Land­rats­amt Bam­berg: „Bei Wahl­wer­bung Ver­kehrs­si­cher­heit beachten“

Der Wahl­kampf für die Land­tags- und Bezirks­wahl im Jahr 2018 tritt in sei­ne „hei­ße Pha­se“ ein. Zahl­rei­che ehren­amt­li­che Wahl­hel­fer lei­sten mit dem Auf­stel­len von Wahl­pla­ka­ten einen wich­ti­gen Dienst für die Mei­nungs­bil­dung. Lei­der wer­den aber im „Wahl­kampf um die besten Pla­kat­plät­ze“ oft unbe­wusst Feh­ler gemacht, die gefähr­li­che Ver­kehrs­si­tua­tio­nen her­auf­be­schwö­ren kön­nen. Das Land­rats­amt Bam­berg sowie die Poli­zei­in­spek­ti­on Bam­berg-Land bit­ten daher drin­gend alle Wahl­hel­fer um Beher­zi­gung der fol­gen­den Hinweise:

Wahl­wer­bung darf nur inner­orts und so ange­bracht wer­den, dass die Sicht an Kreu­zun­gen und Ein­mün­dun­gen sowie in Innen­kur­ven nicht beein­träch­tigt wird. An Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen und Ver­kehrs­zei­chen für den flie­ßen­den Ver­kehr darf Wahl­wer­bung nicht ange­bracht wer­den. D. h. ins­be­son­de­re Ampeln, Orts­schil­der und Ver­kehrs­zei­chen, wel­che die Vor­fahrt regeln bzw. die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit ange­ben, sind für das Anbrin­gen von Wahl­wer­bung tabu. Hier könn­ten Pla­ka­te den Fahr­zeug­füh­rer ablen­ken, so dass er die Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen bzw. ‑zei­chen nicht erkennt. Auch bei Fuß­gän­ger­über­we­gen darf kei­ner­lei Wahl­wer­bung auf­ge­stellt wer­den, denn hier besteht die Gefahr, dass gera­de Kin­der durch ange­brach­te Wer­be­ta­feln ver­deckt und die­se dann beim Über­que­ren der Fahr­bahn von Auto­fah­rern zu spät erkannt werden.