Bam­berg will Reli­gi­ons­frei­heit sichern: Umnut­zung der Schüt­zen­stra­ße 23 für Moschee ist möglich

Symbolbild Religion

Die bis­he­ri­gen Büro­räu­me im Erd­ge­schoss des Gebäu­des in der Schüt­zen­stra­ße 23/ Otto­stra­ße 11 sol­len zu einem Isla­mi­schen Kul­tur­zen­trum für reli­giö­se (Moschee) und nicht­re­li­giö­se Ver­an­stal­tun­gen umge­nutzt und teil­wei­se umge­baut wer­den. Die neue Nut­zung soll zunächst für fünf Jah­re befri­stet bis zum 31. Dezem­ber 2023 dau­ern. Der Bau- und Werkse­nat wird sich in der Sit­zung am 19. Sep­tem­ber 2018 mit die­ser bean­trag­ten Nut­zungs­än­de­rung befas­sen. Die Stadt hat im Vor­feld eine posi­ti­ve Beschluss­emp­feh­lung abge­ge­ben. „Wir sind offen, um die Reli­gi­ons­frei­heit zu sichern“, erklär­te Ober­bür­ger­mei­ster Andre­as Starke.

Auf einer Flä­che von rund 1344 m² sol­len Gebets- und Vor­trags­räu­me, Räu­me für Ein­zel­un­ter­richt, für Klein­grup­pen, für Ara­bisch-Unter­richt sowie Sanitär‑, Technik‑, Büro- und Ver­wal­tungs­räu­me ent­ste­hen. Der Antrag für die Bau­maß­nah­me und Umnut­zung war am 09. Mai 2018 ein­ge­gan­gen. Nach der gel­ten­den Bau­nut­zungs­ver­ord­nung (BauN­VO) ist eine Moschee, eben­so wie eine Kir­che, in einem Gebiet, das einem all­ge­mei­nen Wohn­ge­biet (§ 4 BauN­VO) ent­spricht, zuläs­sig und recht­li­che möglich.

Nach der vor­lie­gen­den Betriebs­be­schrei­bung ist eine reli­giö­se Nut­zung durch regel­mä­ßig ca. 100 Men­schen (Frei­tags­ge­bet am Mit­tag) sowie bis zu 300 Men­schen bei eini­gen weni­gen Son­der­ver­an­stal­tun­gen (z.B. Tag der offe­nen Tür, Fasten­bre­chen, Opfer­fest) zu erwar­ten. Um immis­si­ons­schutz­recht­lich rele­van­te Lärm­emis­sio­nen zu ver­mei­den, muss ein Lärm­schutz­gut­ach­ten vor­ge­legt wer­den. Wenn alle recht­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den, erwar­tet die Stadt die Zustim­mung im Bau- und Werkse­nat von den Stadträten.

Zudem ist in der Schüt­zen­stra­ße 23 geplant, die Büro­flä­chen im 1. Ober­ge­schoss, eben­falls zunächst auf fünf Jah­re befri­stet, zu Stu­den­ten­ap­par­te­ments umzu­bau­en. „Der Bedarf ist da, vie­le Stu­den­ten suchen eine pas­sen­de und bezahl­ba­re Bude,“ so der Ober­bür­ger­mei­ster. Wich­tig dabei: Die bean­trag­te Nut­zung für Appar­te­ments, wie auch die bean­trag­te Nut­zung für kirch­li­che Zwecke (Moschee), soll weder die bis­he­ri­ge geneh­mig­te Nut­zung „Büro“ besei­ti­gen noch soll im Hin­blick auf die eigent­lich beab­sich­tig­te Nut­zung des Anwe­sens als Beher­ber­gungs­be­trieb der dies­be­züg­li­che Bau­an­trag zurück­ge­zo­gen wer­den. Die Stadt Bam­berg hat­te die Kla­ge gegen die Ableh­nung der Nut­zung als Hotel in erster Instanz beim Ver­wal­tungs­ge­richt in Bay­reuth gewon­nen. Der Haus­ei­gen­tü­mer hat dage­gen die Zulas­sung der Beru­fung beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VGH) in Mün­chen bean­tragt. Eine Ent­schei­dung in zwei­ter Instanz gibt es noch nicht.