecken, leben­den Zäu­nen oder Gebüsch auch im Gar­ten nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz in der Zeit vom 1. März bis 30. Sep­tem­ber grund­sätz­lich verboten.

Für wei­te­re Aus­künf­te und Erläu­te­run­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, 4. Stock, Zim­mer 411 oder 414, Tele­fon 0921 251368 oder 251388, ger­ne zur Verfügung.