Stadt Bay­reuth: Stel­lung­nah­me zum Asyl­fall einer ugan­di­schen Staatsbürgerin

Die Stadt­ver­wal­tung weist dar­auf hin, dass die frag­li­che ugan­di­sche Staats­bür­ge­rin bereits seit dem Jahr 2005 voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig war. Sie hat in die­sen Jah­ren ihre wah­re Iden­ti­tät kon­se­quent ver­schlei­ert, um eine zeit­na­he Been­di­gung ihres Auf­ent­hal­tes in Deutsch­land zu ver­hin­dern und ist daher ihrer gesetz­li­chen Pflicht zur Mit­wir­kung an der Auf­klä­rung ihrer staats­bür­ger­li­chen Iden­ti­tät in all die­sen Jah­ren in kei­ner Wei­se nach­ge­kom­men. Viel­mehr wur­de der städ­ti­schen Aus­län­der­be­hör­de erst am 14. August die­ses Jah­res ein Pass vor­ge­legt. Dar­auf­hin wur­de im Voll­zug der gel­ten­den Geset­zes­la­ge die Abschie­bung in die Wege gelei­tet. Die Stadt wird hier­bei in ihrer Rechts­auf­fas­sung durch die Gerich­te voll­um­fäng­lich bestä­tigt. Der Ver­such, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis ein­zu­kla­gen, wur­de vom Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth zurück­ge­wie­sen. Die ugan­di­sche Staats­bür­ge­rin, die durch eine Rechts­an­wäl­tin ver­tre­ten wird, hat selbst­ver­ständ­lich die Mög­lich­keit, Rechts­mit­tel gegen die ange­ord­ne­te Abschie­be­haft ein­zu­le­gen. Zudem besteht die Mög­lich­keit der Anru­fung der Här­te­fall­kom­mis­si­on des baye­ri­schen Landtags.